Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
| Siebenter Abschnitt - Handelssachen (§§ 125 - 158) |
(1) Die Löschung einer Eintragung kann gemäß den Vorschriften des § 142 auch von dem Landgericht verfügt werden, welches dem Registergericht im Instanzenzug vorgeordnet ist. Die Vorschrift des § 30 Abs. 1 Satz 2 findet Anwendung.
(2) Gegen die einen Widerspruch zurückweisende Verfügung des Landgerichts findet die sofortige Beschwerde an das Oberlandesgericht mit der Maßgabe statt, daß die Vorschriften des § 28 Abs. 2, 3 zur entsprechenden Anwendung kommen. Die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen.
Rechtsprechung zu § 143 FGG
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 143 FGG im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 143 FGG
- Vereinfachtes Scheidungsverfahren - Kritik aus richterlicher Sicht
von RiAG Dr. Wolfram Viefhues
Forum Familienrecht 5/2006, S. 183-185
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Querverweise
Auf § 143 FGG verweisen folgende Vorschriften:
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Registersachen
- § 88 (Löschungsverfahren, Auflösungsverfahren)
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
- Bezeichnungsschutz
- § 43 (Registervorschriften)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Einleitende Vorschriften
- § 4 (Führen von Bezeichnungen)
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