Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit

   Siebenter Abschnitt - Handelssachen (§§ 125 - 158)   
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Das Registergericht kann, wenn eine von ihm zu erlassende Verfügung von der Beurteilung eines streitigen Rechtsverhältnisses abhängig ist, die Verfügung aussetzen, bis über das Verhältnis im Wege des Rechtsstreits entschieden ist. Es kann, wenn der Rechtsstreit nicht anhängig ist, einem der Beteiligten eine Frist zur Erhebung der Klage bestimmen.

Literatur im Internet zu § 127 FGG

Querverweise

Auf § 127 FGG verweisen folgende Vorschriften:
    FGG
      Handelssachen
     
      Vereinssachen. Partnerschaftssachen. Güterrechtsregister

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