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   KG, 13.01.2020 - Verg 9/19   

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https://dejure.org/2020,10471
KG, 13.01.2020 - Verg 9/19 (https://dejure.org/2020,10471)
KG, Entscheidung vom 13.01.2020 - Verg 9/19 (https://dejure.org/2020,10471)
KG, Entscheidung vom 13. Januar 2020 - Verg 9/19 (https://dejure.org/2020,10471)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Brandenburg, 18.02.2010 - Verg W 2/10

    Vergabe von Managementleistungen des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung

    Auszug aus KG, 13.01.2020 - Verg 9/19
    In einer derartigen Sachlage besteht Anlass, trotz des Grundsatzes der Beschleunigung das Nachprüfungsverfahren an die Vergabekammer zurückzuverweisen, damit sie die gebotene und von ihr zu Unrecht unterlassene Befassung mit der Sache nachholen kann (OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. Februar 2010 - Verg W 2/10 -, juris Rn. 48; Damaske in: Müller-Wrede, GWB, 1. Auflage 2016, § 178 Rn. 23), zumal den Beteiligten sonst auch im Ergebnis entgegen den gesetzlichen Vorgaben eine Instanz des zweistufigen Vergabenachprüfungsverfahrens entzogen bliebe (OLG Frankfurt, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - 11 Verg 7/10 -, juris Rn. 80).

    Die Streitwertentscheidung beruht auf § 50 Abs. 2 GKG und bezieht sich einheitlich auf das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache wie das Eilverfahren (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 8. April 2010 - Verg W 2/10 -, juris Rn. 17).

  • OLG Brandenburg, 12.01.2010 - Verg W 5/09

    Vergabenachprüfungsverfahren betreffend die Vergabe eines Lieferungsvertrages für

    Auszug aus KG, 13.01.2020 - Verg 9/19
    Anders wäre es nur und dem Beschleunigungsinteresse Vorrang einzuräumen, wenn das Nachprüfungsverfahren in der Sache entscheidungsreif wäre (OLG Brandenburg, Beschluss vom 12. Januar 2010 - Verg W 5/09 - juris Rn. 97), was aber vorliegend aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 13. Dezember 2019 nicht der Fall ist.
  • OLG Frankfurt, 05.10.2010 - 11 Verg 7/10

    Vergabenachprüfung: Wirksamkeit einer unvollständigen Rüge bei verzögerter

    Auszug aus KG, 13.01.2020 - Verg 9/19
    In einer derartigen Sachlage besteht Anlass, trotz des Grundsatzes der Beschleunigung das Nachprüfungsverfahren an die Vergabekammer zurückzuverweisen, damit sie die gebotene und von ihr zu Unrecht unterlassene Befassung mit der Sache nachholen kann (OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. Februar 2010 - Verg W 2/10 -, juris Rn. 48; Damaske in: Müller-Wrede, GWB, 1. Auflage 2016, § 178 Rn. 23), zumal den Beteiligten sonst auch im Ergebnis entgegen den gesetzlichen Vorgaben eine Instanz des zweistufigen Vergabenachprüfungsverfahrens entzogen bliebe (OLG Frankfurt, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - 11 Verg 7/10 -, juris Rn. 80).
  • VK Berlin, 12.09.2019 - VK-B1-18/19
    Auszug aus KG, 13.01.2020 - Verg 9/19
    Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 1. Beschlussabteilung der Vergabekammer des Landes Berlin vom 12. September 2019 - VK-B1-18/19 - aufgehoben und die Vergabekammer verpflichtet, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats erneut über die Sache, einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens, zu entscheiden mit Ausnahme der Kosten des Eilverfahrens, welche dem Antragsgegner auferlegt werden.
  • BayObLG, 06.12.2023 - Verg 7/23

    Lange Vertragsbindung und niedrige Maximalstundensätze als unzumutbare

    In der vorliegenden Sache sind keine Gründe ersichtlich, die es unbillig erscheinen ließen, die Kostenverteilung des Eilverfahrens an derjenigen des Hauptsacheverfahrens auszurichten und eine Differenzierung insoweit zu unterlassen (vgl. zu speziellen Verfahrenskonstellationen: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. März 2018, Verg 38/17, juris Rn. 71; OLG Celle, Beschluss vom 10. Juni 2010, 13 Verg 18/09, juris Rn. 43; auch KG, Beschluss vom 13. Januar 2020, Verg 9/19, IBRRS 2020, 1327 [unter Gliederungspunkt II.]; Krohn in Burgi/Dreher/Opitz, Beck'scher Vergaberechtskommentar, Bd. 1, GWB § 182 Rn. 114 m. w. N.).
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