Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) ist zum 1.9.2009 außer Kraft getreten.
Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
Siebenter Abschnitt - Handelssachen (§§ 125 - 158) |
Außer Kraft
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (https://dejure.org/gesetze/FGG/__paste_norm__.html)
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1Lehnt der Dispacheur den Auftrag eines Beteiligten zur Aufmachung der Dispache aus dem Grund ab, weil ein Fall der großen Haverei nicht vorliege, so entscheidet über die Verpflichtung des Dispacheurs auf Antrag des Beteiligten das Gericht. 2Gegen die Verfügung findet die sofortige Beschwerde statt.
§ 100- § 124 (weggefallen)
§ 125
§ 125a
§ 126
§ 127
§ 128(weggefallen)
§ 129
§ 130
§ 131(weggefallen)
§ 132
§ 133
§ 134
§ 135
§ 136
§ 137
§ 138
§ 139
§ 140
§ 140a(weggefallen)
§ 141
§ 141a
§ 142
§ 143
§ 144
§ 144a
§ 144b(weggefallen)
§ 144cVon Amts wegen vorzunehmende Änderungen
§ 145
§ 145a
§ 146
§ 147
§ 148
§ 149
§ 150
§ 151
§ 152
§ 153
§ 154
§ 155
§ 156
§ 157
§ 158
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Rechtsprechung zu § 150 FGG
Entscheidung zu § 150 FGG in unserer Datenbank:
- BGH, 09.12.1976 - II ZR 205/74
Widerspruch gegen die Dispache