Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
| Siebenter Abschnitt - Handelssachen (§§ 125 - 158) |
(1) Soweit in den im § 145 bezeichneten Angelegenheiten ein Gegner des Antragstellers vorhanden ist, hat ihn das Gericht, wenn tunlich, zu hören.
(2) Gegen die Verfügung, durch welche über den Antrag entschieden wird, findet die sofortige Beschwerde statt. Die Vorschriften des Aktiengesetzes und des Gesetzes über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen vom 15. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1189) über die Beschwerde bleiben unberührt.
(3) Eine Anfechtung der Verfügung, durch welche einem nach § 522, §§ 685, 729 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs gestellten Antrag stattgegeben wird, ist ausgeschlossen.
Anmerkung der Redaktion:§ 685 HGB ist mit Wirkung vom 6.4.1973 weggefallen (BGBl. 1972 I S. 966, 1300; BGBl. 1973 I S. 266).
Literatur im Internet zu § 146 FGG
Querverweise
Auf § 146 FGG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 47 (Abwicklungsverfahren)
Rechtsberatung
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