Rechtsprechung
LAG Düsseldorf, 16.10.2006 - 6 Ta 491/06 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
Streitwertfestsetzung bei einer Änderungsschutzklage bei Vorbehaltserklärung; unechter Hilfsantrag
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
§ 42 IV GKG, § 2 KSchG
Streitwertfestsetzung bei einer Änderungsschutzklage bei Vorbehaltserklärung; unechter Hilfsantrag - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Streitwertfestsetzung einer Änderungsschutzklage bei Vorbehaltserklärung; Berücksichtigung eines unechten Hilfsantrags auf Weiterbeschäftigung im Rahmen der Streitwertfestsetzung; Änderung des Inhalts der Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses durch eine Kündigung als ...
- LAG Düsseldorf
§ 42 IV GKG, § 2 KSchG
Streitwertfestsetzung bei einer Änderungsschutzklage bei Vorbehaltserklärung; unechter Hilfsantrag - rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GKG § 42 Abs. 4; KSchG § 2
Gegenstandswert für Änderungsschutzklage bei Vorbehaltserklärung und unechtem Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Solingen, 24.08.2006 - 5 Ca 2143/05
- LAG Düsseldorf, 16.10.2006 - 6 Ta 491/06
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (6)
- LAG Düsseldorf, 27.07.2000 - 7 Ta 249/00
Weiterbeschäftigungsanspruch - uneigentlicher Hlfsantrag - allgemeiner …
Auszug aus LAG Düsseldorf, 16.10.2006 - 6 Ta 491/06
Entsprechendes gilt, wenn in dem Vergleich nicht über einen derartigen Hilfsantrag eine Regelung getroffen wird (vgl. LAG Düsseldorf vom 27.07.2000 - 7 Ta 249/00 - NZA RR 2000, 2613; Beschluss vom 02.11.2005 17 Ta 616/05 ; Beschluss der erkennenden Kammer vom 06.07.2006, 6 Ta 371/06 ; Beschluss vom 02.03.2006 - 6 Ta 113/06 -).Dies gilt auch für einen unechten Hilfsantrag (vgl. ständige Rechtsprechung der Beschwerdekammern des LAG Düsseldorf, Beschlüsse vom 09.12.2002 - 17 Ta 516/02 -, 08.04.2003 - 17 Ta 139/03 und 27.07.2000 - 7 Ta 249/00).
- LAG Düsseldorf, 08.11.1990 - 7 Ta 355/90
Streitwert: Änderungsschutzklage
Auszug aus LAG Düsseldorf, 16.10.2006 - 6 Ta 491/06
Insoweit hält die auch nunmehr zuständige Beschwerdekammer weiter daran fest, dass der Streitwert für ein Verfahren, das über die Wirksamkeit einer unter Vorbehalt angenommenen Änderungskündigung geführt wird, regelmäßig auf zwei Monatseinkommen festzusetzen ist (Beschluss des LAG Düsseldorf vom 08.11.1990 - 7 Ta 355/90 - LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 87 und etwa die Beschlüsse der bis zum 31.12.2005 zuständigen 17. Kammer des LAG Düsseldorf vom 19.04.2002 - 17 Ta 159/02 - vom 24.01.2005 - 17 Ta 724/05 und Beschluss der erkennenden Kammer vom 31.01.2006 - 6 Ta 19/06 -).Insoweit kann auf die Begründung des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 08.11.1990 - 7 Ta 355/90 - verwiesen werden.
- BAG, 08.04.1988 - 2 AZR 777/87
Uneigentlicher Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung
Auszug aus LAG Düsseldorf, 16.10.2006 - 6 Ta 491/06
Ganz abgesehen davon, dass ein derartiger Antrag unzulässig sein dürfte (vgl. BAG vom 08.04.1988 - 2 AZR 777/87 - NZA 1988, 741) hat die Klägerin die Stellung eines derartigen Antrages lediglich angekündigt für den Fall, dass die von ihr gesetzte willkürliche Bedingung nicht eintreten wird.
- BAG, 22.01.1997 - 5 AZR 658/95
Teilkündigung, ergänzende Vertragsauslegung
Auszug aus LAG Düsseldorf, 16.10.2006 - 6 Ta 491/06
Soweit die Beschwerdeführer sich weiter auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22.01.1997 - 5 AZR 658/95 - NZA 1997, 711/713) berufen, gibt diese Entscheidung für die Rechtsauffassung der Beschwerdeführer nichts her, da Streitgegenstand des dortigen Verfahrens nicht etwa eine Änderungskündigung war, sondern ausdrücklich nach dem vom Bundesarbeitsgericht ausgelegten Antrag die Feststellung, "... dass der Klägerin eine nicht aufzehrbare, an Tariferhöhungen teilnehmende pensionsfähige Ausgleichszulage in Höhe von 1.372, DM" zustehe. - LAG Düsseldorf, 06.07.2006 - 6 Ta 371/06
Auszug aus LAG Düsseldorf, 16.10.2006 - 6 Ta 491/06
Entsprechendes gilt, wenn in dem Vergleich nicht über einen derartigen Hilfsantrag eine Regelung getroffen wird (vgl. LAG Düsseldorf vom 27.07.2000 - 7 Ta 249/00 - NZA RR 2000, 2613; Beschluss vom 02.11.2005 17 Ta 616/05 ; Beschluss der erkennenden Kammer vom 06.07.2006, 6 Ta 371/06 ; Beschluss vom 02.03.2006 - 6 Ta 113/06 -). - LAG Düsseldorf, 08.04.2003 - 17 Ta 139/03
Auszug aus LAG Düsseldorf, 16.10.2006 - 6 Ta 491/06
Dies gilt auch für einen unechten Hilfsantrag (vgl. ständige Rechtsprechung der Beschwerdekammern des LAG Düsseldorf, Beschlüsse vom 09.12.2002 - 17 Ta 516/02 -, 08.04.2003 - 17 Ta 139/03 und 27.07.2000 - 7 Ta 249/00).
- LAG Sachsen, 23.05.2012 - 4 Ta 103/12
Gegenstandswert für Änderungsschutzklage gegen eine unter Vorbehalt angenommene …
Demgegenüber vertritt das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (vgl. Beschluss vom 16.10.2006 - 6 Ta 491/06 - zitiert nach Juris) die Auffassung, dass eine Änderungsschutzklage gegen eine Änderungskündigung regelmäßig mit zwei Monatsverdiensten zu bewerten sei, wenn der Arbeitnehmer den Vorbehalt gemäß § 2 KSchG erklärt habe.Insoweit schließt sich auch die hier zuständige Beschwerdekammer der Ansicht des LAG Düsseldorf an, dass der Streitwert für ein Verfahren, das über die Wirksamkeit einer unter Vorbehalt angenommenen Änderungskündigung geführt wird, regelmäßig auf zwei Monatseinkommen festzusetzen ist (vgl. Beschluss des LAG Düsseldorf vom 08.11.1990 - 7 Ta 355/90 - LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 87 und vom 19.04.2002 - 17 Ta 159/02 - vom 24.01.2005 - 17 Ta 724/05 - Beschluss vom 31.01.2006 - 6 Ta 19/06 - und vom 16.10.2006 - 6 Ta 491/06 -).
- LAG Niedersachsen, 09.03.2009 - 15 Ta 53/09
Behandlung des Wertes eines nichtbeschiedenen Hilfsantrags
Eine kumulative Klagehäufung, die die Zusammenrechnung von Haupt- und Hilfsantrag rechtfertigen, liegt sowohl bei einem unechten als auch bei einem echten Hilfsantrag immer erst dann vor, wenn über den Hilfsantrag entschieden worden ist (…vgl. zum Beispiel Germelmann, ArbGG, 6. Auflage, § 12, Rdnr. 118;… ErfK-Koch, 9. Auflage, § 12 ArbGG, Rdnr. 17; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 16.10.2006 - 6 Ta 491/06, zit. nach juris). - LAG Düsseldorf, 09.02.2009 - 6 Ta 53/09
Streitwert bei Klage auf Vereinbarung einer Altersteilzeitregelung
Insoweit hält auch die nunmehr zuständige Beschwerdekammer weiter daran fest, dass der Streitwert für ein Verfahren, das über die Wirksamkeit einer unter Vorbehalt angenommenen Änderungskündigung geführt wird, regelmäßig auf zwei Monatseinkommen festzusetzen ist (Beschluss des LAG Düsseldorf vom 08.11.1990 - 7 Ta 355/90 - LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 87 und etwa die Beschlüsse der bis zum 31.12.2005 zuständigen 17. Kammer des LAG Düsseldorf vom 19.04.2002 - 17 Ta 159/02 - vom 24.01.2005 - 17 Ta 724/05 - und Beschluss der erkennenden Kammer vom 31.01.2006 - 6 Ta 19/06 - und vom 16.10.2006 - 6 Ta 491/06 -).