Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
| 3. Titel - Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen (§§ 52 - 55) |
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.
(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.
(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.
(4) Läßt eines der anwendbaren Gesetze die Vermögensstrafe zu, so kann das Gericht auf sie neben einer lebenslangen oder einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren gesondert erkennen. Im übrigen muß oder kann auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze sie vorschreibt oder zuläßt.
Rechtsprechung zu § 52 StGB
- 124 Entscheidungen zu § 52 StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 313 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 52 StGB im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BGH, Kontoeröffnungen mit gefälschten Personalausweisen, 21.11.01 (NJW 2002, 905)
§ 263 StGB, konkrete Vermögensgefährdung, Tateinheit, nicht Gesetzeskonkurrenz, mit nachfolgender Tat nach § 266b StGB (diese keine mitbestrafte Nachtat);
§ 263a I 3. Alt. StGB, keine "unbefugte Verwendung von Daten", wenn der Karteninhaber einen Geldautomaten bedient, auch wenn er die Kartenausstellung durch Täuschung erreicht hat ("unbefugt" = "täuschungsäquivalent");
§ 266b StGB ist gegenüber § 263 StGB lex specialis, was die etwaige Täuschung des die Kartenzahlung Annehmenden betrifft (geringerer Strafrahmen, keine Versuchsstrafbarkeit), § 266b StGB greift auch bei Abhebungen am Geldautomaten (eines dritten Kreditinstituts!) ein, obwohl die Karte insoweit nur als "Schlüssel" benutzt wird;
§ 276 StGB tritt ggf. hinter dem Gebrauchmachen von dem Ausweis (§ 267 StGB) als subsidiär zurück;
§ 52 StGB, zur Verklammerungswirkung eines gestreckten Betrugs (Eingehung und Erfüllung)
- BGH, Finanzsanierungskonzept, 19.7.01
§ 263 StGB, auch durch zutreffende Angaben kann "getäuscht" werden, wenn Zweck der Handlung eine Irrtumserregung ist ("äußerlich verkehrsgerechtes Verhalten");
Anwendung des § 70 StGB setzt die tatsächliche Ausübung des Gewerbes voraus;
§§ 52, 53 StGB, ob ein mittelbarer Täter (§ 25 I StGB) tateinheitlich oder tatmehrheitlich handelt, bestimmt sich nach seinem Tatbeitrag
- BGH, fingierter Tankenstellenüberfall, 7.11.00
§§ 242, 246, Alleingewahrsam des Tankstellenkassierers an dem Inhalt der Kasse;
§ 52, Fall der Tateinheit zwischen Geiselnahme und räuberischer Erpressung
- BGH, Zwei Schüsse, 24.10.00
§§ 52, 53 StGB, ausnahmsweise Annahme von Tateinheit (als natürliche Handlungseinheit) bei mehreren Schüssen auf zwei Personen bei engem situativem Zusammenhang
- BGH, jugendliche Autoknackerbande, 6.6.00
§ 52, natürliche Handlungseinheit;
§ 242, nur versuchter Diebstahl bei Wegnahme eines Behältnisses, für dessen Inhalt der Täter keine Verwendung hat;
§ 315b, "Pervertierung" eines verkehrsinternen Vorgangs nur bei Absicht;
§ 244a ist auch auf Jugendbanden anwendbar
- BGH, beherztes Eingreifen des Rentners, 19.4.00 (NStZ-RR 2000, 367)
§ 52 StGB, Tateinheit zwischen räuberischer Erpressung und anschließendem Verdeckungsmord bei Teilidentität der Ausführungshandlungen in der Beendigungsphase (Bankraub);
§ 55 StGB, Zäsurwirkung bei mehreren Vorverurteilungen
- BGH, Trinkgelage, 23.3.00 (BGHSt 46, 24)
§§ 251, 22, § 227, § 52 StGB, Gesetzeskonkurrenz zwischen vollendetem Raub mit Todesfolge und vollendeter Körperverletzung mit Todesfolge, jedoch Tateinheit zwischen versuchtem Raub mit Todesfolge und vollendeter Körperverletzung mit Todesfolge;
§ 21, Verneinung der Strafrahmenverschiebung bei vorwerfbaren Alkoholgenuß (nicht jedoch bei krankhafter Alkoholabhängigkeit)
- BGH, Handeltreiben mit verschiedenen Rauschgiften, 27.1.00 (NStZ 2000, 262)
§ 30a I BtMG, keine "Bande", wenn die in Aussicht genommenen Einzeltaten in Wirklichkeit eine "Bewertungseinheit" bilden (materiell-rechtlich Tateinheit, § 52 StGB), keine "Bewertungseinheit" bei Verschiedenheit der Rauschgifte
- BGH, Rucksack, 24.9.98 (BGHSt 44, 196)
§§ 212, 22, 223, 52 StGB, Tateinheit zwischen versuchtem Tötungsdelikt und vollendeter Körperverletzung;
§ 260 StPO, grundsätzlich muß Teillfreispruch erfolgen, wenn nicht wegen aller als Tatmehrheit (§ 53 StGB) angeklagter Delikte verurteilt wird;
§ 13 StGB, zur Ingerenz bei einer Gefahrverursachung durch den Mittäter
- BGH, Vermögensverwalter, 12.3.97 (NStZ-RR 1998, 43)
§ 266, Spekulationsgeschäfte, § 52, mehrere schädigende Geschäfte, ausgeführt durch gutgläubigen Dritten
- BGH, Dagobert, 30.11.95 (BGHSt 41, 368)
- BGH, Kassenarzt, 3.5.94 (BGHSt 40, 138)
§ 52 StGB, Aufgabe der Figur der "fortgesetzten Handlung" (jedenfalls für bestimmte Tatbestände)
- BGH, Raubmord, 20.10.92 (BGHSt 39, 100)
§ 251 StGB aF, § 18 StGB erfassen auch vorsätzliche Herbeiführung der Todesfolge (Auffangfunktion des Begriffs der Fahrlässigkeit) (Hinweis: nun im Wortlaut von § 251 StGB klargestellt: "wenigstens leichtfertig" statt früher "leichtfertig");
§ 52 StGB, Tateinheit (nicht Gesetzeseinheit) zwischen § 251 StGB und § 211 StGB
- BGH, Zürcher Passage, 15.5.92 (BGHSt 38, 295)
§ 16, aberratio ictus;
§ 251, Gefahrverwirklichungszusammenhang auch bei Tod in der Beendigungsphase;
§ 52;
Kronzeugenregelung
- BGH, Erschießung, 26.3.82 (BGHSt 31, 29)
§ 212, WaffenG, § 52, Dauerdelikt, Klammerwirkung, Schwereverhältnis
- BVerfG, RAF-Anschlag in Heidelberg II, 8.1.81 (BVerfGE 56, 22)
vorangegangene Bestrafung wegen RAF-Mitgliedschaft, § 129 StGB, Art. 103 III GG, ne bis in idem, prozessualer Tatbegriff, § 264 StPO, §§ 52, 53 StGB
- BGH, Banküberfall, 6.11.74 (BGHSt 26, 24)
§ 249, Vollendung der Wegnahme;
§ 52: Beendigungshandlung, Verwirklichung der tatbestandsmäßigen Absicht;
§§ 239a, 239b, 52
- BGH, nicht anwesende Bandenmitglieder, 15.9.72 (BGHSt 25, 18)
Tateinheit (§ 52 StGB) zwischen Diebstahl in einem schweren Fall (§§ 242, 243, 25 II StGB) und Beihilfe zum Bandendiebstahl (§§ 244, 27 StGB) ist möglich (Hinweis: hinsichtlich des dem Fall zugrundeliegenden Konstellation überholt durch die Entscheidung des Großen Senats aus dem Jahr 2001 «Bandenbegriff»)
- BGH, zwei Unfälle, 5.11.69 (BGHSt 23, 141)
- BGH, Aluhandel, 20.11.59 (BGHSt 13, 403)
- BGH, Verkaufsbude II, 17.3.53 (BGHSt 4, 219)
§ 52, natürliche Handlungseinheit: enger räumlich-zeitlicher Zusammenhang, neuer Entschluß
Literatur im Internet zu § 52 StGB
- Geldwäsche, Verjährung und Bewertungseinheit, wie passt das zusammen?
von Thomas Fuchs (Aufsatz, PDF-Format)
Der Beitrag legt dar, daß der Tatbestand der Geldwäsche (§ 261 StGB) weitgehend ein Anwendungsfall der Konkurrenzfigur der Bewertungseinheit im engeren und im weiteren Sinn ist, mit Auswirkungen auf die Verfolgungsverjährung.
über lexetius.com - § 52 StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Konkurrenz (Recht)
Absorptionsprinzip (Recht) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- StGB
- Allgemeiner Teil
- Rechtsfolgen der Tat
- Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen
- § 53 (Tatmehrheit)
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