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   LG Mönchengladbach, 12.07.2019 - 28 KLs 2/11   

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https://dejure.org/2019,59354
LG Mönchengladbach, 12.07.2019 - 28 KLs 2/11 (https://dejure.org/2019,59354)
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 12.07.2019 - 28 KLs 2/11 (https://dejure.org/2019,59354)
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 12. Juli 2019 - 28 KLs 2/11 (https://dejure.org/2019,59354)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (88)

  • BGH, 13.07.2004 - VI ZR 136/03

    Haftung des Brokers für Schinden von Provisionen durch den Anlageberater und -

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 12.07.2019 - 28 KLs 2/11
    Ob eine derartiges nicht an den Kundeninteressen, sondern maßgeblich auf den Anfall von hohen Gebühren ausgerichtetes Verhalten einer Provisionsschinderei vorliegt, lässt sich hinsichtlich des subjektiven Elementes des darauf final ausgerichteten Handelns und des übermäßigen Handelns eines Börsenhandelskontos wie der Vorsatz einer Tat allgemein nur aus einer GesAMTschau einzelner Merkmale ermitteln (Lorenz, Churning, Teil 3, Rn 72; Nestler, Churning, S. 33; siehe auch BGH NJW 2004, 3423 zu der Heranziehung mehrerer Indizien).

    Unter Churning im engeren Sinne als Unterfall der Gebührenschinderei versteht man den durch das Interesse des Kunden nicht gerechtfertigten häufigen Umschlag eines Anlagekontos durch den der Broker oder der Vermittler oder beide, um sich zu Lasten der Gewinnchancen des Kunden Provisionseinnahmen zu verschaffen (vgl. in der Zivilrechtsprechung BGH NJW 2004, 3423; NJW 1995, 1225 jeweils mwN; OLG Düsseldorf, IPRspr 2006, Nr. 217, 487 zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.09.2009, Az. I-6 U 63/08; OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.07.2015 - 17 U 44/14, BeckRS 2015, 18241 sowie LG Regensburg Urteil vom 18.12.2008, BeckRS 2009, 434).

    Kontokontrolle ausreichenden Einfluss gewinnen kann (vgl. BGH, NJW 2004, 3423; OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.10.2010 - I-6 U 116/09 in BeckRS 2012, 20548; OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.07.2015 - 17 U 44/14, BeckRS 2015, 18241; Nestler, Churning, S. 53).

    Diese von der CFTC entwickelten Kriterien wurden durch die deutschsprachige Rechtsprechung aufgegriffen (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.2004 - VI ZR 136/03 - zitiert nach juris), wobei es auch unter Zugrundelegung der genannten Faktoren weiterhin einer Gesamtschau des jeweiligen Handelskontos bedarf.

    Charakteristisch für ein übermäßiges Handeln von Kundenkonten bei einer Spesenreiterei bzw. bei einem Churning ist außerdem, dass in der Regel eine nachvollziehbare, im Kundeninteresse stehende Handelsstrategie, die auf eine Gewinnerzielung ausgerichtet ist, nicht erkennbar ist (BGH NJW 2004, 3423).

    Dies gilt insbesondere, wenn die Kunden über die Kick-Back-Vereinbarung nicht informiert wurden jedoch auch, wenn eine solche Vereinbarung offen gelegt wurde (BGH NJW 2004, 3423).

    Ein Anlagevermittler, der beim Kapitalanleger über eine hinreichende Vertrauensstellung verfügt, kann so in diesem Sinne - vom Interesse des Anlegers her - nicht gerechtfertigte - Provisionen durch Ausnutzung einer ihm erteilten Vollmacht ebenso "schinden" wie durch Empfehlungen und Ratschläge (vgl. BGH, NJW 2004, 3423; OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.10.2010 - I-6 U 116/09 in BeckRS 2012, 20548; OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.07.2015 - 17 U 44/14, BeckRS 2015, 18241; Nestler, Churning, S. 53).

    Unter Churning im engeren Sinne als Unterfall der Gebührenschinderei versteht man nach h. M. den durch das Interesse des Kunden nicht gerechtfertigten häufigen Umschlag eines Anlagekontos durch den der Broker oder der Vermittler oder beide, um sich zu Lasten der Gewinnchancen des Kunden Provisionseinnahmen zu verschaffen (vgl. in der Zivilrechtsprechung BGH NJW 2004, 3423; NJW 1995, 1225 jeweils mwN; OLG Düsseldorf, IPRspr 2006, Nr. 217, 487 zitiert nach Juris ; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.09.2009, Az. I-6 U 63/08; OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.07.2015 - 17 U 44/14, BeckRS 2015, 18241 sowie LG Regensburg Urteil vom 18.12.2008, BeckRS 2009, 434).

  • KG, 06.12.2005 - 7 U 201/04

    Vermögensverwaltung: Aufklärungspflicht und Schadensersatzpflicht des

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 12.07.2019 - 28 KLs 2/11
    Dazu gehört neben der Bekanntgabe der Höhe der Prämien auch die Aufklärung über die wirtschaftlichen Zusammenhänge des Optionsgeschäfts und die Bedeutung der Prämie sowie ihren Einfluss auf das mit dem Geschäft verbundene Risiko (BGH NJW 2002, 2777 m.w.N.; KG Berlin, Urteil vom 06.12.2005 - 7 U 201/04 -, zitiert nach juris).

    Über den bloßen Höchstgebührensatz pro Geschäft und seine Auswirkungen hinaus ist ferner auch darüber aufzuklären, wie viele Geschäftsvorgänge im Normalfall bei dieser Anlageform in welcher Zeit getätigt werden und inwieweit allein durch die dadurch anfallenden Gebühren die Gefahr besteht, binnen relativ kurzer Zeit das eingesetzte Kapital zu verlieren, wenn keine entsprechenden Gewinne erwirtschaftet werden können (vgl. KG Berlin, Urteil vom 06.12.2005 - 7 U 201/04 -, zitiert nach juris).

    Ferner wurde in der Rechtsprechung gefordert, dass über den bloßen Höchstgebührensatz pro Geschäft und seine Auswirkungen hinaus auch darüber aufzuklären war, wie viele Geschäftsvorgänge im Normalfall bei dieser Anlageform in welcher Zeit getätigt werden und inwieweit allein durch die dadurch anfallenden Gebühren die Gefahr besteht, binnen relativ kurzer Zeit das eingesetzte Kapital zu verlieren, wenn keine entsprechenden Gewinne erwirtschaftet werden können (vgl. KG Berlin, Urteil vom 06. Dezember 2005 - 7 U 201/04 -, juris).

    Wenn insoweit Geschäfte getätigt werden würden, die allein durch die hierbei anfallenden Gebühren zum Verlust von rund einem Drittel des eingesetzten Kapitals in kurzer Zeit führen würden, sollte dies ein aufklärungspflichtiger Umstand sein, der für die richtige Einschätzung und Beurteilung des Anlegers hinsichtlich des Umfangs seines Verlustrisikos und die Verringerung seiner Gewinnchancen von grundlegender Bedeutung wäre (vgl. KG Berlin, Urteil vom 06. Dezember 2005 - 7 U 201/04 -, juris).

    Es geht dabei nicht darum, hellseherische Fähigkeiten über den genauen Umfang der letztlich anfallenden Gebühren zu entwickeln, sondern allein darum, den Rahmen abzustecken, damit der Kunde auch dieses Risiko erkennen und zumindest in etwa einschätzen kann (vgl. KG Berlin, Urteil vom 06. Dezember 2005 - 7 U 201/04 -, juris).

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 21.08.2015 - 1 AGH 19/15

    Vermögensverfall, Widerruf, Zulassung, Rechtsanwaltschaft

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 12.07.2019 - 28 KLs 2/11
    Unter Churning im engeren Sinne als Unterfall der Gebührenschinderei versteht man den durch das Interesse des Kunden nicht gerechtfertigten häufigen Umschlag eines Anlagekontos durch den der Broker oder der Vermittler oder beide, um sich zu Lasten der Gewinnchancen des Kunden Provisionseinnahmen zu verschaffen (vgl. in der Zivilrechtsprechung BGH NJW 2004, 3423; NJW 1995, 1225 jeweils mwN; OLG Düsseldorf, IPRspr 2006, Nr. 217, 487 zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.09.2009, Az. I-6 U 63/08; OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.07.2015 - 17 U 44/14, BeckRS 2015, 18241 sowie LG Regensburg Urteil vom 18.12.2008, BeckRS 2009, 434).

    Kontokontrolle ausreichenden Einfluss gewinnen kann (vgl. BGH, NJW 2004, 3423; OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.10.2010 - I-6 U 116/09 in BeckRS 2012, 20548; OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.07.2015 - 17 U 44/14, BeckRS 2015, 18241; Nestler, Churning, S. 53).

    Ein Anlagevermittler, der beim Kapitalanleger über eine hinreichende Vertrauensstellung verfügt, kann so in diesem Sinne - vom Interesse des Anlegers her - nicht gerechtfertigte - Provisionen durch Ausnutzung einer ihm erteilten Vollmacht ebenso "schinden" wie durch Empfehlungen und Ratschläge (vgl. BGH, NJW 2004, 3423; OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.10.2010 - I-6 U 116/09 in BeckRS 2012, 20548; OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.07.2015 - 17 U 44/14, BeckRS 2015, 18241; Nestler, Churning, S. 53).

    Unter Churning im engeren Sinne als Unterfall der Gebührenschinderei versteht man nach h. M. den durch das Interesse des Kunden nicht gerechtfertigten häufigen Umschlag eines Anlagekontos durch den der Broker oder der Vermittler oder beide, um sich zu Lasten der Gewinnchancen des Kunden Provisionseinnahmen zu verschaffen (vgl. in der Zivilrechtsprechung BGH NJW 2004, 3423; NJW 1995, 1225 jeweils mwN; OLG Düsseldorf, IPRspr 2006, Nr. 217, 487 zitiert nach Juris ; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.09.2009, Az. I-6 U 63/08; OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.07.2015 - 17 U 44/14, BeckRS 2015, 18241 sowie LG Regensburg Urteil vom 18.12.2008, BeckRS 2009, 434).

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