Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
| Siebenter Abschnitt - Handelssachen (§§ 125 - 158) |
Gegen die Versäumung der Einspruchsfrist ist auf Antrag nach Maßgabe des § 22 Abs. 2 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen.
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Rechtsprechung zu § 137 FGG
7 Entscheidungen zu § 137 FGG in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 02.04.1986 - 15 W 172/86
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 24.04.1986 - 15 W 172/86
Formbedürftigkeit einer Versicherung über die Einzahlung der Stammeinlage einer ...
- OLG Hamm, 24.04.1986 - 15 W 172/86
- LG Bonn, 29.06.2009 - 30 T 537/09
EHUG, Offenlegung, Einspruch, Wiedereinsetzung,,Zustellung
- OLG Hamm, 17.02.2003 - 15 W 16/03
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unterbliebener Rechtsmittelbelehrung; ...
- BGH, 01.12.1952 - IV ZB 73/52
Wertpapierbereinigung. Eidesstattlidie Versicherung
- BGH, 14.07.1953 - IV ZB 14/53
Rechtsmittel
- OLG Hamm, 17.07.2003 - 15 W 459/02
Verspätete Ausübung des Namensbestimmungsrechts
Querverweise
Auf § 137 FGG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Handelssachen
- § 140