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   LG Duisburg, 15.12.2022 - 12 O 190/21   

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LG Duisburg, 15.12.2022 - 12 O 190/21 (https://dejure.org/2022,50952)
LG Duisburg, Entscheidung vom 15.12.2022 - 12 O 190/21 (https://dejure.org/2022,50952)
LG Duisburg, Entscheidung vom 15. Dezember 2022 - 12 O 190/21 (https://dejure.org/2022,50952)
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  • BGH, 21.04.2011 - III ZR 114/10

    Krankenhausentgeltrecht: Anwendbarkeit auf eine von dem Träger eines

    Auszug aus LG Duisburg, 15.12.2022 - 12 O 190/21
    Nicht geförderte Krankenhäuser - wie die Privatklinik der Beklagten, eine Förderung nach § 5 KHG behauptet die Klägerin selbst nicht - müssen auf einer anderen wirtschaftlichen Grundlage kalkulieren (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2011 - III ZR 114/10 -, Rn. 4 - juris).

    Privatkrankenanstalten sind daher in ihrer Preisgestaltung - in den Grenzen der §§ 134, 138 BGB - grundsätzlich frei (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2011, aaO. Rn. 5, - juris).

    Bereits aus der Einfügung dieser Ausnahme ergibt sich die gesetzgeberische Intention, eine Bindung von Privatkliniken an das Krankenhausentgeltrecht und die GOÄ gerade nicht anzuordnen (vgl. im Ergebnis auch BGH, Beschluss vom 21. April 2011, aaO.).

  • BGH, 12.03.2003 - IV ZR 278/01

    Zur Erstattungsfähigkeit von Pauschalvergütungen reiner Privatkliniken in der

    Auszug aus LG Duisburg, 15.12.2022 - 12 O 190/21
    Dass die Leistungen der Beklagten im Fall der Anwendbarkeit der GOÄ - so die Klägerin mit Verweis auf die Rechtsprechung des OLG Köln - mit lediglich 1.100,00 - 1.800,00 Euro abzurechnen seien, erfüllt die Voraussetzungen des Wuchers nicht, da insoweit der Vergleich der Abrechnungspraxis der Beklagten mit der Abrechnungspraxis anderer Privatkliniken, die ebenfalls nicht an die GOÄ gebunden sind, maßgeblich wäre (vgl. BGH NJW 2003, 1596).
  • BSG, 11.09.2012 - B 1 KR 3/12 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattungsanspruch für eine brustvergrößernde

    Auszug aus LG Duisburg, 15.12.2022 - 12 O 190/21
    Als Privatkrankenanstalt in der Rechtsform einer GmbH ist die H. GmbH und die Z. GmbH nach unserer Rechtsauffassung nicht an die Gebührenordnung für Ärzte oder an andere Vergütungsregelungen aus dem Krankenhausrecht gebunden (vgl. siehe auch BSG, 11.09 2012, B 1 KR 3/12 R).
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