Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) ist zum 1.9.2009 außer Kraft getreten. Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit

   Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34)   
§ 15

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über den Beweis durch Augenschein, über den Zeugenbeweis, über den Beweis durch Sachverständige und über das Verfahren bei der Abnahme von Eiden finden entsprechende Anwendung. Über die Beeidigung eines Zeugen oder Sachverständigen entscheidet jedoch, unbeschadet der §§ 393, 402 der Zivilprozeßordnung, das Ermessen des Gerichts.

(2) Behufs der Glaubhaftmachung einer tatsächlichen Behauptung kann ein Beteiligter zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden.

Rechtsprechung zu § 15 FGG

Rechtsprechungsübersichten:

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 15 FGG:
    FGG
      Allgemeine Vorschriften
        § 22 II 1 (zu § 15 II)
        § 34 I 1 (zu § 15 II)
     
      Nachlaß- und Teilungssachen
        § 78 I (zu § 15 II)
        § 85 (zu § 15 II)
        § 92 S. 1 (zu § 15 II)
     
      Handelssachen
        § 156 I 2 (zu § 15 II)

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 15 FGG bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht