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   LG Kiel, 03.04.2019 - 3 KLs 3/18   

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LG Kiel, 03.04.2019 - 3 KLs 3/18 (https://dejure.org/2019,7706)
LG Kiel, Entscheidung vom 03.04.2019 - 3 KLs 3/18 (https://dejure.org/2019,7706)
LG Kiel, Entscheidung vom 03. April 2019 - 3 KLs 3/18 (https://dejure.org/2019,7706)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • zeit.de (Pressebericht, 03.04.2019)

    Sig Sauer: Drei Ex-Manager zu Bewährungsstrafen verurteilt

  • taz.de (Pressebericht, 03.04.2019)

    Pistolen-Lieferung nach Kolumbien: Bewährungsstrafen für Ex-Manager

  • spiegel.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 13.04.2018)

    Sig Sauer: Manager wegen Pistolen-Lieferung angeklagt

  • spiegel.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 26.02.2019)

    Prozess gegen Sig-Sauer-Manager: Deutsche Pistolen für den Bürgerkrieg

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (34)

  • BGH, 06.07.2004 - 1 StR 129/04

    Verstoß gegen das Irak-Embargo gemäß § 34 Abs. 4 AWG i.V.m. § 69e Abs. 2 Buchst.

    Auszug aus LG Kiel, 03.04.2019 - 3 KLs 3/18
    Die Genehmigungsfähigkeit schließt den Tatbestand des § 34 Abs. 1 Nr. 1 AWG a.F. jedoch nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 06.07.2004 - 1 StR 129/04, zitiert nach juris, dort Rn. 11; BGH, Urteil vom 11.09.2002 - 1 StR 73/02, zitiert nach juris, dort Rn. 14; entsprechend für den Bereich des Umweltstrafrechts: BGH, Urteil vom 26.04.1990 - 4 StR 24/90, zitiert nach juris, dort Rn. 19; OLG Köln, Beschluss vom 13.02.1990 - 2 Ws 648/99, zitiert nach juris, dort Rn. 19; für den Bereich des Bauordnungswidrigkeitenrechts: OLG Hamm, Beschluss vom 11.03.2008 - 3 Ss OWi 687/07, dort Rn. 16; so auch Diemer in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Band 1, 186. Ergänzungslieferung 2011, § 34 AWG a.F., Rn. 11; allgemein: Lenckner/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 30. Auflage 2019, Vor § 32 StGB, Rn. 62c; zum neuen Recht: Wagner in Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Bd. 7, 2. Auflage 2015, Vor § 17 AWG n.F., Rn. 52; Achenbach/Ransiek/Rönnau, Handbuch des Wirtschaftsstrafrechts, 4. Auflage 2015, Teil 4, Kapitel 3, Rn. 28, 90), sie ist lediglich bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 11.09.2002 - 1 StR 73/02, zitiert nach juris, dort Rn. 14; entsprechend für den Bereich des Bauordnungswidrigkeitenrechts: OLG Bamberg, Beschluss vom 19.03.2018 - 3 Ss OWi 270/18, zitiert nach juris, dort Rn. 5; OLG Hamm, Beschluss vom 11.03.2008 - 3 Ss OWi 687/07, dort Rn. 16; ebenso: Pelz in Hocke/Sachs/Pelz, Außenwirtschaftsrecht, 2017, Vor § 17 AWG n.F., Rn. 32).

    Hat nämlich ein Ausführender einen Anspruch auf die Genehmigung einer Ausfuhr, so bemakelt die Rechtsordnung nicht die Ausfuhr an sich, sondern lediglich die Umgehung der Kontrollbefugnis der Genehmigungsbehörde; erreicht er andererseits durch das Umgehen eines Genehmigungsvorbehalts, dass er eine - gegebenenfalls auch nur nach dem Ermessen der Genehmigungsbehörde - nicht genehmigungsfähige Ausfuhr durchführen kann, so ist diese Ausfuhr in vollem Umfang bemakelt (so für eine Verfallsentscheidung: BGH, Urteil vom 19.01.2012 - 3 StR 343/11, Rn. 19; großzügiger noch BGH, Urteil vom 06.07.2004 - 1 StR 129/04, zitiert nach juris, dort Rn. 10, und BGH, Urteil vom 11.09.2002 - 1 StR 73/02, zitiert nach juris, dort Rn. 14, wonach es bereits ausreichen sollte, dass eine Ausfuhr genehmigungs fähig ist).

    Dementsprechend wäre es strafmildernd zu berücksichtigen, wenn die ungenehmigten Ausfuhren im Falle einer wahrheitsgemäßen Antragstellung sicher genehmigt worden wären (vgl. BGH, Urteil vom 06.07.2004 - 1 StR 129/04, zitiert nach juris, dort Rn. 10; BGH, Urteil vom 11.09.2002 - 1 StR 73/02, zitiert nach juris, dort Rn. 14; Achenbach/Ransiek/Rönnau, Handbuch des Wirtschaftsstrafrechts, 4. Auflage 2015, Teil 4, Kapitel 3, Rn. 90; Tiedemann, Wirtschaftsstrafrecht, Allgemeiner Teil, 4. Auflage 2013, Rn. 319).

    Es lägen dann lediglich Formalverstöße vor (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2012 - 3 StR 343/11, Rn. 19; BGH, Urteil vom 06.07.2004 - 1 StR 129/04, zitiert nach juris, dort Rn. 11).

    Schon eine unzureichende Effizienz dieser Überwachung ist geeignet, die Beziehungen Deutschlands zu den übrigen Mitgliedern der Europäischen Union erheblich zu stören und seinem Ansehen zu schaden (vgl. BGH, Urteil vom 06.07.2004 - 1 StR 129/04, zitiert nach juris, dort Rn. 13; BGH, Urteil vom 11.09.2002 - 1 StR 73/02, zitiert nach juris, dort Rn. 7).

  • BGH, 19.01.2012 - 3 StR 343/11

    Verfall (Vorsatz; Fahrlässigkeit; "aus der Tat erlangt"; "für die Tat erlangt";

    Auszug aus LG Kiel, 03.04.2019 - 3 KLs 3/18
    Hat nämlich ein Ausführender einen Anspruch auf die Genehmigung einer Ausfuhr, so bemakelt die Rechtsordnung nicht die Ausfuhr an sich, sondern lediglich die Umgehung der Kontrollbefugnis der Genehmigungsbehörde; erreicht er andererseits durch das Umgehen eines Genehmigungsvorbehalts, dass er eine - gegebenenfalls auch nur nach dem Ermessen der Genehmigungsbehörde - nicht genehmigungsfähige Ausfuhr durchführen kann, so ist diese Ausfuhr in vollem Umfang bemakelt (so für eine Verfallsentscheidung: BGH, Urteil vom 19.01.2012 - 3 StR 343/11, Rn. 19; großzügiger noch BGH, Urteil vom 06.07.2004 - 1 StR 129/04, zitiert nach juris, dort Rn. 10, und BGH, Urteil vom 11.09.2002 - 1 StR 73/02, zitiert nach juris, dort Rn. 14, wonach es bereits ausreichen sollte, dass eine Ausfuhr genehmigungs fähig ist).

    Es lägen dann lediglich Formalverstöße vor (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2012 - 3 StR 343/11, Rn. 19; BGH, Urteil vom 06.07.2004 - 1 StR 129/04, zitiert nach juris, dort Rn. 11).

    Erlangt war in einem solchen Fall nur der durch die Nichtdurchführung des Genehmigungsverfahrens erwachsene (Sonder-)Vorteil (vgl. zur alten Rechtslage: BGH, Urteil vom 19.01.2012 - 3 StR 343/11, Rn. 16-17).

    Es liegt auch kein reiner Formalverstoß vor, der rechtfertigen würde, die Einziehung auf ersparte Kosten des Genehmigungsverfahrens zu beschränken (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2012 - 3 StR 343/11, Rn. 19).

  • BGH, 11.09.2002 - 1 StR 73/02

    Verstoß gegen das Irak-Embargo gem. § 34 Abs. 4 AWG i.V.m. § 69e Abs. 2 Buchst. c

    Auszug aus LG Kiel, 03.04.2019 - 3 KLs 3/18
    Die Genehmigungsfähigkeit schließt den Tatbestand des § 34 Abs. 1 Nr. 1 AWG a.F. jedoch nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 06.07.2004 - 1 StR 129/04, zitiert nach juris, dort Rn. 11; BGH, Urteil vom 11.09.2002 - 1 StR 73/02, zitiert nach juris, dort Rn. 14; entsprechend für den Bereich des Umweltstrafrechts: BGH, Urteil vom 26.04.1990 - 4 StR 24/90, zitiert nach juris, dort Rn. 19; OLG Köln, Beschluss vom 13.02.1990 - 2 Ws 648/99, zitiert nach juris, dort Rn. 19; für den Bereich des Bauordnungswidrigkeitenrechts: OLG Hamm, Beschluss vom 11.03.2008 - 3 Ss OWi 687/07, dort Rn. 16; so auch Diemer in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Band 1, 186. Ergänzungslieferung 2011, § 34 AWG a.F., Rn. 11; allgemein: Lenckner/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 30. Auflage 2019, Vor § 32 StGB, Rn. 62c; zum neuen Recht: Wagner in Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Bd. 7, 2. Auflage 2015, Vor § 17 AWG n.F., Rn. 52; Achenbach/Ransiek/Rönnau, Handbuch des Wirtschaftsstrafrechts, 4. Auflage 2015, Teil 4, Kapitel 3, Rn. 28, 90), sie ist lediglich bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 11.09.2002 - 1 StR 73/02, zitiert nach juris, dort Rn. 14; entsprechend für den Bereich des Bauordnungswidrigkeitenrechts: OLG Bamberg, Beschluss vom 19.03.2018 - 3 Ss OWi 270/18, zitiert nach juris, dort Rn. 5; OLG Hamm, Beschluss vom 11.03.2008 - 3 Ss OWi 687/07, dort Rn. 16; ebenso: Pelz in Hocke/Sachs/Pelz, Außenwirtschaftsrecht, 2017, Vor § 17 AWG n.F., Rn. 32).

    Hat nämlich ein Ausführender einen Anspruch auf die Genehmigung einer Ausfuhr, so bemakelt die Rechtsordnung nicht die Ausfuhr an sich, sondern lediglich die Umgehung der Kontrollbefugnis der Genehmigungsbehörde; erreicht er andererseits durch das Umgehen eines Genehmigungsvorbehalts, dass er eine - gegebenenfalls auch nur nach dem Ermessen der Genehmigungsbehörde - nicht genehmigungsfähige Ausfuhr durchführen kann, so ist diese Ausfuhr in vollem Umfang bemakelt (so für eine Verfallsentscheidung: BGH, Urteil vom 19.01.2012 - 3 StR 343/11, Rn. 19; großzügiger noch BGH, Urteil vom 06.07.2004 - 1 StR 129/04, zitiert nach juris, dort Rn. 10, und BGH, Urteil vom 11.09.2002 - 1 StR 73/02, zitiert nach juris, dort Rn. 14, wonach es bereits ausreichen sollte, dass eine Ausfuhr genehmigungs fähig ist).

    Dementsprechend wäre es strafmildernd zu berücksichtigen, wenn die ungenehmigten Ausfuhren im Falle einer wahrheitsgemäßen Antragstellung sicher genehmigt worden wären (vgl. BGH, Urteil vom 06.07.2004 - 1 StR 129/04, zitiert nach juris, dort Rn. 10; BGH, Urteil vom 11.09.2002 - 1 StR 73/02, zitiert nach juris, dort Rn. 14; Achenbach/Ransiek/Rönnau, Handbuch des Wirtschaftsstrafrechts, 4. Auflage 2015, Teil 4, Kapitel 3, Rn. 90; Tiedemann, Wirtschaftsstrafrecht, Allgemeiner Teil, 4. Auflage 2013, Rn. 319).

    Schon eine unzureichende Effizienz dieser Überwachung ist geeignet, die Beziehungen Deutschlands zu den übrigen Mitgliedern der Europäischen Union erheblich zu stören und seinem Ansehen zu schaden (vgl. BGH, Urteil vom 06.07.2004 - 1 StR 129/04, zitiert nach juris, dort Rn. 13; BGH, Urteil vom 11.09.2002 - 1 StR 73/02, zitiert nach juris, dort Rn. 7).

  • BGH, 28.05.2002 - 5 StR 16/02

    Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen (Unvermögen zum Fälligkeitszeitpunkt;

    Auszug aus LG Kiel, 03.04.2019 - 3 KLs 3/18
    Ein Geschäftsführer darf sich zwar darauf verlassen, dass sich der nach der internen Aufgabenverteilung vorrangig zuständige Geschäftsführer um seinen Aufgabenbereich kümmert (vgl. BGH, Beschluss vom 28.05.2002 - 5 StR 16/02, zitiert nach juris, dort Rn. 25; BGH, Urteil vom 06.07.1990 - 2 StR 549/89, zitiert nach juris, dort Rn. 48; BGH, Urteil vom 15.10.1996 - VI ZR 319/95, zitiert nach juris, dort Rn. 20-22; BFH, Urteil vom 26.04.1984 - V R 128/79, zitiert nach juris, dort Rn. 18; BFH, Beschluss vom 04.03.1986 - VII S 33/85, zitiert nach juris, dort Rn. 11).

    Das gilt aber nur, solange es keine Anhaltspunkte für eine ungenügende Aufgabenerfüllung gibt (vgl. BGH, Beschluss vom 28.05.2002 - 5 StR 16/02, zitiert nach juris, dort Rn. 25-26; BGH, Urteil vom 06.07.1990 - 2 StR 549/89, zitiert nach juris, dort Rn. 48; BGH, Urteil vom 15.10.1996 - VI ZR 319/95, zitiert nach juris, dort Rn. 21-22; BFH, Urteil vom 26.04.1984 - V R 128/79, zitiert nach juris, dort Rn. 20, 24; BFH, Beschluss vom 04.03.1986 - VII S 33/85, zitiert nach juris, dort Rn. 11-12).

    Schon bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Aufgaben verbleibt es in jedem Fall bei einer Überwachungspflicht des nicht vorrangig zuständigen Geschäftsführers (vgl. BGH, Beschluss vom 28.05.2002 - 5 StR 16/02, zitiert nach juris, dort Rn. 25; BFH, Beschluss vom 22.07.2010 - VII B 126/09, Rn. 7; BGH, Urteil vom 15.10.1996 - VI ZR 319/95, zitiert nach juris, dort Rn. 21; BFH, Beschluss vom 04.03.1986 - VII S 33/85, zitiert nach juris, dort Rn. 10).

  • BGH, 15.10.1996 - VI ZR 319/95

    Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH; Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zur

    Auszug aus LG Kiel, 03.04.2019 - 3 KLs 3/18
    Ein Geschäftsführer darf sich zwar darauf verlassen, dass sich der nach der internen Aufgabenverteilung vorrangig zuständige Geschäftsführer um seinen Aufgabenbereich kümmert (vgl. BGH, Beschluss vom 28.05.2002 - 5 StR 16/02, zitiert nach juris, dort Rn. 25; BGH, Urteil vom 06.07.1990 - 2 StR 549/89, zitiert nach juris, dort Rn. 48; BGH, Urteil vom 15.10.1996 - VI ZR 319/95, zitiert nach juris, dort Rn. 20-22; BFH, Urteil vom 26.04.1984 - V R 128/79, zitiert nach juris, dort Rn. 18; BFH, Beschluss vom 04.03.1986 - VII S 33/85, zitiert nach juris, dort Rn. 11).

    Das gilt aber nur, solange es keine Anhaltspunkte für eine ungenügende Aufgabenerfüllung gibt (vgl. BGH, Beschluss vom 28.05.2002 - 5 StR 16/02, zitiert nach juris, dort Rn. 25-26; BGH, Urteil vom 06.07.1990 - 2 StR 549/89, zitiert nach juris, dort Rn. 48; BGH, Urteil vom 15.10.1996 - VI ZR 319/95, zitiert nach juris, dort Rn. 21-22; BFH, Urteil vom 26.04.1984 - V R 128/79, zitiert nach juris, dort Rn. 20, 24; BFH, Beschluss vom 04.03.1986 - VII S 33/85, zitiert nach juris, dort Rn. 11-12).

    Schon bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Aufgaben verbleibt es in jedem Fall bei einer Überwachungspflicht des nicht vorrangig zuständigen Geschäftsführers (vgl. BGH, Beschluss vom 28.05.2002 - 5 StR 16/02, zitiert nach juris, dort Rn. 25; BFH, Beschluss vom 22.07.2010 - VII B 126/09, Rn. 7; BGH, Urteil vom 15.10.1996 - VI ZR 319/95, zitiert nach juris, dort Rn. 21; BFH, Beschluss vom 04.03.1986 - VII S 33/85, zitiert nach juris, dort Rn. 10).

  • BGH, 28.03.2007 - 5 StR 225/06

    Gegenstand, der besonders für militärische Zwecke konstruiert ist (Bestimmung

    Auszug aus LG Kiel, 03.04.2019 - 3 KLs 3/18
    Dabei ist der tatsächliche Vorgang der Verbringung der Ware maßgeblich, nicht ein etwaiges rechtsgeschäftliches Handeln (vgl. Diemer in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Band 1, 186. Ergänzungslieferung 2011, § 34 AWG a.F., Rn. 10; Wagner in Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Bd. 7, 2. Auflage 2015, Vor § 17 AWG n.F., Rn. 55; BGH, Beschluss vom 28.03.2007 - 5 StR 225/06, Rn. 15).

    Strafrechtlich verantwortlich für eine Ausfuhr ist, wer die betroffene Ware selbst über die Grenze befördert oder den Vorgang beherrscht (vgl. BGH, Beschluss vom 28.03.2007 - 5 StR 225/06, Rn. 15; BGH, Urteil vom 20.08.1992 - 1 StR 229/92, Rn. 9, verweist auf die "allgemeinen Regeln" zu Täterschaft und Teilnahme; entsprechend: Diemer in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Band 1, 186. Ergänzungslieferung 2011, § 34 AWG a.F., Rn. 6, 10; zum neuen Recht: Wagner in Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Bd. 7, 2. Auflage 2015, Vor § 17 AWG n.F., Rn. 72).

    Denn in der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass die Befreiung von der Genehmigungspflicht nach § 19 Abs. 1 Nr. 8 AWV a.F. umfassend wirkt, soweit privilegierte Stellen sich an der Ausfuhr beteiligt haben und diesen Stellen die wirtschaftliche Disposition über die Lieferung obliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 28.03.2007 - 5 StR 225/06, zitiert nach juris, dort Rn. 30, 32); dies führt dazu, dass im Auftrag der privilegierten Stelle handelnde private Akteure ebenfalls keiner Genehmigung bedürfen; hier erfolgte die Beschaffung aus Deutschland aber nicht im Auftrag der amerikanischen Regierung, sondern ausschließlich durch die S Inc.

  • BFH, 04.03.1986 - VII S 33/85

    GmbH - Mehrere Geschäftsführer - Verantwortlichkeit von Geschäftsführern -

    Auszug aus LG Kiel, 03.04.2019 - 3 KLs 3/18
    Ein Geschäftsführer darf sich zwar darauf verlassen, dass sich der nach der internen Aufgabenverteilung vorrangig zuständige Geschäftsführer um seinen Aufgabenbereich kümmert (vgl. BGH, Beschluss vom 28.05.2002 - 5 StR 16/02, zitiert nach juris, dort Rn. 25; BGH, Urteil vom 06.07.1990 - 2 StR 549/89, zitiert nach juris, dort Rn. 48; BGH, Urteil vom 15.10.1996 - VI ZR 319/95, zitiert nach juris, dort Rn. 20-22; BFH, Urteil vom 26.04.1984 - V R 128/79, zitiert nach juris, dort Rn. 18; BFH, Beschluss vom 04.03.1986 - VII S 33/85, zitiert nach juris, dort Rn. 11).

    Das gilt aber nur, solange es keine Anhaltspunkte für eine ungenügende Aufgabenerfüllung gibt (vgl. BGH, Beschluss vom 28.05.2002 - 5 StR 16/02, zitiert nach juris, dort Rn. 25-26; BGH, Urteil vom 06.07.1990 - 2 StR 549/89, zitiert nach juris, dort Rn. 48; BGH, Urteil vom 15.10.1996 - VI ZR 319/95, zitiert nach juris, dort Rn. 21-22; BFH, Urteil vom 26.04.1984 - V R 128/79, zitiert nach juris, dort Rn. 20, 24; BFH, Beschluss vom 04.03.1986 - VII S 33/85, zitiert nach juris, dort Rn. 11-12).

    Schon bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Aufgaben verbleibt es in jedem Fall bei einer Überwachungspflicht des nicht vorrangig zuständigen Geschäftsführers (vgl. BGH, Beschluss vom 28.05.2002 - 5 StR 16/02, zitiert nach juris, dort Rn. 25; BFH, Beschluss vom 22.07.2010 - VII B 126/09, Rn. 7; BGH, Urteil vom 15.10.1996 - VI ZR 319/95, zitiert nach juris, dort Rn. 21; BFH, Beschluss vom 04.03.1986 - VII S 33/85, zitiert nach juris, dort Rn. 10).

  • BGH, 21.08.2002 - 1 StR 115/02

    Abschöpfung des Taterlöses bei Embargoverstößen

    Auszug aus LG Kiel, 03.04.2019 - 3 KLs 3/18
    Dabei geht die Begründung des Gesetzentwurfes ausdrücklich davon aus, dass Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Waren nicht abzuziehen sind, die der Täter oder Teilnehmer für den Verkauf unter bewusster (strafrechtswidriger) Umgehung außenwirtschaftsrechtlicher Bestimmungen tätigt (vgl. BT-Drs. 18/9525, S. 68, mit Verweis auf BGH, Urteil vom 21.08.2002 - 1 StR 115/02, Rn. 12 und 36).

    Denn die Einziehung nach dem Bruttoprinzip soll deren Anordnung nicht nur praktikabler machen, sondern verfolgt vor allem einen Präventionszweck: Dadurch, dass bei der Einziehung Aufwendungen nicht geltend gemacht werden können, soll die Begehung gewinnorientierter Straftaten unattraktiver werden (vgl. zum Zweck der Einziehung nach dem Bruttoprinzip gerade im Außenwirtschaftsrecht: BGH, Urteil vom 21.08.2002 - 1 StR 115/02, zitiert nach juris, dort Rn. 24-26).

  • BGH, 06.07.1990 - 2 StR 549/89

    Strafrechtliche Produkthaftung: Lederspray

    Auszug aus LG Kiel, 03.04.2019 - 3 KLs 3/18
    Ein Geschäftsführer darf sich zwar darauf verlassen, dass sich der nach der internen Aufgabenverteilung vorrangig zuständige Geschäftsführer um seinen Aufgabenbereich kümmert (vgl. BGH, Beschluss vom 28.05.2002 - 5 StR 16/02, zitiert nach juris, dort Rn. 25; BGH, Urteil vom 06.07.1990 - 2 StR 549/89, zitiert nach juris, dort Rn. 48; BGH, Urteil vom 15.10.1996 - VI ZR 319/95, zitiert nach juris, dort Rn. 20-22; BFH, Urteil vom 26.04.1984 - V R 128/79, zitiert nach juris, dort Rn. 18; BFH, Beschluss vom 04.03.1986 - VII S 33/85, zitiert nach juris, dort Rn. 11).

    Das gilt aber nur, solange es keine Anhaltspunkte für eine ungenügende Aufgabenerfüllung gibt (vgl. BGH, Beschluss vom 28.05.2002 - 5 StR 16/02, zitiert nach juris, dort Rn. 25-26; BGH, Urteil vom 06.07.1990 - 2 StR 549/89, zitiert nach juris, dort Rn. 48; BGH, Urteil vom 15.10.1996 - VI ZR 319/95, zitiert nach juris, dort Rn. 21-22; BFH, Urteil vom 26.04.1984 - V R 128/79, zitiert nach juris, dort Rn. 20, 24; BFH, Beschluss vom 04.03.1986 - VII S 33/85, zitiert nach juris, dort Rn. 11-12).

  • BFH, 26.04.1984 - V R 128/79

    GmbH - Haftung - Geschäftsführung

    Auszug aus LG Kiel, 03.04.2019 - 3 KLs 3/18
    Ein Geschäftsführer darf sich zwar darauf verlassen, dass sich der nach der internen Aufgabenverteilung vorrangig zuständige Geschäftsführer um seinen Aufgabenbereich kümmert (vgl. BGH, Beschluss vom 28.05.2002 - 5 StR 16/02, zitiert nach juris, dort Rn. 25; BGH, Urteil vom 06.07.1990 - 2 StR 549/89, zitiert nach juris, dort Rn. 48; BGH, Urteil vom 15.10.1996 - VI ZR 319/95, zitiert nach juris, dort Rn. 20-22; BFH, Urteil vom 26.04.1984 - V R 128/79, zitiert nach juris, dort Rn. 18; BFH, Beschluss vom 04.03.1986 - VII S 33/85, zitiert nach juris, dort Rn. 11).

    Das gilt aber nur, solange es keine Anhaltspunkte für eine ungenügende Aufgabenerfüllung gibt (vgl. BGH, Beschluss vom 28.05.2002 - 5 StR 16/02, zitiert nach juris, dort Rn. 25-26; BGH, Urteil vom 06.07.1990 - 2 StR 549/89, zitiert nach juris, dort Rn. 48; BGH, Urteil vom 15.10.1996 - VI ZR 319/95, zitiert nach juris, dort Rn. 21-22; BFH, Urteil vom 26.04.1984 - V R 128/79, zitiert nach juris, dort Rn. 20, 24; BFH, Beschluss vom 04.03.1986 - VII S 33/85, zitiert nach juris, dort Rn. 11-12).

  • BGH, 29.06.2010 - 1 StR 245/09

    Revision der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren gegen Alexander Falk u. a.

  • BGH, 19.10.1999 - 5 StR 336/99

    Verfall gegen Drittbegünstigte (Abgrenzung von Vertretungsfällen,

  • BGH, 17.03.2009 - 1 StR 627/08

    Hinterziehungsumfang bei der Umsatzsteuer (Steuerhinterziehung "auf Zeit";

  • OLG Celle, 02.03.2018 - 1 Ws 19/18

    Voraussetzungen der Einziehung von Taterträgen bei einem Drittbegünstigen nach

  • BGH, 13.07.2010 - 1 StR 239/10

    Verfall von Wertersatz nach Steuerhinterziehung (Verschiebungsfälle;

  • BGH, 30.06.2011 - 4 StR 241/11

    Mord durch Unterlassen: Prüfung einer Strafrahmenmilderung

  • BGH, 09.10.1990 - 1 StR 538/89

    Keine Amtsträgereigenschaft des landeskirchlichen Vermögensverwalters

  • BGH, 03.12.2007 - 5 StR 504/07

    Berechnungsdarstellung und Schätzung beim Vorenthalten von

  • BGH, 06.12.2012 - 2 StR 170/12

    Strafmilderung bei Totschlag durch Unterlassen (minder schwerer Fall des

  • BGH, 22.11.2017 - 2 StR 166/17

    Versuch (Strafmilderung: Voraussetzungen)

  • BGH, 25.08.2000 - 2 StR 139/00

    Unzureichende Gesamtwürdigung bei Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung

  • BGH, 16.10.1997 - 4 StR 487/97
  • BGH, 03.11.1981 - 1 StR 501/81

    Unterlassung - Strafmilderung - Bewertung des Unrechtsgehalts - Berücksichtigung

  • BGH, 22.08.2017 - 3 StR 116/17

    Gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Mittäter im Rahmen des Verfalls

  • OLG Hamm, 06.09.2004 - 2 Ss 289/04

    Diebstahl; besonders schwerer Fall; Gewerbsmäßigkeit; Einnahmequelle

  • BGH, 19.01.2010 - StB 27/09

    Eröffnung des Hauptverfahrens wegen ungenehmigter Exporte in den Iran

  • BGH, 13.09.2011 - 3 StR 231/11

    Kriminelle Vereinigung (inländische; ausländische; geografische Zuordnung;

  • BGH, 26.04.1990 - 4 StR 24/90

    Fehlende Urteilsgründe - Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen -

  • BGH, 13.12.1995 - 2 StR 575/95

    Betäubungsmittel - Gewerbsmäßiger Handel - Fortlaufende Einnahmequelle

  • OLG Hamm, 11.03.2008 - 3 Ss OWi 687/07

    Werbeanhänger; Fahrlässigkeit

  • OLG Bamberg, 19.03.2018 - 3 Ss OWi 270/18

    Rechtsfehlerhafte Bußgeldbemessung bei Verstoß gegen bauordnungsrechtlichen

  • BFH, 22.07.2010 - VII B 126/09

    Geschäftsführerhaftung: Verletzung von Überwachungspflichten -

  • BGH, 20.08.1992 - 1 StR 229/92

    Täterschaft und Teilnahme bei der ungenehmigten Ausfuhr nach dem

  • OLG Köln, 13.02.1990 - 2 Ws 648/99
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