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   FG Hessen, 06.12.2016 - 8 K 1064/13   

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FG Hessen, 06.12.2016 - 8 K 1064/13 (https://dejure.org/2016,52760)
FG Hessen, Entscheidung vom 06.12.2016 - 8 K 1064/13 (https://dejure.org/2016,52760)
FG Hessen, Entscheidung vom 06. Dezember 2016 - 8 K 1064/13 (https://dejure.org/2016,52760)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Betriebs-Berater

    Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 GewStG bei Grundstücksunternehmen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewStG § 9 Abs. 1 Nr. 2; BewG § 68
    Gewerbeertrag; erweiterte Kürzung nach § 9 Nr.1 S.2 GewStG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kürzung des Gewerbeertrages nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG bei Überlassung von Betriebsvorrichtungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Erweiterte Kürzung bei Überlassung von Betriebsvorrichtungen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 07.04.2011 - IV B 157/09

    Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Sätze 2 ff. GewStG -

    Auszug aus FG Hessen, 06.12.2016 - 8 K 1064/13
    Die Rohrpostanlage sei lediglich nützlich, aber nicht zwingend erforderlich, d.h. unentbehrlich für das Gewerbe der Klägerin (unter Hinweis auf BFH-Beschluss vom 07.04.2011, IV B 157/09, BFH/NV 2011, 1392).

    Die Überlassung von Betriebsvorrichtungen und sonstigen Mobilien, die nicht zu dem Grundvermögen gehören, stellt nach ständiger Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat anschließt, keine Verwaltung oder Nutzung von Grundbesitz, sondern eine eigenständige wirtschaftliche Tätigkeit dar, die sich regelmäßig begünstigungsschädlich auswirkt (vgl. nur BFH-Urteil vom 17.05.2006 VIII R 39/05, BStBl II 2006, 659 und BFH-Beschluss vom 07.08.2011 IV B 157/09, BFH/NV 2011, 1392).

    Soweit die Klägerin darauf abstellen möchte, dass die Eigenschaft als Betriebsvorrichtung voraussetze, dass das jeweilige Wirtschaftsgut für den Betrieb des jeweiligen Gewerbes "unentbehrlich" sein müsse, kann diese Aussage dem zitierten BFH-Beschluss vom 07.04.2011 IV B 157/09 (BFH/NV 2011, 1392) nicht entnommen werden.

    Hierzu zählt insbesondere der Betrieb notwendiger Sondereinrichtungen für die Mieter und zur notwendigen Sondereinrichtung im Rahmen der allgemeinen Wohnungsbewirtschaftung, etwa die Unterhaltung von zentralen Heizungsanlagen, Gartenanlagen und ähnlichem (vgl. dazu nur BFH-Urteile vom 27.04.1977, I R 214/75, BStBl II 1977, 776 und vom 14.06.2005, VIII R 3/03, BStBl II 2005, 778 sowie BFH-Beschluss vom 07.04.2011 IV B 157/09, BFH/NV 2011, 1392 m.w.N.).

    Gleichwohl handelt es sich um eine für die Gewährung der beantragten Kürzung schädliche Überlassung von Betriebsvorrichtungen, die mit der erforderlichen Ausschließlichkeit der Verwaltung eigenen Grundbesitzes i.S.d. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht zu vereinbaren ist (vgl. dazu und zum allgemeinen Meinungsstand BFH-Beschluss vom 07.04.2011, IV B 157/09, BFH/NV 2011, 1392 und das Urteil des FG Köln vom 29.04.2015, 13 K 2407/11, EFG 2015, 1552, Rev. I R 45/15, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 23.02.1962 - III 222/58 U

    Platzbefestigung und Einzäunung bei einer auf fremdem Grund und Boden errichteten

    Auszug aus FG Hessen, 06.12.2016 - 8 K 1064/13
    Soweit die Klägerin im Bereich der Tankstelle den Bodenbelag und die Zapfsäulen finanziert habe (Anschaffungskosten 47.849,51 EUR), handele es sich bei diesem Bodenbelag entgegen dem Urteil des BFH vom 23.02.1962 (III 222/58 U) um keine Betriebsvorrichtung, weil im vorliegenden Falle die Tankstelle selbst nicht unmittelbar dem Betrieb des Gewerbes, dem Unterhalten eines C-Zentrums, diene.

    Soweit der Bausachverständige auf den koordinierten Ländererlass zur Abgrenzung des Grundvermögens vom Betriebsvermögen zum 15.03.2006 bzw. 05.06.2013 verweise, ändere dies daran nichts, da dieser koordinierte Ländererlass auf ein nicht übertragbares BFH-Urteil vom 23.02.1962 (a.a.O.) zurückgehe.

    den Bodenbelag einer Tankstelle als Betriebsvorrichtung qualifiziert, nicht anwendbar sei, weil das Urteil, auf dem der Erlass beruhe (BFH-Urteil vom 23.02.1962 III 222/58 U, BStBl III 1962, 179) nicht auf den vorliegenden Fall "übertragbar" sei, kann dem nicht gefolgt werden.

  • BFH, 11.04.2019 - III R 36/15

    Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags einer grundbesitzverwaltenden

    Auszug aus FG Hessen, 06.12.2016 - 8 K 1064/13
    Gleichwohl handelt es sich um eine für die Gewährung der beantragten Kürzung schädliche Überlassung von Betriebsvorrichtungen, die mit der erforderlichen Ausschließlichkeit der Verwaltung eigenen Grundbesitzes i.S.d. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht zu vereinbaren ist (vgl. dazu und zum allgemeinen Meinungsstand BFH-Beschluss vom 07.04.2011, IV B 157/09, BFH/NV 2011, 1392 und das Urteil des FG Köln vom 29.04.2015, 13 K 2407/11, EFG 2015, 1552, Rev. I R 45/15, jeweils m.w.N.).

    Die Revision war gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO deswegen zuzulassen, weil in dem zitierten Urteil des Finanzgerichts Köln vom 29.04.2015 (13 K 2407/11, a.a.O.) die Revision gerade auch im Hinblick auf die "Unschädlichkeit marginaler Mitvermietungen" zugelassen worden und unter dem Aktenzeichen I R 45/15 im Anschluss an dieses Urteil ein Revisionsverfahren bei dem Bundesfinanzhof anhängig ist.

  • FG Köln, 29.04.2015 - 13 K 2407/11

    Erweiterte Kürzung, Betriebsvorrichtung, Mitvermietung Hotelzimmereinrichtung

    Auszug aus FG Hessen, 06.12.2016 - 8 K 1064/13
    Gleichwohl handelt es sich um eine für die Gewährung der beantragten Kürzung schädliche Überlassung von Betriebsvorrichtungen, die mit der erforderlichen Ausschließlichkeit der Verwaltung eigenen Grundbesitzes i.S.d. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht zu vereinbaren ist (vgl. dazu und zum allgemeinen Meinungsstand BFH-Beschluss vom 07.04.2011, IV B 157/09, BFH/NV 2011, 1392 und das Urteil des FG Köln vom 29.04.2015, 13 K 2407/11, EFG 2015, 1552, Rev. I R 45/15, jeweils m.w.N.).

    Die Revision war gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO deswegen zuzulassen, weil in dem zitierten Urteil des Finanzgerichts Köln vom 29.04.2015 (13 K 2407/11, a.a.O.) die Revision gerade auch im Hinblick auf die "Unschädlichkeit marginaler Mitvermietungen" zugelassen worden und unter dem Aktenzeichen I R 45/15 im Anschluss an dieses Urteil ein Revisionsverfahren bei dem Bundesfinanzhof anhängig ist.

  • BFH, 14.06.2005 - VIII R 3/03

    Keine erweiterte Gewerbeertragskürzung bei Betriebsverpachtung -

    Auszug aus FG Hessen, 06.12.2016 - 8 K 1064/13
    Die genannte Ausschließlichkeit der begünstigten Tätigkeit der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes bedeutet insbesondere, dass grundsätzlich nur die begünstigte Tätigkeit ausgeübt werden darf und es sich ausnahmslos um eigenen Grundbesitz handeln muss (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 14.06.2005, VIII R 3/03, BStBl II 2005, 778).

    Hierzu zählt insbesondere der Betrieb notwendiger Sondereinrichtungen für die Mieter und zur notwendigen Sondereinrichtung im Rahmen der allgemeinen Wohnungsbewirtschaftung, etwa die Unterhaltung von zentralen Heizungsanlagen, Gartenanlagen und ähnlichem (vgl. dazu nur BFH-Urteile vom 27.04.1977, I R 214/75, BStBl II 1977, 776 und vom 14.06.2005, VIII R 3/03, BStBl II 2005, 778 sowie BFH-Beschluss vom 07.04.2011 IV B 157/09, BFH/NV 2011, 1392 m.w.N.).

  • FG Brandenburg, 01.06.1999 - 3 K 2250/97
    Auszug aus FG Hessen, 06.12.2016 - 8 K 1064/13
    Dieses Ergebnis werde auch durch die neuere Rechtsprechung gestützt, wonach ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Bodenbelag und dem Betrieb selbst dann nicht bestehe, wenn der Bodenbelag aufgrund technischer oder rechtlicher Voraussetzungen zwingend vorgeschrieben gewesen sei (Hinweis u.a. auf Urteil des FG Brandenburg vom 01.06.1999, 3 K 2250/97 I, DStRE 2001, 763).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Klägerin zitierten Urteilen des FG Düsseldorf vom 17.05.1983 XI 684/78 BG (EFG 1984, 166) und des FG Brandenburg vom 01.06.1999 3 K 2250/97 I (DStRE 2001, 763).

  • BFH, 27.04.1977 - I R 214/75

    Die Anwendung der erweiterten Kürzungsvorschrift des § 9 Ziff. 1 Satz 2 GewStG

    Auszug aus FG Hessen, 06.12.2016 - 8 K 1064/13
    Hierzu zählt insbesondere der Betrieb notwendiger Sondereinrichtungen für die Mieter und zur notwendigen Sondereinrichtung im Rahmen der allgemeinen Wohnungsbewirtschaftung, etwa die Unterhaltung von zentralen Heizungsanlagen, Gartenanlagen und ähnlichem (vgl. dazu nur BFH-Urteile vom 27.04.1977, I R 214/75, BStBl II 1977, 776 und vom 14.06.2005, VIII R 3/03, BStBl II 2005, 778 sowie BFH-Beschluss vom 07.04.2011 IV B 157/09, BFH/NV 2011, 1392 m.w.N.).
  • BFH, 22.06.1977 - I R 50/75

    Anwendung der erweiterten Kürzung, wenn zum vermieteten Objekt Grundstücksteile

    Auszug aus FG Hessen, 06.12.2016 - 8 K 1064/13
    Insbesondere sind die bezeichneten Betriebsvorrichtungen nicht nur wegen der Eigenart ihrer Nutzung durch den Mieter Betriebsvorrichtungen (vgl. zu dieser Sachverhaltskonstellation BFH-Urteil, I R 50/75 vom 22.06.1977, BStBl II 1977, 778).
  • BFH, 19.10.2010 - I R 67/09

    Keine sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Beteiligung einer

    Auszug aus FG Hessen, 06.12.2016 - 8 K 1064/13
    Im Ergebnis ist sie aber auch wirtschaftliche Eigentümerin i.S.d. § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO geworden (vgl. zu diesem Erfordernis nur BFH-Urteil vom 22.01.1992 I R 61/90, BStBl. II 1992, 628, abweichend möglicherweise BFH-Urteil vom 19.10.2010 I R 67/09 BStBl. II 2011, 367).
  • BFH, 18.04.2000 - VIII R 68/98

    Erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Grundstücksunternehmen

    Auszug aus FG Hessen, 06.12.2016 - 8 K 1064/13
    Zweck der erweiterten Kürzung ist es, die Erträge aus der bloßen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes von der Gewerbesteuer aus Gründen der Gleichbehandlung mit Steuerpflichtigen freizustellen, die nur Grundstücksverwaltung betreiben (dazu grundlegend BFH-Urteil vom 18.04.2000, VIII R 68/98, BStBl II 2001, 359).
  • BFH, 17.05.2006 - VIII R 39/05

    Keine erweiterte Kürzung bei Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen

  • BFH, 22.01.1992 - I R 61/90

    Verstoß gegen Ausschließlichkeitsgebot (§ 9 Nr. 1 S. 1 GewStG 1968/1974)

  • BFH, 28.02.2013 - III R 35/12

    Aufzugsanlage in einer Bäckerei

  • BFH, 09.04.1997 - II R 95/94

    Für die Frage, ob eine von einem Mieter hergestellte Bodenbefestigung (Parkplatz)

  • BFH, 21.01.2014 - IX R 10/13

    Zurechnung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

  • BFH, 26.02.1992 - I R 53/90

    Keine Ausdehnung des Anwendungsbereichs von § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG

  • FG Düsseldorf, 17.05.1983 - XI 684/78
  • BFH, 28.11.2019 - III R 34/17

    Erweiterte Kürzung bei Grundstücksunternehmen

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 06.12.2016 - 8 K 1064/13 aufgehoben.
  • FG Berlin-Brandenburg, 19.11.2019 - 8 K 8055/17

    Erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Vermietung einer Lagerhalle -

    Denn die Überlassung von Betriebsvorrichtungen und sonstigen Mobilien, die nicht zum Grundvermögen gehören, ist regelmäßig keine Verwaltung oder Nutzung von Grundbesitz, sondern eine eigenständige wirtschaftliche Tätigkeit, die sich begünstigungsschädlich auswirkt (vgl. BFH vom 17.05.2006 - VIII R 39/05, BStBl II 2006, 659 und BFH vom 07.04.2011 - IV B 157/09, BFH/NV 2011, 1392; Hessisches Finanzgericht vom 06.12.2016 - 8 K 1064/13 -, Rn. 44, juris).
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