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   LSG Niedersachsen-Bremen, 25.05.2023 - L 16 KR 432/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,12432
LSG Niedersachsen-Bremen, 25.05.2023 - L 16 KR 432/22 (https://dejure.org/2023,12432)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 25.05.2023 - L 16 KR 432/22 (https://dejure.org/2023,12432)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 25. Mai 2023 - L 16 KR 432/22 (https://dejure.org/2023,12432)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Beschneidungsdepression? - Krankenkasse muss kein neues Gutachten einholen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Hilfspflicht der Krankenkassen: Gutachten mit unerwünschtem Ergebnis

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Beschneidungsdepression?: Krankenkasse muss kein neues Gutachten einholen

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein Recht auf ein Zweitgutachten - Versicherter verlangt von der Krankenkasse mehr Hilfe für einen Arzthaftungsprozess

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Hilfspflicht der Krankenkassen bei ärztlichen Behandlungsfehlern

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Krankenkasse muss kein neues Gutachten einholen - Durch die Einholung eines Gutachtens hat die Krankenkasse ihre gesetzliche Hilfspflicht gegenüber ihren Versicherten erfüllt

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • LSG Hessen, 04.05.2015 - L 1 KR 381/13

    Unterstützungsleistungen der Krankenkasse bei einem Verdacht auf ärztliche

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.05.2023 - L 16 KR 432/22
    Wie das Hessische Landessozialgericht im Urteil vom 4. Mai 2015 - L 1 KR 381/13 - zutreffend ausführe, ziele die Unterstützung im Sinne des § 66 SGB V darauf ab, dem Versicherten Leistungen zu gewähren, die ihm die Beweisführung erleichterten, also ihm die für eine Rechtsverfolgung essentiellen Informationen zugänglich machten.

    Es hat die einschlägige Rechtsprechung  - hier das Urteil des Hessischen LSG, Urteil vom 4. Mai 2015 < L 1 KR 381/13 > - zugrunde gelegt und ist zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass die Beklagte ihrer Verpflichtung aus § 66 SGB V umfassend nachgekommen ist.

  • BSG, 21.10.2021 - B 5 R 51/21 B

    Rente wegen Erwerbsminderung; Verfahrensrüge im

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.05.2023 - L 16 KR 432/22
    Nicht erforderlich ist eine mündliche Verhandlung jedoch dann, wenn der Sachverhalt umfassend ermittelt worden ist, sodass Tatsachenfragen in einer mündlichen Verhandlung nicht mehr geklärt werden müssen, oder wenn im Berufungsverfahren lediglich der erstinstanzliche Vortrag wiederholt wird ( BSG Beschluss vom 21. Oktober 2021 - B 5 R 51/21 B).
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