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   LSG Baden-Württemberg, 26.10.2011 - L 5 KA 1628/10   

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https://dejure.org/2011,122625
LSG Baden-Württemberg, 26.10.2011 - L 5 KA 1628/10 (https://dejure.org/2011,122625)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26.10.2011 - L 5 KA 1628/10 (https://dejure.org/2011,122625)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26. Oktober 2011 - L 5 KA 1628/10 (https://dejure.org/2011,122625)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 08.03.2000 - B 6 KA 62/98 R

    Disziplinarmaßnahmen gegen Vertragsärzte

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 26.10.2011 - L 5 KA 1628/10
    Die Verhängung einer Einzelmaßnahme knüpfe jeweils an die Intensität des vertragsärztlichen Pflichtenverstoßes an (vgl. BSG SozR 3-2500 § 81 Nr. 6 sowie vom 11.09.2002 - B 6 KA 36/01 R -).

    Dagegen habe der Disziplinarausschuss bei der Auswahl der Disziplinarmaßnahme grundsätzlich ein gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbares Ermessen, das durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit allerdings erheblich eingeschränkt sei (vgl. BSG vom 20.03.1996 - 6 BKa 1/96 - und SozR 32500 § 81 Nr. 6).

    Er hat dabei jedoch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einzuhalten, der einerseits in der Staffelung der Sanktionen nach Verwarnung, Verweis, Geldbuße oder dem Ruhen der Zulassung und andererseits in dem Passus "je nach Schwere der Verfehlung" im Gesetz selbst zum Ausdruck kommt (BSG Urt. v. 08.03.2000 - B 6 KA 62/98 R).

  • BSG, 06.11.2002 - B 6 KA 9/02 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Satzung - Disziplinarordnung - keine Verpflichtung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 26.10.2011 - L 5 KA 1628/10
    Die gesetzlichen Vorgaben für die Festsetzung von Disziplinarmaßnahmen sind ausreichend bestimmt (vgl. BSG, Urt. v. 6.11.2002, - B 6 KA 9/02 R -).

    Das Gericht prüft, ob der Disziplinarausschuss von einem vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist und sich von sachgerechten Erwägungen hat leiten lassen; dabei ist es auf die im Verwaltungsakt mitgeteilten Ermessenserwägungen beschränkt (BSG, Urt. v. 6.11.2002, - B 6 KA 9/02 R -).

    Es ist dem Disziplinarausschuss einzuräumen, dass es dem Sinn des Disziplinarverfahrens entspricht, den Betroffenen im Interesse der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Systems der vertragsärztlichen Versorgung künftig zur Beachtung seiner vertragsärztlichen Pflichten anzuhalten (dazu BSG Urt. v. 6.11.2002 - B 6 KA 9/02 R).

  • BSG, 15.02.2005 - B 2 U 3/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - privilegierte Berufskrankheit - gesetzliche

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 26.10.2011 - L 5 KA 1628/10
    Begrenzt wird die Auskunftspflicht nur durch die Erforderlichkeit für eine Leistungserbringung seitens des Unfallversicherungsträgers und die Beschränkung auf solche Bereiche von Erkrankungen, die mit dem Versicherungsfall in ursächlichem Zusammenhang stehen können (BSG, Urteil vom 15.02.2005 - B 2 U 3/04 R -, veröffentlicht in Juris).

    Die Datenerhebung kann daher zeitgleich mit dem Hinweis an den Versicherten erfolgen (BSG, Urteil vom 15.02.2005 - B 2 U 3/04 R -, veröffentlicht in Juris).

  • BSG, 11.09.2002 - B 6 KA 36/01 R

    Berufungsausschluss erfasst nicht Disziplinarbescheide gegenüber Vertragsärzten -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 26.10.2011 - L 5 KA 1628/10
    Die Verhängung einer Einzelmaßnahme knüpfe jeweils an die Intensität des vertragsärztlichen Pflichtenverstoßes an (vgl. BSG SozR 3-2500 § 81 Nr. 6 sowie vom 11.09.2002 - B 6 KA 36/01 R -).

    Da Disziplinarbescheide, die eine Geldbuße verhängen, keine auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakte i.S.d. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG darstellen (BSG Urteil vom 11.09.2002 - B 6 KA 36/01 R -), bedarf die Berufung in keinem Fall der Zulassung durch das Sozialgericht.

  • BSG, 01.02.2005 - B 6 KA 70/04 B

    Disziplinarverfahren in der Kassenärztlichen Versorgung, Anwendung von

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 26.10.2011 - L 5 KA 1628/10
    Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG (Auffangstreitwert von 5.000 EUR zzgl. Betrag der Geldbuße, BSG, Beschl. v. 01.02.2005, - B 6 KA 70/04 B -).
  • BSG, 20.03.1996 - 6 BKa 1/96

    Schuldhafte Verletzung von Berufspflichten; Berufspflichten von

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 26.10.2011 - L 5 KA 1628/10
    Dagegen habe der Disziplinarausschuss bei der Auswahl der Disziplinarmaßnahme grundsätzlich ein gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbares Ermessen, das durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit allerdings erheblich eingeschränkt sei (vgl. BSG vom 20.03.1996 - 6 BKa 1/96 - und SozR 32500 § 81 Nr. 6).
  • BSG, 27.06.2007 - B 6 KA 27/06 R

    Bescheidungsurteil - Beschränkung der gerichtlichen Prüfungskompetenz im

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 26.10.2011 - L 5 KA 1628/10
    Die Reichweite der Rechtskraft eines Bescheidungsurteils wird durch die in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung des Gerichts bestimmt, die den mit seiner Rechtsauffassung nicht berücksichtigten Beteiligten beschwert (ständige Rechtsprechung vgl. BSG Urt. v. 27.06.2007 - B 6 KA 27/06 R).
  • BSG, 21.10.1998 - B 6 KA 65/97 R

    Vertragszahnarzt - Honorarverteilungsmaßstab - Kontingentgrenze - Härteregelung -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 26.10.2011 - L 5 KA 1628/10
    Denn der Bescheidungstenor ist hier zu Lasten des Klägers bindend geworden (vgl. BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 27), der insoweit auch nicht Anschlussberufung eingelegt hat.
  • BSG, 28.01.2004 - B 6 KA 4/03 R

    Kassen (zahn) ärztliche Vereinigung - Disziplinarordnung - Recht auf

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 26.10.2011 - L 5 KA 1628/10
    Der für die Entscheidung über die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen zuständige Disziplinarausschuss ist nicht beteiligungsfähig; sein Handeln wird der KV zugerechnet (vgl. auch BSG, Urt. v. 28.1.2004, - B 6 KA 4/03 R -).
  • BSG, 27.10.1976 - 2 RU 127/74
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 26.10.2011 - L 5 KA 1628/10
    Zum anderen hat das SG - wohl in analoger Anwendung von § 131 Abs. 3 SGG (dazu BSGE 43, 1,3 = SozR 1500 § 131 Nr. 4 S.5) - für den Fall eines erneuten Disziplinarbescheids aus Anlass des hier zu Grunde liegenden Sachverhalts die Beklagte verurteilt, die Rechtsauffassung des SG zu beachten.
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