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   OLG Frankfurt, 01.11.2004 - 20 W 6/04, 20 W 6/2004   

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https://dejure.org/2004,7138
OLG Frankfurt, 01.11.2004 - 20 W 6/04, 20 W 6/2004 (https://dejure.org/2004,7138)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 01.11.2004 - 20 W 6/04, 20 W 6/2004 (https://dejure.org/2004,7138)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 01. November 2004 - 20 W 6/04, 20 W 6/2004 (https://dejure.org/2004,7138)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 15 GBO, § 55 Abs 1 GBO, § 78 GBO
    Grundbuchverfahren: Beschwerderecht des Notars; weitere Beschwerde des nicht vom Erstbeschwerderecht Gebrauch machenden Beteiligten; Eintragungsmitteilung an den Antragsberechtigten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschwerdebefugnis eines Notars im Grundbuchverfahren in eigenem Namen; Recht auf Einlegung einer weiteren Beschwerde im Fall der Nichteinlegung der Erstbeschwerde; Grundsätze für die Erteilung von Eintragungsnachrichten an die Berechtigten zusätzlich zum Notar; Grenzen ...

  • Wolters Kluwer

    (Grundbuchverfahren: Beschwerderecht des Notars; weitere Beschwerde des nicht vom Erstbeschwerderecht Gebrauch machenden Beteiligten; Eintragungsmitteilung an den Antragsberechtigten)

  • Judicialis

    GBO § 15; ; GBO § 55 I; ; GBO § 78

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GBO § 15; GBO § 55 Abs. 1; GBO § 78
    Zur Frage der Befugnis eines im Grundbuchverfahren Beteiligten zur weiteren Beschwerde und zur Beschwerdebefugnis eines Notars

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Notarrecht - Grundbuchverfahren: Notar nicht beschwerdebefugt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Naumburg, 20.10.2002 - 11 Wx 14/02

    Keine Beschwerdebefugnis des Notars, wenn die Eintragung im Grundbuch lediglich

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.11.2004 - 20 W 6/04
    Ohne Rechtsfehler und von der weiteren Beschwerde insoweit unbeanstandet hat die Kammer die Erstbeschwerde des Notars verworfen, weil der Notar im Grundbuchverfahren nicht in eigenem Namen beschwerdebefugt ist (OLG Naumburg FGPrax 2003, 109; Demharter: GBO, 23. Aufl., § 71, Rdnr. 74, § 15 Rdnr. 20, § 80 Rdnr. 5 und 6; Budde in Bauer/von Oefele: GBO, § 71 Rdnr. 93 und § 80 Rdnr. 7; Schöner/Stöber: Grundbuchrecht, 12. Aufl., Rdnr. 189).
  • BGH, 25.06.1963 - VI ZR 309/62

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.11.2004 - 20 W 6/04
    Vielmehr ist ohne Hinweis auf § 15 GBO "Wahrung ...im Grundbuch" beantragt worden, eine Formulierung, mit der lediglich auf die Anträge der Beteiligten hingewiesen wurde, mit der Folge, dass der Notar nur als Bote fungierte (BGH DNotZ 1964, 434, 435; Demharter: GBO, 24. Aufl., § 15, Rdnr. 13; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 12. Aufl., Rdnr. 181; Wilke in Bauer/von Oefele: GBO, § 15, Rdnr. 13).
  • OLG Hamm, 15.02.2011 - 15 Wx 172/10

    Zulässigkeit der weiteren Beschwerde eines weiteren Beteiligten gegen die

    Zur Einlegung der weiteren Beschwerde gegen die auf die Beschwerde eines anderen Beteiligten ergangene Entscheidung ist nach überwiegender Auffassung grundsätzlich aber auch derjenige berechtigt, der von seinem eigenen Recht zur Einlegung der Erstbeschwerde keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. etwa OLG Zweibrücken FGPrax 2006, 103; OLG Frankfurt OLGR 2005, 464; Budde in Bauer/von Oefele, GBO, 2. Aufl., § 78, Rdnr. 12, m.w.N.; Demharter, GBO, 26. Aufl., § 71, Rdnr. 2).
  • OLG Naumburg, 12.05.2005 - 11 Wx 7/05

    Beschwerdebefugnis des Notars im notariellen Vermittlungsverfahren nach dem

    Daraus folgt, noch mehr als im Grundbuchverfahren, wo das fehlende Beschwerderecht des Notars unumstritten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Oktober 2002, 11 Wx 14/02 = FGPrax 2003, 109 -110; OLG Frankfurt, Beschluss vom 1. November 2004, 20 W 6/04 - zitiert in juris), dass der Notar im notariellen Vermittlungsverfahren nicht in der Lage ist, Entscheidungen der Gerichte, selbst wenn sie sich mit seiner Amtstätigkeit befassen, anzufechten.
  • OLG München, 23.06.2009 - 34 Wx 45/09

    Grundbuchverfahren: Zulässigkeit einer weiteren Beschwerde bei Zurückweisung

    Aus der Entscheidung des Senats folgt, dass der angegriffene Beschluss des Landgerichts unabhängig davon, ob ein Rechtsmittel der Beteiligten zu 2 noch offen war, jedenfalls nicht deren Rechtskreis berührt (vgl. auch OLG Frankfurt OLG-Report 2005, 464; Budde in Bauer/von Oefele GBO 2. Aufl. § 78 Rn. 12; Meikel/Streck GBO 10. Aufl. § 78 Rn. 11).
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