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   KG, 19.02.2015 - (1) 2 StE 7/14 - 4 (7/14)   

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KG, 19.02.2015 - (1) 2 StE 7/14 - 4 (7/14) (https://dejure.org/2015,2454)
KG, Entscheidung vom 19.02.2015 - (1) 2 StE 7/14 - 4 (7/14) (https://dejure.org/2015,2454)
KG, Entscheidung vom 19. Februar 2015 - (1) 2 StE 7/14 - 4 (7/14) (https://dejure.org/2015,2454)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 12.01.2012 - StB 19/11

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen Beschränkungen im Vollzug der

    Auszug aus KG, 19.02.2015 - 2 StE 7/14
    Soweit diese auf den Beschluss des 3. Senats des Bundesgerichtshofs vom 12. Januar 2012 (StB 19/11 = BGHR StPO § 119 Abs. 5 Zuständigkeit 1) gestützt werden (vgl. Rottländer a.a.O.), ist zu bedenken, dass die dortigen Erwägungen zu § 119 Abs. 5 StPO nicht tragend sind und nur die Konstellation betreffen, dass im Ermittlungsverfahren der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs entschieden hat.

    Der Ansicht, dass über Anträge gegen Entscheidungen oder Maßnahmen des Vorsitzenden des erstinstanzlich zuständigen Strafsenats eines Oberlandesgerichts und des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof in einer Analogie zu § 135 Abs. 2 GVG - entsprechend der Zuständigkeitsregelung für die nach § 304 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 StPO statthafte Beschwerde - der Bundesgerichtshof zu entscheiden habe (vgl. Gärtner a.a.O.; Graf/Krauß StPO, § 119 Rdn. 51; HK-Posthoff, StPO 5. Aufl., § 119 Rdn. 37), vermag der Senat aus den Gründen der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 12. Januar 2012 (a.a.O.) nicht zu folgen.

  • KG, 23.10.2013 - 2 StE 3/12

    Untersuchungshaft: Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Zusammenhang mit der

    Auszug aus KG, 19.02.2015 - 2 StE 7/14
    Für die Entscheidung über Anträge nach § 119 Abs. 5 StPO ist bei Anhängigkeit der Sache in einem Kollegialgericht der Spruchkörper in der Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung zuständig, da die sich aus § 126 Abs. 2 Satz 3 StPO ergebende Sonderzuständigkeit des Vorsitzenden für einzelne Anordnungen nicht für die Entscheidung über Anträge auf gerichtliche Entscheidung gilt (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Oktober 2013 ([1] 2 StE 3/12-7 [2/12], auszugsweise abgedruckt in NStZ-RR 2014, 50).
  • KG, 02.01.2013 - 4 Ws 138/12

    Zuständigkeit für Antrag auf gerichtliche Entscheidung

    Auszug aus KG, 19.02.2015 - 2 StE 7/14
    Den abweichenden Ansichten (vgl. KG, 4. Senat, Beschl. vom 2. Januar 2013 - 4 Ws 138/12 - NStZ-RR 2013, 284 [obiter dictum]; Rottländer DRiZ 2014, 180, 183; LR-Gärtner, StPO 26. Aufl. Nachtrag Band 12, § 119 Rdn. 83; MüKo-Böhm/Werner, StPO, § 119 Rdn. 81, 82) folgt der Senat nicht.
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