Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit

   Siebenter Abschnitt - Handelssachen (§§ 125 - 158)   
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(1) Wird rechtzeitig Einspruch erhoben, so hat das Gericht, wenn sich der Einspruch nicht ohne weiteres als begründet ergibt, zur Erörterung der Sache den Beteiligten zu einem Termin zu laden.

(2) Das Gericht kann, auch wenn der Beteiligte nicht erscheint, nach Lage der Sache entscheiden.

Literatur im Internet zu § 134 FGG

Querverweise

Auf § 134 FGG verweisen folgende Vorschriften:
    FGG
      Handelssachen
     
      Vereinssachen. Partnerschaftssachen. Güterrechtsregister
    Handelsgesetzbuch (HGB)
      Handelsbücher
        Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
          Straf- und Bußgeldvorschriften. Zwangsgelder
            § 335 (Festsetzung von Ordnungsgeld)
    Kostenordnung (KostO)
      Gerichtskosten
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          Sonstige Angelegenheiten
            § 119 (Verfahren bei Festsetzung von Zwangs- und Ordnungsgeld)

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