Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
| Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34) |
(1) Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem die Verfügung dem Beschwerdeführer bekanntgemacht worden ist.
(2) Einem Beschwerdeführer, der ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten, ist auf Antrag von dem Beschwerdegericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Eine Versäumung der Frist, die in dem Verschulden eines Vertreters ihren Grund hat, wird als eine unverschuldete nicht angesehen. Gegen die Entscheidung über den Antrag findet die sofortige weitere Beschwerde statt. Nach dem Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
Rechtsprechung zu § 22 FGG
1.894 Entscheidungen zu § 22 FGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Zweibrücken, 27.01.2005 - 6 WF 14/05
Zur Zwei-Wochen-Frist des § 22 Abs. 1 FGG
- BGH, 12.04.2006 - XII ZB 102/04
Verfahrensrecht - Sofortige Beschwerde gegen ablehnende PKH-Entscheidungen
Zum selben Verfahren:
- OLG Dresden, 11.03.2004 - 21 WF 125/04
Frist für die sofortige Beschwerde gegen den Ablehnung der Prozesskostenhilfe in ...
- OLG Dresden, 11.03.2004 - 21 WF 125/04
- OLG Hamm, 20.12.2007 - 15 W 249/07
Wohnungseigentum - Sofortige Beschwerde innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen
- OLG Düsseldorf, 23.10.2009 - 26 W 5/09
Wahrung der Beschwerdefrist durch Einlegung bei einem unzuständigen Gericht
- OLG Hamm, 06.11.2006 - 15 W 328/06
Wiedereinsetzung bei Rechtsirrtum; keine Rechtskrafterstreckung der Beurteilung ...
- BayObLG, 31.01.2002 - 2Z BR 159/01
Aktenvorlegung an Verfahrensbevollmächtigten als Hindernisbeseitigung im ...
- BayObLG, 22.10.2003 - 3Z BR 197/03
Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Registergerichts im Rahmen des § 66 ...
- OLG Hamburg, 06.09.2004 - 2 Wx 87/04
Wohnungseigentum
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
AÜG Netzwerk kompetente Personallogistik GmbH
22.09.2012
Kabel Deutschland Vertrieb & Service GmbH
23.09.2012
28.09.2012
Weitere Stellenangebote
Literatur im Internet zu § 22 FGG
- § 22 FGG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Beschwerde
Einwilligungsvorbehalt
Mittellosigkeit
Rechtsmittel
VBVG-Rechtsprechung - § 22 FGG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Sofortige Beschwerde - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu