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   KAG Hamburg, 20.09.2018 - I MAVO 3/18   

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https://dejure.org/2018,42771
KAG Hamburg, 20.09.2018 - I MAVO 3/18 (https://dejure.org/2018,42771)
KAG Hamburg, Entscheidung vom 20.09.2018 - I MAVO 3/18 (https://dejure.org/2018,42771)
KAG Hamburg, Entscheidung vom 20. September 2018 - I MAVO 3/18 (https://dejure.org/2018,42771)
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  • zmv-online.de PDF

    Sicherung des Anhörungs- und Mitberatungsrechts bei Schließung mehrerer Schulen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 15.12.1998 - 1 ABR 9/98

    Unterrichtung des Betriebsrats über Beschäftigung freier Mitarbeiter

    Auszug aus KAG Hamburg, 20.09.2018 - I MAVO 3/18
    16 1. Nach ständiger Rechtsprechung kann der Streit über den Bestand, den Inhalt und den Umfang eines Mitbestimmungsrechts grundsätzlich im Wege eines allgemeinen Feststellungsantrags geklärt werden (vgl. BAG vom 18. April 2000 - 1 ABR 22/99 - juris Rn. 15; vom 21. September 1999 - 1 ABR 40/98 - juris Rn. 15; vom 15. Dezember 1998 - 1 ABR 9/98 - juris Rn. 23, 24; Eichstätter Kommentar/Schmitz, 2. Aufl., § 27 KAGO Rn. 16).

    Soweit es nämlich um die grundsätzliche Klärung eines streitigen Rechtsverhältnisses zwischen den Einrichtungspartnern geht, ist das Feststellungsverfahren häufig das geeignetere Verfahren, wenn es zu einer umfassenden Bereinigung des Streits führen kann (st. Rspr. vgl. für viele: BAG vom 21. September 1999 - 1 ABR 40/98 - juris Rn. 15; vom 15. Dezember 1998 - 1 ABR 9/98 - juris Rn. 23, 24).

  • BAG, 21.09.1999 - 1 ABR 40/98

    Auslandsdienstreisen als mitbestimmungspflichtige Versetzungen?

    Auszug aus KAG Hamburg, 20.09.2018 - I MAVO 3/18
    16 1. Nach ständiger Rechtsprechung kann der Streit über den Bestand, den Inhalt und den Umfang eines Mitbestimmungsrechts grundsätzlich im Wege eines allgemeinen Feststellungsantrags geklärt werden (vgl. BAG vom 18. April 2000 - 1 ABR 22/99 - juris Rn. 15; vom 21. September 1999 - 1 ABR 40/98 - juris Rn. 15; vom 15. Dezember 1998 - 1 ABR 9/98 - juris Rn. 23, 24; Eichstätter Kommentar/Schmitz, 2. Aufl., § 27 KAGO Rn. 16).

    Soweit es nämlich um die grundsätzliche Klärung eines streitigen Rechtsverhältnisses zwischen den Einrichtungspartnern geht, ist das Feststellungsverfahren häufig das geeignetere Verfahren, wenn es zu einer umfassenden Bereinigung des Streits führen kann (st. Rspr. vgl. für viele: BAG vom 21. September 1999 - 1 ABR 40/98 - juris Rn. 15; vom 15. Dezember 1998 - 1 ABR 9/98 - juris Rn. 23, 24).

  • BAG, 20.04.1999 - 1 ABR 13/98

    Vergangenheitsbezogener Antrag, Kosten im Beschlußverfahren

    Auszug aus KAG Hamburg, 20.09.2018 - I MAVO 3/18
    21 Liegt der konkrete Vorgang, der zu dem Verfahren geführt hat, in der Vergangenheit, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Vorgang bereits abgeschlossen ist und sich aus diesem keine Rechtswirkungen mehr für die Zukunft ergeben (BAG vom 20. April 1999 - 1 ABR 13/98 - aaO; vom 6. November 1990 - 1 ABR 34/89 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 94).

    Dazu ist erforderlich, dass der Antrag die allgemeine Frage hinreichend deutlich vom Anlassfall losgelöst umschreibt und zum Gegenstand des Verfahrens macht (vgl. BAG vom 20. April 1999 - 1 ABR 13/98 - aaO).

  • BAG, 18.03.2015 - 7 ABR 4/13

    Betriebsrat - Freistellung von Rechtsanwaltskosten

    Auszug aus KAG Hamburg, 20.09.2018 - I MAVO 3/18
    14 kosten wird ohne entsprechenden Beschluss nicht ausgelöst (vgl. BAG vom 18. März 2015 - 7 ABR 4/13 - juris Rn. 12).
  • BAG, 17.03.2015 - 1 ABR 48/13

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Aufstellung allgemeiner

    Auszug aus KAG Hamburg, 20.09.2018 - I MAVO 3/18
    Allein der Wunsch des Dienstgebers nach einer einheitlichen oder einrichtungsübergreifenden Regelung, sein Kosten- oder Koordinierungsinteresse sowie reine Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte genügen nicht, um in diesen Angelegenheiten die Zustimmung der Gesamtmitarbeitervertretung zu begründen (vgl. BAG 17. März 2015 - 1 ABR 48/13 - juris Rn. 29 mwN; 18.07.2017 - 1 ABR 59/15 - juris Rn. 22).
  • BAG, 18.07.2017 - 1 ABR 59/15

    Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für Gesundheitsschutz

    Auszug aus KAG Hamburg, 20.09.2018 - I MAVO 3/18
    Allein der Wunsch des Dienstgebers nach einer einheitlichen oder einrichtungsübergreifenden Regelung, sein Kosten- oder Koordinierungsinteresse sowie reine Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte genügen nicht, um in diesen Angelegenheiten die Zustimmung der Gesamtmitarbeitervertretung zu begründen (vgl. BAG 17. März 2015 - 1 ABR 48/13 - juris Rn. 29 mwN; 18.07.2017 - 1 ABR 59/15 - juris Rn. 22).
  • BAG, 18.04.2000 - 1 ABR 22/99

    Mitbestimmung bei Schaltertests durch Drittunternehmen

    Auszug aus KAG Hamburg, 20.09.2018 - I MAVO 3/18
    16 1. Nach ständiger Rechtsprechung kann der Streit über den Bestand, den Inhalt und den Umfang eines Mitbestimmungsrechts grundsätzlich im Wege eines allgemeinen Feststellungsantrags geklärt werden (vgl. BAG vom 18. April 2000 - 1 ABR 22/99 - juris Rn. 15; vom 21. September 1999 - 1 ABR 40/98 - juris Rn. 15; vom 15. Dezember 1998 - 1 ABR 9/98 - juris Rn. 23, 24; Eichstätter Kommentar/Schmitz, 2. Aufl., § 27 KAGO Rn. 16).
  • BAG, 29.07.2009 - 7 ABR 95/07

    Betriebsrat - Rechtsanwaltskosten

    Auszug aus KAG Hamburg, 20.09.2018 - I MAVO 3/18
    Die Mitarbeitervertretung muss sich als Gremium mit dem entsprechenden Sachverhalt befasst und durch Abstimmung eine einheitliche Willensbildung herbeigeführt haben (vgl. BAG vom 29. Juli 2009 - 7 ABR 95/07 - juris Rn. 18).
  • BAG, 13.02.2007 - 1 ABR 14/06

    Tendenzbetrieb - Einstellung - Recht auf Einblick in Gagenlisten

    Auszug aus KAG Hamburg, 20.09.2018 - I MAVO 3/18
    Ein in der Vergangenheit liegender Streitfall kann Anlass sein, das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts für die Zukunft feststellen zu lassen (vgl. BAG vom 13. Februar 2007 - 1 ABR 14/06 - NZA 2007, 121; Eichstätter Kommentar/Schmitz, 2. Aufl., § 28 KAGO Rn. 21).
  • BAG, 09.12.2003 - 1 ABR 44/02

    Betriebsratsbeschluss - Mitbestimmung bei Troncvergütung

    Auszug aus KAG Hamburg, 20.09.2018 - I MAVO 3/18
    Das hierfür nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse folgt in der Regel aus dem tatsächlichen Umstand, dass der Dienstgeber das Bestehen eines Beteiligungsrechtes in Abrede stellt und es deshalb - wie vorliegend - unterlässt, eine zwingende Norm zu beachten (vgl. BAG vom 9. Dezember 2003 - 1 ABR 44/02, NZA 2004, 746).
  • BAG, 04.11.2015 - 7 ABR 61/13

    Gesamtbetriebsrat - Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens -

  • BAG, 19.01.2005 - 7 ABR 24/04

    Telefon - Amtsanschluss für Betriebsratsmitglied

  • BAG, 23.09.1975 - 1 ABR 122/73

    Gesamtbetriebsrat nach § 50 Abs. 1 BetrVG

  • BAG, 02.04.1987 - 6 ABR 29/85

    Verpflichtung des Arbeitgebers zur Tragung der Anwaltskosten des

  • BAG, 06.11.1990 - 1 ABR 34/89

    Essenszeiten im Dreischichtbetrieb und Arbeitszeit

  • BAG, 06.04.1976 - 1 ABR 27/74

    Darlehn zum Erwerb eines Eigenheimes - Mitbestimmungsrecht bei der Vergabe der

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