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   LSG Baden-Württemberg, 22.08.2014 - L 8 AL 2833/13   

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https://dejure.org/2014,23516
LSG Baden-Württemberg, 22.08.2014 - L 8 AL 2833/13 (https://dejure.org/2014,23516)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22.08.2014 - L 8 AL 2833/13 (https://dejure.org/2014,23516)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22. August 2014 - L 8 AL 2833/13 (https://dejure.org/2014,23516)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Bemessung des Arbeitslosengelds bei durch die Insolvenz des Arbeitgebers auflösend bedingtem Entgeltverzicht

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 131 Abs 1 S 1 SGB 3, § 131 Abs 1 S 2 SGB 3, § 421t SGB 3, § 158 Abs 2 BGB
    Arbeitslosengeldanspruch - Bemessungsentgelt - Arbeitsentgeltanspruch - tarifvertraglicher Konsolidierungsverzicht - auflösende Bedingung - Wiederaufleben bei Insolvenzanmeldung - kein Missbrauch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Arbeitslosengeld; Ermittlung des Bemessungsentgelts bei einem tarifvertraglichen Konsolidierungsverzicht

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2014, 2049
  • NZI 2015, 313
  • NZS 2014, 795
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 05.12.2006 - B 11a AL 43/05 R

    Arbeitslosengeld - Bemessungsentgelt - nachträglich gezahltes Arbeitsentgelt -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.08.2014 - L 8 AL 2833/13
    Das BSG (05.12.2006 - B 11 a AL 43/05 R) habe zur Vorgängerregelung § 134 Abs. 1 Satz 2 SGB III entschieden, es reiche nicht aus, wenn Zahlungen zunächst aus anderen Gründen unterblieben seien und erst im weiteren Verlauf die Zahlungsunfähigkeit hinzugetreten sei.

    Die Beklagte hat daraufhin mit Schreiben vom 07.02.2014 (Blatt 31/32 der Senatsakte) ausgeführt, sie halte die Entscheidung des BSG vom 05.12.2006 (B 11a AL 43/05 R) für "wegweisender" als die Entscheidung des BSG vom 29.01.2008 (B 7/7a AL 40/06 R), zumal der 7. Senat des BSG nicht mehr zuständig sei und sich in seinem Urteil mit der anderslautenden Entscheidung des 11a-Senats nicht auseinandergesetzt habe.

    Gemäß § 131 Abs. 1 Satz 2 SGB III a.F. kann ein solcher unerfüllter Anspruch auf Arbeitsentgelt jedoch nur bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes berücksichtigt werden, wenn die Auszahlung "nur" wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers unterblieben war (dazu vgl. BSG 05.12.2006 - B 11a AL 43/05 R - SozR 4-4300 § 134 Nr. 1 = juris RdNr. 22, siehe aber auch BSG 14.12.2006 - B 7a AL 54/05 R - juris RdNr. 15; BSG 08.02.2007 - B 7a AL 28/06 R - juris RdNr. 17).

    Für den Zusammenhang zwischen Nichtzahlung und Zahlungsunfähigkeit reicht eine Ursächlichkeit nach der im Sozialrecht herrschenden Kausalitätslehre von der wesentlichen Bedingung nicht aus (dazu vgl. BSG 05.12.2006 - B 11a AL 43/05 R - SozR 4-4300 § 134 Nr. 1 = juris RdNr. 22, siehe aber auch BSG 14.12.2006 - B 7a AL 54/05 R - juris RdNr. 15; BSG 08.02.2007 - B 7a AL 28/06 R - juris RdNr. 17).

    Dementsprechend genügt es auch nicht, dass die Zahlung zunächst aus anderen Gründen (z.B. Unkenntnis oder Zahlungsunwilligkeit) unterblieben und erst im weiteren Verlauf die Zahlungsunfähigkeit hinzugetreten ist (dazu vgl. BSG 05.12.2006 - B 11a AL 43/05 R - SozR 4-4300 § 134 Nr. 1 = juris RdNr. 22, siehe aber auch BSG 14.12.2006 - B 7a AL 54/05 R - juris RdNr. 15; BSG 08.02.2007 - B 7a AL 28/06 R - juris RdNr. 17).

    Dies wird aus der Berufung auf die Gesetzesmaterialien deutlich (BSG 05.12.2006 - B 11a AL 43/05 R - SozR 4-4300 § 134 Nr. 1 = juris RdNr. 25), als dort von einer nachträglich rückwirkenden Verständigung auf höheres Arbeitsentgelt die Rede ist, um ein höheres Arbeitslosengeld zu erreichen, ohne dass der Arbeitgeber den höheren Betrag auch auszahlen müsse (BT-Drucks 13/4941 Seite 179).

  • BSG, 14.12.2006 - B 7a AL 54/05 R

    Arbeitslosengeld - Bemessungsentgelt - Arbeitsentgelt - Zuflussfiktion bei

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.08.2014 - L 8 AL 2833/13
    Dieser Rechtsprechung habe sich auch der 7a Senat des BSG angeschlossen (14.12.2006 - B 7a AL 54/05 R).

    Gemäß § 131 Abs. 1 Satz 2 SGB III a.F. kann ein solcher unerfüllter Anspruch auf Arbeitsentgelt jedoch nur bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes berücksichtigt werden, wenn die Auszahlung "nur" wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers unterblieben war (dazu vgl. BSG 05.12.2006 - B 11a AL 43/05 R - SozR 4-4300 § 134 Nr. 1 = juris RdNr. 22, siehe aber auch BSG 14.12.2006 - B 7a AL 54/05 R - juris RdNr. 15; BSG 08.02.2007 - B 7a AL 28/06 R - juris RdNr. 17).

    Für den Zusammenhang zwischen Nichtzahlung und Zahlungsunfähigkeit reicht eine Ursächlichkeit nach der im Sozialrecht herrschenden Kausalitätslehre von der wesentlichen Bedingung nicht aus (dazu vgl. BSG 05.12.2006 - B 11a AL 43/05 R - SozR 4-4300 § 134 Nr. 1 = juris RdNr. 22, siehe aber auch BSG 14.12.2006 - B 7a AL 54/05 R - juris RdNr. 15; BSG 08.02.2007 - B 7a AL 28/06 R - juris RdNr. 17).

    Dementsprechend genügt es auch nicht, dass die Zahlung zunächst aus anderen Gründen (z.B. Unkenntnis oder Zahlungsunwilligkeit) unterblieben und erst im weiteren Verlauf die Zahlungsunfähigkeit hinzugetreten ist (dazu vgl. BSG 05.12.2006 - B 11a AL 43/05 R - SozR 4-4300 § 134 Nr. 1 = juris RdNr. 22, siehe aber auch BSG 14.12.2006 - B 7a AL 54/05 R - juris RdNr. 15; BSG 08.02.2007 - B 7a AL 28/06 R - juris RdNr. 17).

    Insoweit besteht - wie die Rechtsprechung des 7a-Senats vom 4.12.2006 (B 7a AL 54/05 R - juris RdNr. 15) und 08.02.2007 (B 7a AL 28/06 R - juris RdNr. 17) zeigt - auch nicht die von der Beklagten vermeintlich festgestellte Divergenz zwischen der Rechtsprechung des 11a-Senats des BSG und dessen 7/7a.-Senat.

  • BSG, 08.02.2007 - B 7a AL 28/06 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Bemessungsentgelt - Berücksichtigung nicht gezahlten

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.08.2014 - L 8 AL 2833/13
    Gemäß § 131 Abs. 1 Satz 2 SGB III a.F. kann ein solcher unerfüllter Anspruch auf Arbeitsentgelt jedoch nur bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes berücksichtigt werden, wenn die Auszahlung "nur" wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers unterblieben war (dazu vgl. BSG 05.12.2006 - B 11a AL 43/05 R - SozR 4-4300 § 134 Nr. 1 = juris RdNr. 22, siehe aber auch BSG 14.12.2006 - B 7a AL 54/05 R - juris RdNr. 15; BSG 08.02.2007 - B 7a AL 28/06 R - juris RdNr. 17).

    Für den Zusammenhang zwischen Nichtzahlung und Zahlungsunfähigkeit reicht eine Ursächlichkeit nach der im Sozialrecht herrschenden Kausalitätslehre von der wesentlichen Bedingung nicht aus (dazu vgl. BSG 05.12.2006 - B 11a AL 43/05 R - SozR 4-4300 § 134 Nr. 1 = juris RdNr. 22, siehe aber auch BSG 14.12.2006 - B 7a AL 54/05 R - juris RdNr. 15; BSG 08.02.2007 - B 7a AL 28/06 R - juris RdNr. 17).

    Dementsprechend genügt es auch nicht, dass die Zahlung zunächst aus anderen Gründen (z.B. Unkenntnis oder Zahlungsunwilligkeit) unterblieben und erst im weiteren Verlauf die Zahlungsunfähigkeit hinzugetreten ist (dazu vgl. BSG 05.12.2006 - B 11a AL 43/05 R - SozR 4-4300 § 134 Nr. 1 = juris RdNr. 22, siehe aber auch BSG 14.12.2006 - B 7a AL 54/05 R - juris RdNr. 15; BSG 08.02.2007 - B 7a AL 28/06 R - juris RdNr. 17).

    Insoweit besteht - wie die Rechtsprechung des 7a-Senats vom 4.12.2006 (B 7a AL 54/05 R - juris RdNr. 15) und 08.02.2007 (B 7a AL 28/06 R - juris RdNr. 17) zeigt - auch nicht die von der Beklagten vermeintlich festgestellte Divergenz zwischen der Rechtsprechung des 11a-Senats des BSG und dessen 7/7a.-Senat.

  • BSG, 29.01.2008 - B 7/7a AL 40/06 R

    Höhe des Arbeitslosengeldes - Erweiterung des Bemessungsrahmens - unbillige Härte

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.08.2014 - L 8 AL 2833/13
    Die Beklagte hat daraufhin mit Schreiben vom 07.02.2014 (Blatt 31/32 der Senatsakte) ausgeführt, sie halte die Entscheidung des BSG vom 05.12.2006 (B 11a AL 43/05 R) für "wegweisender" als die Entscheidung des BSG vom 29.01.2008 (B 7/7a AL 40/06 R), zumal der 7. Senat des BSG nicht mehr zuständig sei und sich in seinem Urteil mit der anderslautenden Entscheidung des 11a-Senats nicht auseinandergesetzt habe.

    Insoweit war ein auflösend bedingter (§ 158 Abs. 2 BGB) Verzicht vereinbart worden (zu einer auflösend bedingten Stundung vgl. BSG Urteil vom 29.01.2008 - B 7/7a AL 40/06 R mit Anmerkung Söhngen in juris-PraxisReport 22/2008 Anm. 1).

    Arbeitsentgeltansprüche, die in Folge des Wegfalls einer auflösenden Bedingung entstanden waren, waren bereits früher schon Gegenstand des Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG 29.01.2008 - B 7/7a AL 40/06 R - SozR 4-4300 § 130 Nr. 3 = SozR 4-4300 § 131 Nr. 4 = juris RdNR. 11 ff).

  • Drs-Bund, 18.06.1996 - BT-Drs 13/4941
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.08.2014 - L 8 AL 2833/13
    Dies wird aus der Berufung auf die Gesetzesmaterialien deutlich (BSG 05.12.2006 - B 11a AL 43/05 R - SozR 4-4300 § 134 Nr. 1 = juris RdNr. 25), als dort von einer nachträglich rückwirkenden Verständigung auf höheres Arbeitsentgelt die Rede ist, um ein höheres Arbeitslosengeld zu erreichen, ohne dass der Arbeitgeber den höheren Betrag auch auszahlen müsse (BT-Drucks 13/4941 Seite 179).
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