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   LG Flensburg, 07.06.2006 - 1 T 30/06   

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https://dejure.org/2006,5972
LG Flensburg, 07.06.2006 - 1 T 30/06 (https://dejure.org/2006,5972)
LG Flensburg, Entscheidung vom 07.06.2006 - 1 T 30/06 (https://dejure.org/2006,5972)
LG Flensburg, Entscheidung vom 07. Juni 2006 - 1 T 30/06 (https://dejure.org/2006,5972)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Schadensfreiheitsrabatt - Übertragungsanspruch nach Trennung?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anspruch des Ehepartners auf Übertragung eines Schadensfreiheitsrabatts für einen von ihm gefahrenen aber auf den Namen des anderen Ehepartners zugelassenen Zweitwagen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Übertragung des Kfz-Schadenfreiheitsrabatts nach der Scheidung

  • 123recht.net (Kurzinformation, 5.2.2007)

    Nach der Trennung - Übertragung des Schadensfreiheitsrabattes

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 1300
  • NZV 2006, 596
  • FamRZ 2007, 146
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • AG Reutlingen, 05.09.2003 - 1 C 976/03

    Schadensfreiheitsrabatt übertragen

    Auszug aus LG Flensburg, 07.06.2006 - 1 T 30/06
    Vielmehr geht in solchen Fällen derjenige Ehegatte, der das von ihm geführte Fahrzeug als das "seine" betrachten darf, von Anfang an davon aus, dass der mit diesem Fahrzeug erzielte Schadensfreiheitsrabatt intern ihm zusteht und lediglich formell dem anderen Ehegatten, weil dieser nach außen hin den Versicherungsvertrag abgeschlossen hat (Wacke, in MünchKomm, Auflage 2000, § 1353 Rdnr. 28; Wever, FamRZ 2003, Seite 760, 761; LG Freiburg, FamRZ 1991, 1447; AG Euskirchen, FamRZ 1999, 380; AG Reutlingen, NJW-RR 2004, 601, 602).
  • LG Freiburg, 03.05.1991 - 5 O 373/90

    Scheidungsrecht; Übertragung des Pkw-Schadensfreiheitsrabatts auf den

    Auszug aus LG Flensburg, 07.06.2006 - 1 T 30/06
    Vielmehr geht in solchen Fällen derjenige Ehegatte, der das von ihm geführte Fahrzeug als das "seine" betrachten darf, von Anfang an davon aus, dass der mit diesem Fahrzeug erzielte Schadensfreiheitsrabatt intern ihm zusteht und lediglich formell dem anderen Ehegatten, weil dieser nach außen hin den Versicherungsvertrag abgeschlossen hat (Wacke, in MünchKomm, Auflage 2000, § 1353 Rdnr. 28; Wever, FamRZ 2003, Seite 760, 761; LG Freiburg, FamRZ 1991, 1447; AG Euskirchen, FamRZ 1999, 380; AG Reutlingen, NJW-RR 2004, 601, 602).
  • LG Traunstein, 10.03.2004 - 5 S 4346/03

    Übertragung des Schadensfreiheitsrabatts einer Kraftfahrtversicherung des

    Auszug aus LG Flensburg, 07.06.2006 - 1 T 30/06
    Die Übertragung eines Schadensfreiheitsrabattes einer Kraftfahrzeugversicherung auf eine andere Person als diejenige, die sich den Rabatt selbst "erfahren" hat, mit unzutreffenden Angaben ist ohnehin gemäß § 138 Abs. 1 BGB und entsprechend § 399 BGB unwirksam (LG Traunstein, NJW 2004, Seite 1463, 1464).
  • AG Euskirchen, 19.12.1997 - 17 C 526/97

    Nach der Trennung - Übertragung des Schadensfreiheitsrabattes

    Auszug aus LG Flensburg, 07.06.2006 - 1 T 30/06
    Vielmehr geht in solchen Fällen derjenige Ehegatte, der das von ihm geführte Fahrzeug als das "seine" betrachten darf, von Anfang an davon aus, dass der mit diesem Fahrzeug erzielte Schadensfreiheitsrabatt intern ihm zusteht und lediglich formell dem anderen Ehegatten, weil dieser nach außen hin den Versicherungsvertrag abgeschlossen hat (Wacke, in MünchKomm, Auflage 2000, § 1353 Rdnr. 28; Wever, FamRZ 2003, Seite 760, 761; LG Freiburg, FamRZ 1991, 1447; AG Euskirchen, FamRZ 1999, 380; AG Reutlingen, NJW-RR 2004, 601, 602).
  • LG Köln, 02.02.1977 - 13 T 73/76
    Auszug aus LG Flensburg, 07.06.2006 - 1 T 30/06
    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ein solcher Anspruch sich auch aus § 667 BGB ergeben kann (so LG Köln, NJW 1977, Seite 1969); denn jedenfalls folgt die Übertragungspflicht aus der ehelichen Lebensgemeinschaft.
  • LG Hechingen, 24.10.2002 - 3 S 61/02
    Auszug aus LG Flensburg, 07.06.2006 - 1 T 30/06
    Vielmehr geht in solchen Fällen derjenige Ehegatte, der das von ihm geführte Fahrzeug als das "seine" betrachten darf, von Anfang an davon aus, dass der mit diesem Fahrzeug erzielte Schadensfreiheitsrabatt intern ihm zusteht und lediglich formell dem anderen Ehegatten, weil dieser nach außen hin den Versicherungsvertrag abgeschlossen hat (Wacke, in MünchKomm, Auflage 2000, § 1353 Rdnr. 28; Wever, FamRZ 2003, Seite 760, 761; LG Freiburg, FamRZ 1991, 1447; AG Euskirchen, FamRZ 1999, 380; AG Reutlingen, NJW-RR 2004, 601, 602).
  • OLG Hamm, 13.04.2011 - 8 WF 105/11

    Anspruch eines Ehegatten auf Übertragung des Schadensfreiheitsrabatts

    Zwar kann gem. § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB die Rechtspflicht der Ehegatten zur ehelichen Lebensgemeinschaft und zur Verantwortung füreinander dazu führen, dass ein Ehegatte dem anderen aus der ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet sein kann, dem vom anderen tatsächlich erzielten Schadensfreiheitsrabatt einer Kraftfahrzeugversicherung im Falle der Trennung rechtlich zu übertragen (LG Freiburg, FamRZ 2007, 146; LG Flensburg, FamRZ 2007, 146; LG Freiburg, FamRZ 1991; 1447).
  • OLG Bremen, 19.09.2014 - 4 UF 40/14

    Schadensersatzpflicht eines Ehegatten wegen Ummeldens der Hausratversicherung auf

    Als Beispiele für schadensersatzauslösende Pflichtverletzungen werden genannt die Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der gemeinsamen Steuerveranlagung (BGH, FamRZ 1988, 143) oder die Verweigerung der Zustimmung zur Übertragung eines Kfz-Schadenfreiheitsrabatts auf die den Zweitwagen überwiegend fahrende Ehefrau (OLG Hamm, NJW-RR 2011, 378; AG Euskirchen, FamRZ 1999, 380; LG Flensburg, FamRZ 2007, 146).
  • LG Hildesheim, 01.09.2008 - 7 S 41/08

    Rückübertragung einer Kraftfahrzeugversicherung aus ungerechtfertigter

    In diesem Zusammenhang ist anerkannt, dass ein Ehegatte dem anderen aus der ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet sein kann, den vom anderen erzielten Schadensfreiheitsrabatt einer Kraftfahrzeugversicherung im Falle der Trennung zu übertragen (vgl. nur LG Freiburg, FamRZ 2007, 146; LG Flensburg, NJW-RR 2006, 1300; Wacke, in MüKo, BGB, 4. Aufl., § 1353 Rn. 28).
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