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   LSG Niedersachsen-Bremen, 02.06.2021 - L 11 AS 1080/18   

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https://dejure.org/2021,17934
LSG Niedersachsen-Bremen, 02.06.2021 - L 11 AS 1080/18 (https://dejure.org/2021,17934)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 02.06.2021 - L 11 AS 1080/18 (https://dejure.org/2021,17934)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 02. Juni 2021 - L 11 AS 1080/18 (https://dejure.org/2021,17934)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 156 Abs 2 SGG
    Bei der Dreimonatsfrist des § 156 Abs 2 SGG handelt es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist, die nicht verlängert werden kann.

  • rechtsportal.de

    § 156 Abs 2 SGG
    Bei der Dreimonatsfrist des § 156 Abs 2 SGG handelt es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist, die nicht verlängert werden kann.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 08.12.2020 - B 4 AS 280/20 B

    Beendigung eines Rechtsstreites durch Berufungsrücknahmefiktion

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 02.06.2021 - L 11 AS 1080/18
    Auch ist im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 19. Mai 2021 (Eingang beim LSG weniger als 4 Stunden vor Ablauf der Dreimonatsfrist) weder eine Klarstellung, dass die Kläger das Verfahren fortsetzen wollen, noch die vom Senat ausdrücklich geforderte Konkretisierung des Antrags (Mitteilung, welche konkreten Leistungen für welche konkreten Zeiträume im vorliegenden Verfahren begehrt werden) oder eine Beantwortung der Fragen Nr. 1 - 4 aus der Verfügung vom 15. Juni 2020 erfolgt (vgl zu den Anforderungen an ein Betreiben iSd § 156 Abs. 2 SGG: BSG, Beschluss vom 8. Dezember 2020 - B 4 AS 280/20 B -, Rn 21).

    Unabhängig davon liegen die hierfür erforderlichen strengen Voraussetzungen (vgl hierzu: BSG, Beschluss vom 8. Dezember 2020 - B 4 AS 280/20 B - Rn 22) auch nicht vor.

  • BVerwG, 25.03.1999 - 3 B 147.98
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 02.06.2021 - L 11 AS 1080/18
    Bei der Dreimonatsfrist des § 156 Abs. 2 SGG handelt es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist, die nicht verlängert werden kann (vgl etwa: Binder in: Berchtold, SGG, 6. Auflage 2021, § 156 Rn 11; ebenso zu § 102 Abs. 2 SGG: Bienert, NZS 2009, 554, 557 mwN; Jansen, SGG, 4. Auflage 2012, § 102 Rn 16 mwN; Roller in: Berchtold, SGG, 6. Auflage 2021, § 102 Rn 25 mwN; ebenso zu § 92 Abs. 2 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 25. März 1999 - 3 B 147/98 - Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 92 Rn 22).
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