Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
| Siebenter Abschnitt - Handelssachen (§§ 125 - 158) |
(1) Wird innerhalb der bestimmten Frist weder der gesetzlichen Verpflichtung genügt noch Einspruch erhoben, so ist das angedrohte Zwangsgeld festzusetzen und zugleich die frühere Verfügung unter Androhung eines erneuten Zwangsgeldes zu wiederholen.
(2) In gleicher Weise ist fortzufahren, bis der gesetzlichen Verpflichtung genügt oder Einspruch erhoben wird.
Rechtsprechung zu § 133 FGG
20 Entscheidungen zu § 133 FGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BayObLG, 12.07.2001 - 3Z BR 207/01
Beschwerde gegen eine Zwangsgeldfestsetzung des Registergerichts
- LG Bonn, 18.01.2012 - 14 O 13/12
- LG Bonn, 26.01.2012 - 14 O 15/12
- KG, 09.03.1999 - 1 W 8174/98
Keine Anmeldepflicht bei anfänglicher Unrichtigkeit einer ...
- BayObLG, 02.09.2004 - 3Z BR 159/04
Sofortige Beschwerde gegen Zwangsgeldfestsetzung und wiederholende Verfügung
- BayObLG, 10.11.2004 - 3Z BR 148/04
Erforderliche Stimmenzahl bei Beschluss über Eintritt der Komplementär-GmbH
- OLG Hamm, 24.08.2006 - 15 W 284/06
Anfechtung der Ablehnung der Einleitung eines Ordnungsgeldverfahrens
- BayObLG, 26.01.2000 - 3Z BR 410/99
Zwangsgeld nach § 21 Nr. 1 PublG
- OLG Hamm, 14.03.1978 - 15 W 144/78
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