Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -

   Drittes Kapitel - Leistungen der Krankenversicherung (§§ 11 - 68)   
   Zehnter Abschnitt - Weiterentwicklung der Versorgung (§§ 63 - 68)   
§ 66
Unterstützung der Versicherten bei Behandlungsfehlern

Die Krankenkassen können die Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen, die bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aus Behandlungsfehlern entstanden sind und nicht nach § 116 des Zehnten Buches auf die Krankenkassen übergehen, unterstützen.

Rechtsprechung zu § 66 SGB V

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 66 SGB V

Querverweise

Auf § 66 SGB V verweisen folgende Vorschriften:
    SGB V
      Medizinischer Dienst der Krankenversicherung
        Aufgaben
          § 275 (Begutachtung und Beratung)

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