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   LG Bayreuth, 04.10.2021 - 51 T 141/21   

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https://dejure.org/2021,61276
LG Bayreuth, 04.10.2021 - 51 T 141/21 (https://dejure.org/2021,61276)
LG Bayreuth, Entscheidung vom 04.10.2021 - 51 T 141/21 (https://dejure.org/2021,61276)
LG Bayreuth, Entscheidung vom 04. Oktober 2021 - 51 T 141/21 (https://dejure.org/2021,61276)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    ZPO § 829 Abs. 2; GKG § 66 Abs. 2 S. 2; GvKostG § 5 Abs. 2 S. 2, KV Nr. 700 Nr. 1 lit. b
    Berechtigte Dokumentenpauschale des Gerichtsvollziehers wegen Kopienfertigung für Zustellung im Parteibetrieb

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ansetzen einer Dokumentenpauschale für die Fertigung von Kopien durch einen Gerichtsvollzieher i.R.d. Selbstherstellung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • AG Bayreuth, 26.07.2021 - 2 M 1071/21

    Keine Dokumentenpauschale für Fertigung von Kopien durch Gerichtsvollzieher für

    Auszug aus LG Bayreuth, 04.10.2021 - 51 T 141/21
    Auf die Beschwerde der Vertreterin der Staatskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts Bayreuth vom 26.07.2021, Az. 2 M 1071/21, aufgehoben und die Kostenerinnerung der Gläubigerin vom 14.05.2021 zurückgewiesen.
  • AG Schwäbisch Hall, 16.06.2021 - 1 M 624/21
    Auszug aus LG Bayreuth, 04.10.2021 - 51 T 141/21
    Die für die Herstellung der Abschriften erforderlichen 20 Kopien konnte der Gerichtsvollzieher daher nach KV Nr. 700 Nr. 1 lit. b) Anlage zum GvKostG als Dokumentenpauschale in Höhe von 10, 00 Euro abrechnen (im Ergebnis so auch AG Duderstadt, Beschluss vom 22.07.2021 - 12 M 394/21, BeckRS 2021, 22268; AG Schwäbisch Hall, Beschluss vom 16.06.2021 - 1 M 624/21, BeckRS 2021, 15695).
  • AG Wesel, 21.09.2023 - 24 M 2066/23
    Teilweise wird die Auffassung vertreten, ein Gerichtsvollzieher erhalte für Abschriften eines Pfändungs- und Überweisungsbeschluss keine Dokumentenpauschale nach Nr. 700 Nr. 1 b) KV, wenn der Gläubiger den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf elektronischem Weg beantragt habe (Amtsgericht Bayreuth, Beschluss vom 26.07.2021, 2 M 1071/21, zitiert nach Juris mit weiteren Nachweisen, u.a. DGVZ 2021, 248f., allerdings aufgehoben durch Beschluss des Landgerichts Bayreuth vom 04.10.2021, 51 T 141/21, zitiert nach Juris).

    Überwiegend wird es dagegen in der Praxis für zulässig gehalten, bei einem elektronisch beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss die Dokumentenpauschale gemäß Nr. 700 Nr. 1 b) KV GvKostG geltend zu machen (Landgericht Arnsberg, Beschluss vom 22.05.2023, - I-5 T 68/23; Landgericht Oldenburg, Beschluss vom 30.01.2023, 6 T 28/23, zitiert nach Juris mit weiteren Nachweisen, u.a. NJW-RR 2023, 332f.; Landgericht Bayreuth, Beschluss vom 04.10.2021, 51 T 141/21, zitiert nach Juris; Amtsgericht Emmerich am Rhein, a.a.O.; Amtsgericht Kempen, Beschluss vom 21.08.2023, 16 M 254/23; Amtsgericht Wilhelmshaven, Beschluss vom 23.11.2022, 14 M 4566/22, zitiert nach Juris mit weiterem Nachweis DGVZ 2023, 63f.; Herberger in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 2, 2. Aufl., § 829 ZPO (Stand: 05.09.2023), Rn. 2 mit weiteren Nachweisen; Eggers in: Schröder-Kay, Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher, 15. Auflage, 2023, b) Zustellung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen, deren Erlass elektronisch beantragt wurde, Rn. 30).

  • LG Krefeld, 13.09.2023 - 7 T 111/23
    In diesem Fall fertige die Gerichtsvollzieherin die erforderlichen Abschriften und beglaubige diese (LG Oldenburg, Beschluss v. 30.01.2023, Az. 6 T 28/23; LG Arnsberg, Beschluss v. 22.05.2023, I-5 T 68/23; LG Bayreuth, Beschluss v. 04.10.2021, 51 T 141/21; AG Arnsberg, Beschluss v. 20.03.2023 - 43 M 569/23 -, Rn. 7 - 9, juris).
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