Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit

   Siebenter Abschnitt - Handelssachen (§§ 125 - 158)   
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(1) Die Löschung einer Eintragung kann gemäß den Vorschriften des § 142 auch von dem Landgericht verfügt werden, welches dem Registergericht im Instanzenzug vorgeordnet ist. Die Vorschrift des § 30 Abs. 1 Satz 2 findet Anwendung.

(2) Gegen die einen Widerspruch zurückweisende Verfügung des Landgerichts findet die sofortige Beschwerde an das Oberlandesgericht mit der Maßgabe statt, daß die Vorschriften des § 28 Abs. 2, 3 zur entsprechenden Anwendung kommen. Die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen.

Rechtsprechung zu § 143 FGG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 143 FGG

Querverweise

Auf § 143 FGG verweisen folgende Vorschriften:
    FGG  
      Vereinssachen. Partnerschaftssachen. Güterrechtsregister
     
      Schlußbestimmungen
    Kostenordnung (KostO)
      Gerichtskosten
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          Registersachen
            § 88 (Löschungsverfahren, Auflösungsverfahren)
    Kreditwesengesetz (KWG)
      Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
        Bezeichnungsschutz
          § 43 (Registervorschriften)

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