Rechtsprechung
FG Thüringen, 14.10.2020 - 3 K 483/19 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Justiz Thüringen
§ 19 Abs 1 Nr 1 EStG 2009, Art 17 EGV 2007/2004, Art 18 EGV 2007/2004, Art 4 Abs 1 EUVtrLissG, § 3 Abs 2 BRKG
Zur Steuerpflicht von EU-Bezügen, die ein abgeordneter Polizeibeamter für seine Tätigkeit im Zusammenhang mit der europäischen Grenzschutzagentur erhält - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Inländische Besteuerung und Steuerfreiheit von EU-Geldern infolge von Einsätzen bei europäischer Grenzschutzagentur
Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Besteuerung von aufgrund von Einsätzen bei der europäischen Grenzschutzagentur bezogenen EU-Geldern (Tagegelder, Fahrt- sowie Unterkunftskosten)
Verfahrensgang
- FG Thüringen, 14.10.2020 - 3 K 483/19
- BFH - I R 7/21 (anhängig)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 15.03.2000 - I R 28/99
Tagegelder der EU-Kommission für deutsche Beamte
Auszug aus FG Thüringen, 14.10.2020 - 3 K 483/19
Die Klägerseite macht unter Verweis auf das BFH-Urteil vom 15.03.2000 (I R 28/99, BFHE 191, 325, BStBl II 2002, 238) geltend, für den auf seine Tätigkeit in B entfallenden Arbeitslohn stehe das Besteuerungsrecht nach Art. 11 Abs. 2 des Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen H und B dem B-Staat und nicht der H zu.Als Arbeitgeber ist danach derjenige anzusehen, der die Vergütungen für die ihm geleistete unselbständige Arbeit wirtschaftlich trägt, sei es, dass er die Vergütungen unmittelbar dem betreffenden Arbeitnehmer auszahlt, sei es, dass ein anderes Unternehmen für ihn mit diesen Arbeitsvergütungen in Vorlage tritt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 15.03.2000 I R 28/99, BFHE 191, 325, BStBl II 2002, 238; vom 21.08.1986 I R 63/80, BFHE 144, 428, BStBl II 1986, 4).
- BFH, 21.08.1985 - I R 63/80
Arbeitgeber - DBA-Spanien
Auszug aus FG Thüringen, 14.10.2020 - 3 K 483/19
Als Arbeitgeber ist danach derjenige anzusehen, der die Vergütungen für die ihm geleistete unselbständige Arbeit wirtschaftlich trägt, sei es, dass er die Vergütungen unmittelbar dem betreffenden Arbeitnehmer auszahlt, sei es, dass ein anderes Unternehmen für ihn mit diesen Arbeitsvergütungen in Vorlage tritt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 15.03.2000 I R 28/99, BFHE 191, 325, BStBl II 2002, 238; vom 21.08.1986 I R 63/80, BFHE 144, 428, BStBl II 1986, 4).