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   LSG Nordrhein-Westfalen, 10.09.1999 - L 3 RA 45/98   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 10.09.1999 - L 3 RA 45/98 (https://dejure.org/1999,7916)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 10.09.1999 - L 3 RA 45/98 (https://dejure.org/1999,7916)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 10. September 1999 - L 3 RA 45/98 (https://dejure.org/1999,7916)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Herstellungsanspruch; Bestehen einer Hinweispflicht; Umwandlung von vorgezogenem Altersruhegeld in Regelaltersrente ; Antragsprinzip; Besserstellung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 22.10.1998 - B 5 RJ 62/97 R

    Wechsel von RVO-Altersruhegeld zu SGB 6-Altersrente als "geeigneter Fall

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 10.09.1999 - L 3 RA 45/98
    Die Verletzung einer Hinweispflicht aus § 115 Abs. 6 Satz 1 SGB VI ist unabhängig von einem wegen einer konkreten Aktenbearbeitung bestehenden Beratungsanlaß prinzipiell geeignet, einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch auszulösen (BSG B 5 RJ 62/97 R vom 22.10.1998 mit weiteren Nach weisen).

    Daß die Hinweispflicht nach § 115 Abs. 6 SGB VI keineswegs nur die erstmalige Rentenbeantragung, sondern vielmehr auch den Übergang zwischen verschiedenen Rentenarten erfaßt, ist im übrigen in der Rechtsprechung anerkannt (BSG B 5 RJ 62/97 R vom 22.10.1998; Hessisches LSG, a.a.O., LSG NRW L 4 RA 70/98 (B 5 RA 40/99 R beim BSG anhängig); L 18 KN 68/96 vom 22.07.1997).

    Daß sich eine Besserstellung einer absoluten Mehrheit der Antragsteller bei Stellung eines Antrages ergibt bzw. ergeben hätte, hält der Senat im Gegensatz zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (B 5 RJ 62/97 R vom 22.10.1998) mit Rücksicht auf die eingehend beschriebenen gesetzgeberischen Zielvorstellungen nicht für ein geeignetes Kriterium zur Abgrenzung des Kreises geeigneter Fälle für eine Hinweispflicht im Rahmen von § 115 Abs. 6 SGB VI.

  • BSG, 22.10.1996 - 13 RJ 23/95

    Hinweispflicht über frühest möglichen Rentenbeginn beim Antrag auf

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 10.09.1999 - L 3 RA 45/98
    Die Vorschrift verschafft jedenfalls dem als Mitglied einer Fallgruppe bestimmbaren Adressaten eines Hinweises ein subjektiv-öffentliches Recht auf dessen Erteilung, das dementsprechend den Rentenversicherungsträger verpflichtet, den Angehörigen der Fallgruppe die entsprechenden Hinweise im Regelfall ("soll") zu geben (BSG a.a.O. sowie B 5 RJ 18/98 R vom 07.07.1998 unter Anschluß an die Rechtsprechung des 13. und 8. Senates, u.a. BSG 13 RJ 23/98 vom 22.10.1996 - BSGE 79, 168 ff. = SozR 3-2600 § 115 Nr. 1 sowie 8 RKn 1/97 - BSG 81, 251 ff. = SozR 3-2600 § 115 Nr. 2; a.A. Meyer, Gemeinschaftskommentar Rd-Nr. 44 zu § 115 SGB VI ).

    Ein sachlicher Grund für eine Differenzierung zwischen erstmaligen Renten und Anschlußrenten ist auch darüber hinaus solange jedenfalls nicht ersichtlich, wie man dem Gesetzgeber nicht blank unterstellen muß, durch die Einführung von im Einzelfall übersehenen Antragserfordernissen Einsparungen vorzunehmen (BSG SozR 3-2600 § 115 Nr. 1 mit weiteren Nachweisen der unveröffentlichten Dokumente, wonach in den Beratungen zum RRG 1992 erwogen wurde, Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung könnten durchaus auch unter Nutzung der Möglichkeiten der automatisierten Datenverarbeitung von Amts wegen erbracht werden, was dann allerdings wegen der vermuteten Gefahr größerer Nachzahlungen nicht umgesetzt wurde).

    Dabei hat der Gesetzgeber auch bewußt die Folgen einer späteren Antragstellung geregelt (BSG SozR 3-2600 § 115 Nr. 1 mit Nachweis der teilweise nicht veröffentlichten Materialien).

  • BSG, 09.12.1997 - 8 RKn 1/97

    Beratungspflicht des Rentenversicherungsträgers, Spontanberatung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 10.09.1999 - L 3 RA 45/98
    Dies sei einer Entscheidung des BSG zu entnehmen (8 RKn 1/97).

    Die Vorschrift verschafft jedenfalls dem als Mitglied einer Fallgruppe bestimmbaren Adressaten eines Hinweises ein subjektiv-öffentliches Recht auf dessen Erteilung, das dementsprechend den Rentenversicherungsträger verpflichtet, den Angehörigen der Fallgruppe die entsprechenden Hinweise im Regelfall ("soll") zu geben (BSG a.a.O. sowie B 5 RJ 18/98 R vom 07.07.1998 unter Anschluß an die Rechtsprechung des 13. und 8. Senates, u.a. BSG 13 RJ 23/98 vom 22.10.1996 - BSGE 79, 168 ff. = SozR 3-2600 § 115 Nr. 1 sowie 8 RKn 1/97 - BSG 81, 251 ff. = SozR 3-2600 § 115 Nr. 2; a.A. Meyer, Gemeinschaftskommentar Rd-Nr. 44 zu § 115 SGB VI ).

  • BSG, 07.07.1998 - B 5 RJ 18/98 R

    Beratung durch Rentenversicherungsträger in geeigneten Fällen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 10.09.1999 - L 3 RA 45/98
    Die Vorschrift verschafft jedenfalls dem als Mitglied einer Fallgruppe bestimmbaren Adressaten eines Hinweises ein subjektiv-öffentliches Recht auf dessen Erteilung, das dementsprechend den Rentenversicherungsträger verpflichtet, den Angehörigen der Fallgruppe die entsprechenden Hinweise im Regelfall ("soll") zu geben (BSG a.a.O. sowie B 5 RJ 18/98 R vom 07.07.1998 unter Anschluß an die Rechtsprechung des 13. und 8. Senates, u.a. BSG 13 RJ 23/98 vom 22.10.1996 - BSGE 79, 168 ff. = SozR 3-2600 § 115 Nr. 1 sowie 8 RKn 1/97 - BSG 81, 251 ff. = SozR 3-2600 § 115 Nr. 2; a.A. Meyer, Gemeinschaftskommentar Rd-Nr. 44 zu § 115 SGB VI ).
  • LSG Hessen, 29.09.1998 - L 12 RJ 866/98

    Hinweispflicht des Rentenversicherungsträgers - in geeigneten Fällen -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 10.09.1999 - L 3 RA 45/98
    Die Richtlinien dienen nämlich nicht dazu, eine grundsätzlich bestehende Pflicht des Rentenversicherungsträgers aus § 115 Abs. 6 Satz 1 SGB VI auszuhebeln, ihr Ziel ist es vielmehr, eine einheitliche Verwaltungsübung zu "geeigneten Fällen" herbeizuführen (Hessisches LSG, Urteil vom 29.09.1998 - L 12 RJ 866/98 -).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.04.1999 - L 4 RA 70/98
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 10.09.1999 - L 3 RA 45/98
    Daß die Hinweispflicht nach § 115 Abs. 6 SGB VI keineswegs nur die erstmalige Rentenbeantragung, sondern vielmehr auch den Übergang zwischen verschiedenen Rentenarten erfaßt, ist im übrigen in der Rechtsprechung anerkannt (BSG B 5 RJ 62/97 R vom 22.10.1998; Hessisches LSG, a.a.O., LSG NRW L 4 RA 70/98 (B 5 RA 40/99 R beim BSG anhängig); L 18 KN 68/96 vom 22.07.1997).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.07.1997 - L 18 Kn 68/96
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 10.09.1999 - L 3 RA 45/98
    Daß die Hinweispflicht nach § 115 Abs. 6 SGB VI keineswegs nur die erstmalige Rentenbeantragung, sondern vielmehr auch den Übergang zwischen verschiedenen Rentenarten erfaßt, ist im übrigen in der Rechtsprechung anerkannt (BSG B 5 RJ 62/97 R vom 22.10.1998; Hessisches LSG, a.a.O., LSG NRW L 4 RA 70/98 (B 5 RA 40/99 R beim BSG anhängig); L 18 KN 68/96 vom 22.07.1997).
  • Drs-Bund, 07.03.1989 - BT-Drs 11/4124
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 10.09.1999 - L 3 RA 45/98
    Konsequent ist die Systematik des SGB VI für alle Rentenarten auf den Rentenbeginn, dessen Regelung vereinheitlicht werden sollte, ausgerichtet worden (Amtliche Begründung zum RRG 1992 vom 07.03.1989, Bundestagsdrucksache 11/4124, S. 175 zu § 98).
  • BSG - B 13 RJ 23/98 R (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 10.09.1999 - L 3 RA 45/98
    Die Vorschrift verschafft jedenfalls dem als Mitglied einer Fallgruppe bestimmbaren Adressaten eines Hinweises ein subjektiv-öffentliches Recht auf dessen Erteilung, das dementsprechend den Rentenversicherungsträger verpflichtet, den Angehörigen der Fallgruppe die entsprechenden Hinweise im Regelfall ("soll") zu geben (BSG a.a.O. sowie B 5 RJ 18/98 R vom 07.07.1998 unter Anschluß an die Rechtsprechung des 13. und 8. Senates, u.a. BSG 13 RJ 23/98 vom 22.10.1996 - BSGE 79, 168 ff. = SozR 3-2600 § 115 Nr. 1 sowie 8 RKn 1/97 - BSG 81, 251 ff. = SozR 3-2600 § 115 Nr. 2; a.A. Meyer, Gemeinschaftskommentar Rd-Nr. 44 zu § 115 SGB VI ).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2001 - L 3 RA 43/97

    Rentenversicherung

    Da § 115 Abs. 6 Satz 1 SGB VI anspruchsgewährenden Charakter hat (Urteil des Senats vom 10.09.1999 - L 3 RA 45/98 -), ist eine Verletzung der sich hieraus ergebenden Hinweispflicht grundsätzlich geeignet, einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zu begründen.

    Bei der Konkretisierung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs hat der Senat daher in seinem Urteil vom 10.09.1999 (aaO) in Anlehnung an die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 22.10.1998 - B 5 RJ 62/97 R -) u.a. darauf abgestellt, dass die dortige Klägerin zu dem Personenkreis gehörte, der nach dem in den Materialien zur Rentenreform niedergelegten Absichten des Gesetzgebers durch die Zielsetzung der entsprechenden Regelungen des SGB VI im Verhältnis zu der nach dem AVG bestehenden Rechtslage habe besser gestellt werden sollen.

    Die Klägerin gehörte damit zu der abgrenzbaren und schon vor Inkrafttreten des SGB VI, erst recht dann bei Vollendung ihres 65. Lebensjahres für die Beklagte erkennbar begünstigten Zielgruppe von Frauen mit Kindererziehungszeiten (vgl. hierzu und zum Folgenden: Urteil des Senats vom 10.09.1999 aaO).

    Dass sich eine Besserstellung einer absoluten Mehrheit der Antragsteller bei Stellung eines Antrags ergibt bzw. ergeben hätte, hält der Senat im Gegensatz zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 22.10.1998, B 5 RJ 62/97 R) mit Rücksicht auf die beschriebenen gesetzgeberischen Zielvorstellungen nicht für ein geeignetes Kriterium zur Abgrenzung des Kreises geeigneter Fälle für eine Hinweispflicht im Rahmen von § 115 Abs. 6 SGB VI. Die Verwirklichung vom Gesetzgeber zugestandener sozialer Rechte kann unter Beachtung des Auslegungszieles einer möglichst weitgehenden Verwirklichung dieser Rechte (§ 2 Abs. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB I -, § 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I) nicht von einem Mehrheitserfordernis abhängig gemacht werden (Urteil des Senats vom 10.09.1999, aaO).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2001 - L 3 RA 31/00

    Rentenversicherung

    Da § 115 Abs. 6 Satz 1 SGB VI anspruchsgewährenden Charakter hat (Urteil des Senats vom 10.09.1999 - L 3 RA 45/98 -), ist eine Verletzung der sich hieraus ergebenden Hinweispflicht grundsätzlich geeignet, einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zu begründen.

    Bei der Konkretisierung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs hat der Senat in seinem Urteil vom 10.09.1999 (aaO) in Anlehnung an die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 22.10.1998 - B 5 RJ 62/97 R -) u.a. darauf abgestellt, dass die dortige Klägerin zu dem Personenkreis gehörte, der nach dem in den Materialien zur Rentenreform niedergelegten Absichten des Gesetzgebers durch die Zielsetzung der entsprechenden Regelungen des SGB VI im Verhältnis zu der nach dem AVG bestehenden Rechtslage habe besser gestellt werden sollen.

  • LSG Niedersachsen, 19.07.2001 - L 1 RA 266/00
    Der anzusprechende Personenkreis wäre schon nicht abgrenzbar, die Hinweise auch nur in bestimmten Fällen zu realisieren (vgl zu dem heutigen Rechtszustand § 115 Abs. 6 SGB VI und beispielhaft LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. September 1999, Az: L 3 RA 45/98).
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