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   LSG Nordrhein-Westfalen, 26.03.2021 - L 12 SO 385/20 B ER   

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https://dejure.org/2021,11141
LSG Nordrhein-Westfalen, 26.03.2021 - L 12 SO 385/20 B ER (https://dejure.org/2021,11141)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 26.03.2021 - L 12 SO 385/20 B ER (https://dejure.org/2021,11141)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 26. März 2021 - L 12 SO 385/20 B ER (https://dejure.org/2021,11141)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Freizügigkeitsberechtigung eines italienischen Staatsbürgers als Arbeitsuchender mit begründeter Aussicht ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (38)

  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 23/10 R

    In Deutschland lebender Franzose hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.03.2021 - L 12 SO 385/20
    Zwar gilt nach Art. 11 Buchst. a S. 1 EFA der Aufenthalt eines Ausländers im Gebiet eines der Vertragschließenden solange als erlaubt, als der Beteiligte im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis oder einer anderen in den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates vorgesehenen Erlaubnis ist, auf Grund welcher ihm der Aufenthalt in diesem Gebiet gestattet ist (kritisch zur Geltung dieser Definition für das sozialrechtliche Gleichbehandlungsgebot: BSG Urteil vom 19.10.2010, B 14 AS 23/10 R, juris Rn. 36).

    Danach reicht es für einen i.S.d. Art. 1 EFA erlaubten Aufenthalt aus, wenn die Betroffenen sich materiell freizügigkeitsberechtigt in der Bundesrepublik aufhalten (BSG Urteil vom 03.12.2015, B 4 AS 59/13 R, juris Rn. 25; LSG Berlin Brandenburg Beschluss vom 02.08.2019, L 5 AS 1357/17 B ER, juris Rn. 112; LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 23.05.2014, L 8 SO 129/14 B ER, juris Rn. 27; Siefert in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Auflage 2020, § 23 Rn. 47; vgl. auch BSG Urteil vom 09.08.2018, B 14 AS 32/17 R, juris Rn. 34; ebenso auch: BSG Urteil vom 19.10.2010, B 14 AS 23/10 R, juris Rn. 38, dort zur Freizügigkeitsbescheinigung nach § 5 Abs. 1 FreizügG/EU a.F.; kritisch: LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 14.03.2017, L 15 SO 321/16 B ER, juris Rn. 46 ff.; zur bloßen Freizügigkeitsvermutung aber: BSG Urteil vom 09.08.2018, B 14 AS 32/17 R, juris Rn. 35).

  • BSG, 09.08.2018 - B 14 AS 32/17 R

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.03.2021 - L 12 SO 385/20
    Vielmehr gilt deren Aufenthalt grundsätzlich als erlaubt, solange die Ausländerbehörde nicht den Verlust bzw. das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts festgestellt hat (BSG Urteil vom 09.08.2018, B 14 AS 32/17 R, juris Rn. 20).

    Danach reicht es für einen i.S.d. Art. 1 EFA erlaubten Aufenthalt aus, wenn die Betroffenen sich materiell freizügigkeitsberechtigt in der Bundesrepublik aufhalten (BSG Urteil vom 03.12.2015, B 4 AS 59/13 R, juris Rn. 25; LSG Berlin Brandenburg Beschluss vom 02.08.2019, L 5 AS 1357/17 B ER, juris Rn. 112; LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 23.05.2014, L 8 SO 129/14 B ER, juris Rn. 27; Siefert in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Auflage 2020, § 23 Rn. 47; vgl. auch BSG Urteil vom 09.08.2018, B 14 AS 32/17 R, juris Rn. 34; ebenso auch: BSG Urteil vom 19.10.2010, B 14 AS 23/10 R, juris Rn. 38, dort zur Freizügigkeitsbescheinigung nach § 5 Abs. 1 FreizügG/EU a.F.; kritisch: LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 14.03.2017, L 15 SO 321/16 B ER, juris Rn. 46 ff.; zur bloßen Freizügigkeitsvermutung aber: BSG Urteil vom 09.08.2018, B 14 AS 32/17 R, juris Rn. 35).

  • BSG, 03.12.2015 - B 4 AS 44/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.03.2021 - L 12 SO 385/20
    (aa) Der Begriff der Arbeitsuche ist in diesem Kontext freizügigkeitsrechtlich geprägt (BSG Urteil vom 03.12.2015, B 4 AS 44/15 R, juris Rn. 17).

    Zwar trifft es zu, dass das Fehlen einer verwertbaren berufliche Qualifikation oder Ausbildung, nennenswerter Berufserfahrung und deutscher Sprachkenntnisse ein erhebliches Hindernis bei der Arbeitsuche darstellen (vgl. BSG Urteil vom 03.12.2015, B 4 AS 44/15 R, Urteil vom juris Rn. 18).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2021 - L 12 AS 1004/20

    Anspruch spanischer Staatsangehöriger auf Leistungen zur Sicherung des

    b) Das Gleichbehandlungsgebot des Art. 1 des EFA steht einer Anwendbarkeit des Leistungsausschlusses nicht entgegen (zur möglichen Vermittlung eines Leistungsanspruches auch seit der ab 29.12.2016 gültigen Rechtslage: Senatsbeschluss vom 26.03.2021, L 12 SO 385/20 B ER, juris Rn. 21; Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, 07/2021, § 23 Rn. 51; Siefert in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Auflage 2020, § 23 Rn. 74), weil sich die Kläger im maßgeblichen Zeitraum nicht "erlaubt" i.S.d. Art. 11 EFA in Deutschland aufgehalten haben (vgl. zum erlaubten Aufenthalt: BSG Urteil vom 03.12.2015, B 4 AS 59/13 R, juris Rn. 23ff.).

    Zum Nachweis eines solchen Aufenthaltsrechts genügt damit nicht allein, dass ein Unionsbürger erklärt, sich zur Arbeitsuche in der Deutschland aufzuhalten; vielmehr sind ernsthafte Bewerbungsbemühungen über eine Antragstellung beim Grundsicherungsträger hinausgehend sowie eine begründete Erfolgsaussicht zu belegen bzw. zu konkretisieren (Senatsbeschluss vom 26.03.2021, L 12 SO 385/20 B ER, juris Rn. 16; LSG NRW Beschluss vom 06.07.2015, L 19 AS 931/15 B ER, juris Rn. 25).

  • LSG Hessen, 12.12.2023 - L 4 SO 84/23

    Sozialhilfe

    Dies gilt auch, wenn der Zeitraum, für den die einstweilige Anordnung erlassen worden ist, bereits abgelaufen ist (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. März 2021 - L 12 SO 385/20 B ER -, juris Rn. 5 ff.).
  • LSG Bayern, 10.02.2022 - L 7 AS 539/21

    Grundsicherung für Arbeitsuchende: Leistungsausschluss von Unionsbürgern

    (2.) Die Bf können sich auf Art. 1 EFA berufen, da sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch Italien zu den Vertragsschießenden gehören (so auch LSG NRW, Beschluss vom 26.03.2021, L 12 SO 385/20 B ER Rz 11).
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