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   LG Hannover, 05.03.2009 - 21 T 2/09   

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https://dejure.org/2009,15364
LG Hannover, 05.03.2009 - 21 T 2/09 (https://dejure.org/2009,15364)
LG Hannover, Entscheidung vom 05.03.2009 - 21 T 2/09 (https://dejure.org/2009,15364)
LG Hannover, Entscheidung vom 05. März 2009 - 21 T 2/09 (https://dejure.org/2009,15364)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    §§ 146, 145, 24 FGG

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 24 Abs. 3 Hs. 1 FGG; § 145 Abs. 1 FGG; § 146 Abs. 1 FGG; § 104 AktG
    Aussetzung der Wirksamkeit der Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds gem. § 104 Aktiengesetz (AktG) bis zur Entscheidung über eine sofortige Beschwerde

  • niedersachsen.de

    Wirksamkeit der Bestellung eines Aufsichtsratsmitgliedes der C. AG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aussetzung der Wirksamkeit der Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds gem. § 104 Aktiengesetz (AktG) bis zur Entscheidung über eine sofortige Beschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2009, 760
  • NZG 2009, 868 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Köln, 08.10.1986 - 2 Wx 57/86

    Testamentsvollstreckung; Testamentsvollstrecker; Nachlaßgericht; Entlassung des

    Auszug aus LG Hannover, 05.03.2009 - 21 T 2/09
    Zur Begründung verweist er auf den in NJW-RR 1987, 71 veröffentlichten Beschluss des OLG Köln.
  • OLG Stuttgart, 24.02.2017 - 20 W 8/16

    Gerichtliche Ergänzung des Aufsichtsrats einer mitbestimmten Aktiengesellschaft

    Soweit die Literatur unter Berufung auf länger zurückliegende Rechtsprechung (OLG Dresden, NJW-RR 1998, 830, 831; vgl. auch LG Hannover, ZIP 2009, 760 f.) davon ausgeht, in einem Verfahren nach § 104 AktG bedürfe es regelmäßig des persönlichen Erscheinens bzw. der persönlichen Anhörung des Vorstands, der amtierenden Aufsichtsratsmitglieder sowie etwaiger weiterer Antragsteller und des zu bestellenden Aufsichtsratsmitglieds in einem von dem entscheidenden Gericht anzuberaumenden Termin (so möglicherweise Habersack, in: MüKo-AktG, 4. Aufl., § 104 Rn. 38; Mertens/Cahn, in: Kölner Kommentar-AktG 3 Aufl., § 104 Rn. 26; Bürgers/Israel, in: Bürgers/Körber, AktG, 3. Aufl., § 104 Rn. 6; Hoffmann-Becking, in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 4 Aktiengesellschaft, 4. Aufl., § 30 Rn. 64 in Fn. 98; ebenso in Bezug auf das zu bestellende Aufsichtsratsmitglied Spindler, in: Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., § 104 Rn. 26, insofern anders aber Hopt/Roth, in: Großkommentar-AktG, 4. Aufl., § 104 Rn. 89), folgt der Senat dem nicht.

    Abgesehen davon, dass auch Befürworter dieser Ansicht meinen, die für erforderlich gehaltene Anhörung könne bereits durch Stellungnahme der betroffenen Personen zu einem gestellten Antrag vorweggenommen werden (so Mertens/Cahn, in: Kölner Kommentar-AktG 3 Aufl., § 104 Rn. 26; ähnlich Bürgers/Israel, in: Bürgers/Körber, AktG, 3. Aufl., § 104 Rn. 6), geht diese Rechtsansicht zurück auf die mittlerweile außer Kraft getretene Vorschrift des § 146 FGG (s. OLG Dresden, NJW-RR 1998, 830, 831; LG Hannover, ZIP 2009, 760 f.), ist aber für das geltende Recht unhaltbar.

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