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   OLG Düsseldorf, 24.02.2022 - 20 U 132/17   

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OLG Düsseldorf, 24.02.2022 - 20 U 132/17 (https://dejure.org/2022,43762)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.02.2022 - 20 U 132/17 (https://dejure.org/2022,43762)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24. Februar 2022 - 20 U 132/17 (https://dejure.org/2022,43762)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 22.10.2020 - C-720/18

    Ferrari - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.02.2022 - 20 U 132/17
    Der Gerichtshof hat diese Fragen mit Urteil vom 22.10.2020 (EuGH, Urt. vom 22.10.2020, C-720/18, C-721/18, ECLI:EU:C:2020:854; Bl. 374 ff. GA, veröffentlicht in GRUR 2020, 1301) wie folgt beantwortet:.

    Die Benutzung wirkt nur dann rechtserhaltend, wenn die Verwendung der Hauptfunktion, die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, benutzt wird, um für diese Waren oder Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern unter Ausschluss rein symbolischer Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen (EuGH, GRUR 2003, 425 Rn. 43 - Ansul/Ajax; GRUR 2020, 1301 Rn. 32 - Testarossa).

    Ob die Marke ernsthaft benutzt wird, ist anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu prüfen, die belegen können, dass sie tatsächlich geschäftlich verwertet wird; dazu gehören insbesondere Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen, die Art dieser Waren oder Dienstleistungen, die Merkmale des Markts sowie der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke (EuGH, GRUR 2003, 425 Rn. 43 - Ansul/Ajax; GRUR 2020, 1301 Rn. 33 - Testarossa).

    Das bedeutet, dass die Benutzung einer eingetragenen Marke durch deren Inhaber für Einzelteile der von der Marke erfassten Waren eine "ernsthafte Benutzung" i.S.v. § 26 MarkenG nicht nur für die Einzelteile selbst darstellen kann, sondern auch für die von ihr erfassten Waren (EuGH, GRUR 2003, 425 Rn. 43 - Ansul/Ajax; GRUR 2020, 1301 Rn. 34 f. - Testarossa).

    Der EuGH hat für das vorliegende Verfahren bindend aber auch entschieden, dass dann, wenn eine richtlinienkonforme Auslegung nicht möglich ist, bis zur Behebung der Unvereinbarkeit des Abkommens mit dem Unionsrecht das Abkommen nach Art. 351 Abs. 1 AEUV weiter anzuwenden ist (EuGH, GRUR 2020, 1301 Rn. 69 - Testarossa).

  • EuGH, 11.03.2003 - C-40/01

    Ansul

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.02.2022 - 20 U 132/17
    Die Benutzung wirkt nur dann rechtserhaltend, wenn die Verwendung der Hauptfunktion, die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, benutzt wird, um für diese Waren oder Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern unter Ausschluss rein symbolischer Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen (EuGH, GRUR 2003, 425 Rn. 43 - Ansul/Ajax; GRUR 2020, 1301 Rn. 32 - Testarossa).

    Ob die Marke ernsthaft benutzt wird, ist anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu prüfen, die belegen können, dass sie tatsächlich geschäftlich verwertet wird; dazu gehören insbesondere Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen, die Art dieser Waren oder Dienstleistungen, die Merkmale des Markts sowie der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke (EuGH, GRUR 2003, 425 Rn. 43 - Ansul/Ajax; GRUR 2020, 1301 Rn. 33 - Testarossa).

    Das bedeutet, dass die Benutzung einer eingetragenen Marke durch deren Inhaber für Einzelteile der von der Marke erfassten Waren eine "ernsthafte Benutzung" i.S.v. § 26 MarkenG nicht nur für die Einzelteile selbst darstellen kann, sondern auch für die von ihr erfassten Waren (EuGH, GRUR 2003, 425 Rn. 43 - Ansul/Ajax; GRUR 2020, 1301 Rn. 34 f. - Testarossa).

  • BGH, 14.01.2021 - I ZR 40/20

    STELLA - Markenverfall, Darlegungs- und Beweislast

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.02.2022 - 20 U 132/17
    Teilweise sind die bis zum 13.1.2019 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden, teilweise sind die Änderungen für den Streitfall ohne Bedeutung oder hat sich die Vorschrift nicht maßgeblich geändert (vgl. BGH, GRUR 2021, 736, Rn. 8 - STELLA).

    Ist der Löschungsklage (jetzt: Klage auf Erklärung des Verfalls) - wie hier - ein Antrag an das DPMA nach § 53 MarkenG aF/nF vorausgegangen, so ist in entsprechender Anwendung von § 52 Abs. 1 Fall 1 MarkenG nF/§ 52 Abs. 1 S. 1 MarkenG aF der Zeitpunkt des Eingangs des Antrags beim DPMA maßgeblich, sofern die Löschungsklage entsprechend dem in § 49 Abs. 1 S. 4 MarkenG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Unterrichtung des Antragstellers über den Widerspruch des Markeninhabers (§ 53 Abs. 4 MarkenG aF, jetzt § 53 Abs. 5 S. 3 MarkenG nF) erhoben wurde (BGH, GRUR 2021, 736, Rn. 16 - STELLA).

  • BGH, 21.07.2005 - I ZR 293/02

    OTTO

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.02.2022 - 20 U 132/17
    Eine Löschungsklage wegen Verfalls ist nicht ausgeschlossen, wenn das Zeichen trotz Löschung als Marke wegen anderweitiger Kennzeichenrechte seines Inhabers von keinem Dritten verwendet werden könnte (BGH GRUR 2005, 1047, 1048 - OTTO).
  • EuGH, 12.12.2013 - C-445/12

    Rivella International / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Bildmarke mit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.02.2022 - 20 U 132/17
    Zwar hat der EuGH entschieden, es ergebe sich aus Art. 10 Absatz 1 der Markenrichtlinie, dass die Benutzung einer Marke in der Schweiz nicht zum Nachweis einer ernsthaften Benutzung im Inland geeignet ist (EuGH, GRUR Int. 2014, 161 Rn. 49 f. - BASKAYA).
  • BGH, 15.12.1999 - I ZR 114/97

    PLAYBOY; Rechtserhaltende Benutzung einer Marke; Benutzungshandlungen in der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.02.2022 - 20 U 132/17
    Schließlich sind nach Art. 5 des Deutsch-Schweizerischen Staatsvertrags vom 13. April 1892 betreffend den gegenseitigen Patent-, Muster- und Markenschutz Benutzungshandlungen in der Schweiz als Benutzungshandlungen im Inland zu behandeln (BGH, GRUR 2000, 1035, 1037 - PLAYBOY).
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