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   LSG Baden-Württemberg, 23.07.2021 - L 8 AL 3398/19   

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LSG Baden-Württemberg, 23.07.2021 - L 8 AL 3398/19 (https://dejure.org/2021,57731)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23.07.2021 - L 8 AL 3398/19 (https://dejure.org/2021,57731)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23. Juli 2021 - L 8 AL 3398/19 (https://dejure.org/2021,57731)
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  • BVerfG, 23.03.1994 - 1 BvL 8/85

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung der kirchensteuerlichen Hebesatzes bei

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.07.2021 - L 8 AL 3398/19
    Ergänzend ist auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 22.02.2021 (L 8 AL 3021/20, Juris; anhängig beim BSG unter dem Aktenzeichen B 11 AL 6/21 R) hingewiesen, wonach auch bei einem echten Grenzgänger, der nicht der Lohnsteuerpflicht im Inland unterläge, bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes - für welches anders als für das Alg der Beschäftigungsstaat zuständig sei - gemäß den §§ 105, 106, 153 Abs. 1 Satz 2 SGB III die gesetzlich pauschalierten Abzüge fiktiv zu berücksichtigen seien (mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 23.10.2018 - B 11 AL 21/17 R - Juris, zur Unbeachtlichkeit der Steuerfreiheit von FSJ-Entgelten bei der Bemessung des Alg mit fiktiven, üblicherweise anfallenden Abzügen; zusätzlich mit Hinweis auf Bundesverfassungsgericht vom 23.03.1994 - 1 BvL 8/85 sowie Bundesverfassungsgericht vom 23.10.2007 - 1 BvR 2089/07 -).

    Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht gehalten, dem Arbeitslosen durch die Bemessung des Arbeitslosengeldes die Aufrechterhaltung seines bisherigen Lebensstandards voll zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 72, 9 ; 90, 226 ).

    Da das Alg kein steuerpflichtiges Einkommen ist und von ihm auch keine Sozialabgaben abzuziehen sind, ist es sachgerecht, für seine Bemessung grundsätzlich an den Nettolohn anzuknüpfen, den der Arbeitnehmer vor Eintritt der Arbeitslosigkeit zuletzt bezogen hat (vgl. BVerfGE 90, 226 ).

    Dabei kann der Gesetzgeber sich aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität für eine Pauschalierung entscheiden, die eine zügige Feststellung der Leistungshöhe ermöglicht (vgl. BVerfGE 17, 1 ; 63, 255 ; 90, 226 ).

    Es ist deswegen grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Lohnabzüge für die Berechnung des Nettolohns nicht individuell ermittelt werden, sondern der individuelle Bruttolohn um "gewöhnlich" anfallende Abzüge zu vermindern ist (vgl. BVerfGE 90, 226 ; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23. Oktober 2007 - 1 BvR 2089/07 -, Rn. 6, juris).

  • BSG, 03.11.2021 - B 11 AL 6/21 R

    Berechnung des Kurzarbeitergelds - Nettoentgeltdifferenz - Berücksichtigung von

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.07.2021 - L 8 AL 3398/19
    Ergänzend ist auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 22.02.2021 (L 8 AL 3021/20, Juris; anhängig beim BSG unter dem Aktenzeichen B 11 AL 6/21 R) hingewiesen, wonach auch bei einem echten Grenzgänger, der nicht der Lohnsteuerpflicht im Inland unterläge, bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes - für welches anders als für das Alg der Beschäftigungsstaat zuständig sei - gemäß den §§ 105, 106, 153 Abs. 1 Satz 2 SGB III die gesetzlich pauschalierten Abzüge fiktiv zu berücksichtigen seien (mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 23.10.2018 - B 11 AL 21/17 R - Juris, zur Unbeachtlichkeit der Steuerfreiheit von FSJ-Entgelten bei der Bemessung des Alg mit fiktiven, üblicherweise anfallenden Abzügen; zusätzlich mit Hinweis auf Bundesverfassungsgericht vom 23.03.1994 - 1 BvL 8/85 sowie Bundesverfassungsgericht vom 23.10.2007 - 1 BvR 2089/07 -).

    Die Beklagte ist daher infolge der Gesetzesbindung der Verwaltung nach Art. 20 Abs. 3 SGG - entgegen der Anregung des Klägerbevollmächtigten in seiner Berufungsbegründung - bereits dem Grund nach nicht befugt, im vorliegenden Fall eine abweichende Berechnung vorzunehmen (vgl. die Entscheidung des erkennenden Senats vom 22.02.2021 - L 8 AL 3021/20 - zum Kug, juris; die Revision ist beim BSG unter dem Aktenzeichen B 11 AL 6/21 R anhängig).

  • BSG, 23.10.2018 - B 11 AL 21/17 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.07.2021 - L 8 AL 3398/19
    Ergänzend ist auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 22.02.2021 (L 8 AL 3021/20, Juris; anhängig beim BSG unter dem Aktenzeichen B 11 AL 6/21 R) hingewiesen, wonach auch bei einem echten Grenzgänger, der nicht der Lohnsteuerpflicht im Inland unterläge, bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes - für welches anders als für das Alg der Beschäftigungsstaat zuständig sei - gemäß den §§ 105, 106, 153 Abs. 1 Satz 2 SGB III die gesetzlich pauschalierten Abzüge fiktiv zu berücksichtigen seien (mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 23.10.2018 - B 11 AL 21/17 R - Juris, zur Unbeachtlichkeit der Steuerfreiheit von FSJ-Entgelten bei der Bemessung des Alg mit fiktiven, üblicherweise anfallenden Abzügen; zusätzlich mit Hinweis auf Bundesverfassungsgericht vom 23.03.1994 - 1 BvL 8/85 sowie Bundesverfassungsgericht vom 23.10.2007 - 1 BvR 2089/07 -).

    Der Abzug für Lohnsteuer nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist auch dann vorzunehmen, wenn für das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrundeliegende Arbeitsentgelt keine Lohnsteuer abzuführen war, etwa wegen einer in § 3 EStG angeordneten Steuerfreiheit oder wegen Unterschreitung des steuerlichen Existenzminimums (Valgolio in: Hauck/Noftz, SGB, 10/19, § 153 SGB III, RdNr. 40; BSG, Urteil vom 23.10.2018 - B 11 AL 21/17 R -, juris).

  • LSG Baden-Württemberg, 22.02.2021 - L 8 AL 3021/20
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.07.2021 - L 8 AL 3398/19
    Ergänzend ist auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 22.02.2021 (L 8 AL 3021/20, Juris; anhängig beim BSG unter dem Aktenzeichen B 11 AL 6/21 R) hingewiesen, wonach auch bei einem echten Grenzgänger, der nicht der Lohnsteuerpflicht im Inland unterläge, bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes - für welches anders als für das Alg der Beschäftigungsstaat zuständig sei - gemäß den §§ 105, 106, 153 Abs. 1 Satz 2 SGB III die gesetzlich pauschalierten Abzüge fiktiv zu berücksichtigen seien (mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 23.10.2018 - B 11 AL 21/17 R - Juris, zur Unbeachtlichkeit der Steuerfreiheit von FSJ-Entgelten bei der Bemessung des Alg mit fiktiven, üblicherweise anfallenden Abzügen; zusätzlich mit Hinweis auf Bundesverfassungsgericht vom 23.03.1994 - 1 BvL 8/85 sowie Bundesverfassungsgericht vom 23.10.2007 - 1 BvR 2089/07 -).

    Die Beklagte ist daher infolge der Gesetzesbindung der Verwaltung nach Art. 20 Abs. 3 SGG - entgegen der Anregung des Klägerbevollmächtigten in seiner Berufungsbegründung - bereits dem Grund nach nicht befugt, im vorliegenden Fall eine abweichende Berechnung vorzunehmen (vgl. die Entscheidung des erkennenden Senats vom 22.02.2021 - L 8 AL 3021/20 - zum Kug, juris; die Revision ist beim BSG unter dem Aktenzeichen B 11 AL 6/21 R anhängig).

  • BVerfG, 23.10.2007 - 1 BvR 2089/07
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.07.2021 - L 8 AL 3398/19
    Ergänzend ist auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 22.02.2021 (L 8 AL 3021/20, Juris; anhängig beim BSG unter dem Aktenzeichen B 11 AL 6/21 R) hingewiesen, wonach auch bei einem echten Grenzgänger, der nicht der Lohnsteuerpflicht im Inland unterläge, bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes - für welches anders als für das Alg der Beschäftigungsstaat zuständig sei - gemäß den §§ 105, 106, 153 Abs. 1 Satz 2 SGB III die gesetzlich pauschalierten Abzüge fiktiv zu berücksichtigen seien (mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 23.10.2018 - B 11 AL 21/17 R - Juris, zur Unbeachtlichkeit der Steuerfreiheit von FSJ-Entgelten bei der Bemessung des Alg mit fiktiven, üblicherweise anfallenden Abzügen; zusätzlich mit Hinweis auf Bundesverfassungsgericht vom 23.03.1994 - 1 BvL 8/85 sowie Bundesverfassungsgericht vom 23.10.2007 - 1 BvR 2089/07 -).

    Es ist deswegen grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Lohnabzüge für die Berechnung des Nettolohns nicht individuell ermittelt werden, sondern der individuelle Bruttolohn um "gewöhnlich" anfallende Abzüge zu vermindern ist (vgl. BVerfGE 90, 226 ; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23. Oktober 2007 - 1 BvR 2089/07 -, Rn. 6, juris).

  • BVerfG, 12.02.1986 - 1 BvL 39/83

    Arbeitslosengeld und Eigentumsgarantie

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.07.2021 - L 8 AL 3398/19
    Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht gehalten, dem Arbeitslosen durch die Bemessung des Arbeitslosengeldes die Aufrechterhaltung seines bisherigen Lebensstandards voll zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 72, 9 ; 90, 226 ).
  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 11/61

    Waisenrente I

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.07.2021 - L 8 AL 3398/19
    Dabei kann der Gesetzgeber sich aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität für eine Pauschalierung entscheiden, die eine zügige Feststellung der Leistungshöhe ermöglicht (vgl. BVerfGE 17, 1 ; 63, 255 ; 90, 226 ).
  • BVerfG, 08.03.1983 - 1 BvL 21/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 111 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchstabe a AFG

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.07.2021 - L 8 AL 3398/19
    Dabei kann der Gesetzgeber sich aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität für eine Pauschalierung entscheiden, die eine zügige Feststellung der Leistungshöhe ermöglicht (vgl. BVerfGE 17, 1 ; 63, 255 ; 90, 226 ).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 28.11.2002 - L 1 AL 209/01

    Höhe des Insolvenzgeldes - Verminderung des Arbeitsentgelts um eine fiktive

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.07.2021 - L 8 AL 3398/19
    Der Arbeitsnehmerlohn der Klägerin als echter Grenzgängerin gemäß Art. 1 Ziff. f) VO (EG) 883/2004 unterliegt gemäß § 39 b Abs. 6 EStG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 5 des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik F vom 21.07.1959 (Bundesgesetzblatt II vom 22.04.1961 - nachfolgend DBA-Deutschland-F) nicht der Besteuerung in Deutschland, sondern in F. Ob dies auch für Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung gilt (vgl. zum Insolvenzgeld, LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.11.2002 - L 1 AL 209/01 -, juris), kann hier dahinstehen, da Alg in Deutschland nach § 3 Nr. 2a EStG steuerfrei ist und daher keine Doppelbesteuerung im eigentlichen Sinn vorliegt.
  • BSG, 12.12.2017 - B 11 AL 21/16 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Territorialitätsprinzip - Auslandswohnsitz -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.07.2021 - L 8 AL 3398/19
    Der in einem anderen EU-Mitgliedsstaat bestehende Leistungsanspruch (auf Entgeltersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit) schließe eine teleologische Reduktion des § 30 SGB I über den Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs mit dem Verzicht auf einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland aus (BSG, Urteil vom 12.12.2017 - B 11 AL 21/16 - mit weiterem Hinweis auf EuGH, Urteil vom 11.04.2013 - C-443/11 -, Juris).
  • EuGH, 11.04.2013 - C-443/11

    Ein arbeitslos gewordener Grenzgänger kann Arbeitslosenunterstützung nur in

  • BSG, 11.03.2014 - B 11 AL 10/13 R

    Arbeitslosengeld - Bemessung - freiwillig weiterversicherter Selbstständiger -

  • SG Saarbrücken, 15.02.2013 - S 1 KR 187/12
  • BSG, 12.07.1989 - 7 RAr 58/88

    Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte bei Höhe der Arbeitslosenhilfe

  • BSG, 25.08.1987 - 7 RAr 70/86

    Eingetragene Steuerklasse - Höhe des Arbeitslosengeldes - Lohnsteuerkarte des

  • BSG, 22.02.1984 - 7 RAr 52/82
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