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   EuGH - C-659/16   

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EuGH - C-659/16 (https://dejure.org/9999,89473)
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Wird zitiert von ... (17)

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2018 - C-626/15

    Kommission/ Rat (AMP Antarctique) - Nichtigkeitsklage - Wahl der richtigen

    - In der Rechtssache C-659/16 ficht die Kommission den Beschluss des Rates vom 10. Oktober 2016 betreffend die Festlegung des Standpunkts der Union für die 35. Jahrestagung 2016 der CCAMLR an (im Folgenden: Beschluss von 2016)(4).

    Der Gerichtshof ist nunmehr in den Rechtssachen C-626/15 und C-659/16 mit zwei Verfahren über Nichtigkeitsklagen nach Art. 263 Abs. 2 AEUV befasst, in denen sich die Kommission und der Rat gegenüberstehen.

    In der Rechtssache C-659/16 hat die Kommission mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2016 Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss von 2016 erhoben.

    Die Kommission beantragt in der Rechtssache C-659/16,.

    Mit Beschluss vom 10. Februar 2017 hat der Präsident ferner das Verfahren in der Rechtssache C-626/15 bis zum Abschluss des schriftlichen Verfahrens in der Rechtssache C-659/16 ausgesetzt.

    Außerdem hat der Präsident mit Beschluss vom selben Tage die beiden Rechtssachen C-626/15 und C-659/16 zu gemeinsamem mündlichem Verfahren sowie zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

    Gemäß Art. 29 Abs. 1 der Verfahrensordnung hat der Gerichtshof beschlossen, die verbundenen Rechtssachen C-626/15 und C-659/16 demselben Spruchkörper zuzuweisen.

    Anders als in der Rechtssache C-659/16 bestreiten nämlich der Rat und zahlreiche seiner Streithelfer vehement, dass der von der Kommission in der Rechtssache C-626/15 angegriffene Beschluss von 2015 Gegenstand einer Nichtigkeitsklage im Sinne von Art. 263 AEUV sein kann.

    Begründet sind die beiden Klagen in den Rechtssachen C-626/15 und C-659/16, sofern sich erweist, dass der Rat die Kommission in den angefochtenen Beschlüssen von 2015 und 2016 zu Unrecht angehalten hat, die in Rede stehenden Unterlagen und Standpunkte über in Aussicht genommene Meeresschutzzonen der CCAMLR im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu unterbreiten.

    Dazu bringt sie sowohl in der Rechtssache C-626/15 als auch in der Rechtssache C-659/16 jeweils zwei Klagegründe vor.

    Dieser Gesichtspunkt, dem die Verfahrensbeteiligten in den Rechtssachen C-626/15 und C-659/16 zu Recht ihr Hauptaugenmerk schenken, hat die Rechtsprechung bislang erst am Rande beschäftigt(49), mit der Folge, dass noch kaum klare und praxistaugliche Kriterien entwickelt werden konnten.

    Gleichwohl wäre es vorschnell, den ersten Klagegrund in den Rechtssachen C-626/15 und C-659/16 allein deshalb zurückzuweisen, weil sich die Kommission darin irrigerweise auf die ausschließliche Unionskompetenz zur Erhaltung der biologischen Meeresschätze im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik beruft (Art. 3 Abs. 1 Buchst. d AEUV).

    Der Grundsatz " ne ultra petita " hindert den Gerichtshof nicht, dem ersten Klagegrund in den Rechtssachen C-626/15 und C-659/16 mit einer anderen Begründung als der von der Kommission selbst genannten stattzugeben.

    Alles in allem sind also auf den ersten Klagegrund der Kommission in den Rechtssachen C-626/15 und C-659/16 hin die angefochtenen Beschlüsse von 2015 und 2016 für nichtig zu erklären, soweit darin bestimmt wird, dass die Union im Rahmen der CCAMLR die in Rede stehenden Diskussionspapiere bzw. Standpunkte nicht alleine vorbringen werde, sondern nur im gemeinsamen Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten.

    Sollte es also auf den zweiten Klagegrund in den Rechtssachen C-626/15 und C-659/16 ankommen, so wäre dieser als unbegründet zurückzuweisen.

    2) In der Rechtssache C-659/16 wird der Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 10. Oktober 2016 zur Festlegung des anlässlich der 35. Jahrestagung der Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis zu vertretenden Standpunkts für nichtig erklärt, soweit darin bestimmt wird, dass dieser Standpunkt im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten statt nur im Namen der Union zu vertreten ist.

    48 Vgl. beispielhaft den 14. Erwägungsgrund der Präambel des Entwurfs für die CCAMLR-Erhaltungsmaßnahme zur Errichtung einer Meeresschutzzone im Weddell-Meer (WSMPA), vorgelegt als Anhang A.2-B zur Klageschrift in der Rechtssache C-659/16: "research and monitoring related to the objectives of the WSMPA form an integral part of the management of the WSMPA".

  • EuGH, 21.03.2024 - C-61/22

    Landeshauptstadt Wiesbaden - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU)

    Ergibt schließlich die Prüfung eines Unionsrechtsakts, dass er mehrere Zielsetzungen verfolgt oder mehrere Komponenten umfasst, und lässt sich eine von ihnen als die hauptsächliche oder überwiegende ausmachen, während die anderen nur nebensächliche Bedeutung haben oder von äußerst begrenzter Tragweite sind, ist die Rechtsgrundlage für den Erlass dieses Rechtsakts anhand dieser hauptsächlichen Zielsetzung oder Komponente zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. November 2018, Kommission/Rat [Meeresschutzgebiet Antarktis], C-626/15 und C-659/16, EU:C:2018:925, Rn. 77, sowie Gutachten 1/19 [Übereinkommen von Istanbul] vom 6. Oktober 2021, EU:C:2021:832, Rn. 286).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2021 - Gutachten 1/19

    Convention d'Istanbul - Antrag auf Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV -

    Vgl. Urteil vom 20. November 2018, Kommission/Rat (Meeresschutzgebiete in der Antarktis) (C-626/15 und C-659/16, EU:C:2018:925, Rn. 127).

    Vgl. Urteil vom 20. November 2018, Kommission/Rat (Meeresschutzgebiete in der Antarktis) (C-626/15 und C-659/16, EU:C:2018:925, Rn. 111).

    77 Vgl. Urteile vom 4. September 2014, Kommission/Rat (C-114/12, EU:C:2014:2151, Rn. 75), und vom 20. November 2018, Kommission/Rat (Meeresschutzgebiete in der Antarktis) (C-626/15 und C-659/16, EU:C:2018:925, Rn. 115).

    179 Urteil vom 20. November 2018, Kommission/Rat (Meeresschutzgebiete in der Antarktis) (C-626/15 und C-659/16, EU:C:2018:925, Rn. 127).

    Wie jedoch dem Urteil vom 20. November 2018, Kommission/Rat (Meeresschutzgebiete in der Antarktis) (C-626/15 und C-659/16, EU:C:2018:925, Rn. 125 bis 135), eindeutig zu entnehmen ist, kann dieser Umstand nicht dazu führen, dass Drittstaaten einseitig die Einhaltung ihrer Zuständigkeitsregelungen auferlegt wird.

    Urteil vom 20. November 2018, Kommission/Rat (Meeresschutzgebiete in der Antarktis) (C-626/15 und C-659/16, EU:C:2018:925, Rn. 126).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2021 - C-161/20

    Kommission/ Rat (Organisation maritime internationale)

    18 Urteile vom 28. April 2015, Kommission/Rat (C-28/12, EU:C:2015:282, Rn. 14), und vom 20. November 2018, Kommission/Rat (Meeresschutzgebiet Antarktis) (C-626/15 und C-659/16, EU:C:2018:925, Rn. 59).

    19 Urteil vom 20. November 2018, Kommission/Rat (Meeresschutzgebiet Antarktis) (C-626/15 und C-659/16, EU:C:2018:925, Rn. 61).

    32 Vgl. u. a. Urteil vom 20. November 2018, Kommission/Rat (Meeresschutzgebiet Antarktis) (C-626/15 und C-659/16, EU:C:2018:925, Rn. 127 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    37 Vgl. entsprechend Urteil vom 20. November 2018, Kommission/Rat (Meeresschutzgebiet Antarktis) (C-626/15 und C-659/16, EU:C:2018:925, Rn. 65).

    52 Urteil vom 20. November 2018, Kommission/Rat (Meeresschutzgebiet Antarktis) (C-626/15 und C-659/16, EU:C:2018:925, Rn. 112).

    58 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2014, Kommission/Rat (C-114/12, EU:C:2014:2151, Rn. 102), Gutachten 1/13 (Beitritt von Drittstaaten zum Haager Übereinkommen) vom 14. Oktober 2014 (EU:C:2014:2303, Rn. 85), und Urteil vom 20. November 2018, Kommission/Rat (Meeresschutzgebiet Antarktis) (C-626/15 und C-659/16, EU:C:2018:925, Rn. 114).

    62 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. September 2014, Kommission/Rat (C-114/12, EU:C:2014:2151, Rn. 75), und vom 20. November 2018, Kommission/Rat (Meeresschutzgebiet Antarktis) (C-626/15 und C-659/16, EU:C:2018:925, Rn. 115).

    88 Vgl. entsprechend Urteil vom 20. November 2018, Kommission/Rat (Meeresschutzgebiet Antarktis) (C-626/15 und C-659/16, EU:C:2018:925, Rn. 130 bis 133).

  • EuGH, 20.11.2018 - C-626/15

    Beschlüsse im Rahmen der internationalen Übereinkommen zum Schutz der lebenden

    In den verbundenen Rechtssachen C-626/15 und C-659/16.

    betreffend zwei Nichtigkeitsklagen nach Art. 263 AEUV, eingereicht am 23. November 2015 (C-626/15) und am 20. Dezember 2016 (C-659/16),.

    Streithelfer (C-659/16),.

    Mit ihren Klagen beantragt die Europäische Kommission zum einen die Nichtigerklärung des in den Schlussfolgerungen des Präsidenten des Ausschusses der Ständigen Vertreter vom 11. September 2015 enthaltenen Beschlusses des Rates der Europäischen Union (im Folgenden: Beschluss von 2015), soweit mit ihm gebilligt wird, dass der Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (im Folgenden: CAMLR-Kommission) im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten ein Diskussionspapier über einen Vorschlag für die Einrichtung eines Meeresschutzgebiets im Weddell-Meer (im Folgenden: Diskussionspapier) vorgelegt wird (Rechtssache C-626/15), und zum anderen die Nichtigerklärung des Beschlusses des Rates vom 10. Oktober 2016 (im Folgenden: Beschluss von 2016), soweit mit ihm gebilligt wird, dass der CAMLR-Kommission auf ihrer 35. Jahrestagung im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten drei Vorschläge für die Einrichtung von Meeresschutzgebieten sowie ein Vorschlag für die Einrichtung besonderer Zonen zur Erforschung des betreffenden Meeresraums, des Klimawandels und des Gletscherrückzugs vorgelegt werden (Rechtssache C-659/16).

    Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 10. Februar 2017 ist das Verfahren in der Rechtssache C-626/15 bis zum Abschluss des schriftlichen Verfahrens in der Rechtssache C-659/16 ausgesetzt worden.

    In der Rechtssache C-659/16 beantragt die Kommission,.

    Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 10. Februar 2017 sind die Rechtssachen C-626/15 und C-659/16 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2023 - C-541/20

    Litauen/ Parlament und Rat () und temps de travail)

    172 En ce sens, voir conclusions de l'avocate générale Kokott dans les affaires jointes Commission/Conseil (AMP Antarctique) (C-626/15 et C-659/16, EU:C:2018:362, point 88) et arrêt du 15 avril 2021, Pays-Bas/Conseil et Parlement (C-733/19, EU:C:2021:272, point 48).

    À propos de l'article 11 TFUE, la Cour a jugé que « l'Union [devait] se conformer à cette disposition lorsqu'elle exerce l'une de ses compétences " [arrêt du 20 novembre 2018, Commission/Conseil (AMP Antarctique) (C-626/15 et C-659/16, EU:C:2018:925, point 101)] sans toutefois préciser davantage la charge incombant au législateur à cet égard.

    318 Voir, à propos de l'article 130 R et 130 S du traité CE, arrêt du 24 novembre 1993, Mondiet (C-405/92, EU:C:1993:906, point 26), et conclusions de l'avocate générale Kokott dans les affaires jointes Commission/Conseil (AMP Antarctique) (C-626/15 et C-659/16, EU:C:2018:362, point 88).

    324 En ce sens, voir conclusions de l'avocate générale Kokott dans les affaires jointes Commission/Conseil (AMP Antarctique) (C-626/15 et C-659/16, EU:C:2018:362, point 88), et arrêt du 15 avril 2021, Pays-Bas/Conseil et Parlement (C-733/19, EU:C:2021:272, point 48).

  • EuGH, 06.10.2021 - Gutachten 1/19

    Convention d'Istanbul - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV - Übereinkommen zur

    Insoweit trifft es zwar zu, dass die Union nach ständiger Rechtsprechung ihre Befugnisse unter Beachtung des Völkerrechts auszuüben hat (Urteil vom 20. November 2018, Kommission/Rat [Meeresschutzgebiet Antarktis], C-626/15 und C-659/16, EU:C:2018:925, Rn. 127 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs muss sich die Wahl der Rechtsgrundlage eines Unionsrechtsakts, auch wenn er im Hinblick auf den Abschluss einer internationalen Übereinkunft erlassen wird, auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen, zu denen der Kontext, die Zielsetzung und der Inhalt des Rechtsakts gehören (Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 76; Urteile vom 4. September 2018, Kommission/Rat [Abkommen mit Kasachstan], C-244/17, EU:C:2018:662, Rn. 36, und vom 20. November 2018, Kommission/Rat [Meeresschutzgebiet Antarktis], C-626/15 und C-659/16, EU:C:2018:925, Rn. 76).

  • EuGH, 08.09.2020 - C-265/19

    Recorded Artists Actors Performers

    Das Vorliegen einer solchen vollständigen Übereinstimmung ist einer der Fälle, in denen die Union über die ausschließliche Außenkompetenz nach Art. 3 Abs. 2 AEUV verfügt (vgl. u. a. Urteile vom 4. September 2014, Kommission/Rat, C-114/12, EU:C:2014:2151, Rn. 68 bis 70, und vom 20. November 2018, Kommission/Rat [Meeresschutzgebiet Antarktis], C-626/15 und C-659/16, EU:C:2018:925, Rn. 113).
  • EuGH, 05.04.2022 - C-161/20

    Kommission/ Rat (Organisation maritime internationale)

    Im Übrigen hat der Gerichtshof bereits eine Nichtigkeitsklage gegen einen Beschluss des AStV, ein Diskussionspapier einem durch eine internationale Übereinkunft geschaffenen internationalen Gremium vorzulegen, für zulässig erklärt, soweit ein solcher Beschluss Rechtswirkungen erzeugen soll (vgl. entsprechend Urteil vom 20. November 2018, Kommission/Rat [Meeresschutzgebiet Antarktis], C-626/15 und C-659/16, EU:C:2018:925, Rn. 59 bis 67).

    Gleichwohl muss die Union nach ständiger Rechtsprechung, wenn sie sich entschließt, ihre Zuständigkeiten auszuüben, dies unter Beachtung des Völkerrechts tun (Urteile vom 24. November 1992, Poulsen und Diva Navigation, C-286/90, EU:C:1992:453, Rn. 9, und vom 20. November 2018, Kommission/Rat [Meeresschutzgebiet Antarktis], C-626/15 und C-659/16, EU:C:2018:925, Rn. 127).

    Diese Bestimmung trifft jedoch keine Unterscheidung danach, ob die Union ihre ausschließliche Außenkompetenz gemäß Art. 3 Abs. 2 AEUV ausübt oder ob sie eine mit den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit ausübt, sei es zusammen mit diesen oder sei es, dass der Rat von der Möglichkeit Gebrauch macht, im Rat die erforderliche Mehrheit zu erzielen, damit die Union die Außenkompetenz allein ausübt (vgl. entsprechend Urteil vom 20. November 2018, Kommission/Rat [Meeresschutzgebiet Antarktis], C-626/15 und C-659/16, EU:C:2018:925, Rn. 126).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2022 - C-500/20

    Generalanwältin Capeta: Der Gerichtshof sollte feststellen, dass er für die

    15 Urteile vom 5. Dezember 2017, Deutschland/Rat (C-600/14, EU:C:2017:935, Rn. 66), und vom 20. November 2018, Kommission/Rat (Meeresschutzgebiet Antarktis) (C-626/15 und C-659/16, EU:C:2018:925, Rn. 126).

    51 Urteil vom 20. November 2018, Kommission/Rat (Meeresschutzgebiet Antarktis) (C-626/15 und C-659/16, EU:C:2018:925, Rn. 126).

    In diesem Sinne Urteil vom 20. November 2018, Kommission/Rat (Meeresschutzgebiet Antarktis) (C-626/15 und C-659/16, EU:C:2018:925, Rn. 127 bis 133).

  • LAG München, 16.01.2019 - 8 Sa 348/18

    Befristung und Übertragung des Erholungsurlaubs; Tarifauslegung

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2023 - C-61/22

    Nach Ansicht von Generalanwältin Medina ist die obligatorische Erfassung und

  • EuG, 29.09.2021 - T-279/19

    Auswärtige Beziehungen

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2021 - C-180/20

    Kommission/ Rat (Accord avec l'Arménie)

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-551/22

    Kommission/ SRB - Rechtsmittel - Wirtschafts- und Währungspolitik - Bankenunion -

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.05.2022 - C-24/20

    Kommission/ Rat (Adhésion à l'acte de Genève) - Nichtigkeitsklage - Beschluss

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2023 - C-587/21

    DD/ FRA

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