Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
| Drittes Kapitel - Leistungen der Krankenversicherung (§§ 11 - 68) |
| Zehnter Abschnitt - Weiterentwicklung der Versorgung (§§ 63 - 68) |
Die Krankenkassen können die Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen, die bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aus Behandlungsfehlern entstanden sind und nicht nach § 116 des Zehnten Buches auf die Krankenkassen übergehen, unterstützen.
Rechtsprechung zu § 66 SGB V
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 66 SGB V im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 66 SGB V
Querverweise
Auf § 66 SGB V verweisen folgende Vorschriften:
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Qualitätssicherung, Sonstige Regelungen zum Schutz der Pflegebedürftigen
- § 115 (Ergebnisse von Qualitätsprüfungen)
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