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   OLG Frankfurt, 03.08.2022 - 4 U 239/21   

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https://dejure.org/2022,52934
OLG Frankfurt, 03.08.2022 - 4 U 239/21 (https://dejure.org/2022,52934)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03.08.2022 - 4 U 239/21 (https://dejure.org/2022,52934)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03. August 2022 - 4 U 239/21 (https://dejure.org/2022,52934)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Hessen

    § 35 Abs 2 S 2 InsO, § 97 InsO
    Zur Frage der Abführungspflicht aus einer vom Insolvenzverwalter freigegebenen selbstständigen Tätigkeit des Schuldners

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.03.2014 - IX ZR 43/12

    Insolvenzverfahren über das Vermögen eines selbständig tätigen Zahnarztes:

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.08.2022 - 4 U 239/21
    Die Abführungspflicht ist aber der Höhe nach beschränkt gemäß dem Maßstab des § 295 Abs. 2 InsO (aaO., juris Rdnr. 11, 22; Urteil vom 13.3.2014, IX ZR 43/12, juris Rdnr. 21).

    Liegt der Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit unterhalb des pfändbaren Betrages bei abhängiger Tätigkeit, besteht keine Abführungspflicht (Urteil vom 13.3.2014 aaO, juris Rdnr. 25; Beschluss vom 13.6.2013, IX ZB 38/10, juris Rdnr. 21), denn den Schuldner trifft im laufenden Verfahren - anders als in der anschließenden Wohlverhaltensphase - keine Verpflichtung, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder sich um eine solche zu bemühen (Beschluss vom 13.6.2013 aaO, juris Rdnr. 15).

    Das schließt auch die Frage ein, ob entsprechende Stellen auf dem Arbeitsmarkt verfügbar sind (BGH Urteil vom 13.3.2014, IX ZR 43/12, juris Rdnr. 24).

  • BGH, 13.06.2013 - IX ZB 38/10

    Insolvenz eines selbstständig tätigen Schuldners: Pflicht zur Aufnahme eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.08.2022 - 4 U 239/21
    Der BGH hat in der Leitentscheidung vom 13.6.2013, IX ZB 38/10, NJW 2013, 2973, zu der bis dahin umstrittenen Frage, ob es sich hierbei um eine Rechtsfolgenverweisung handele, weshalb der Schuldner ein fiktives pfändbares Einkommen abzuführen habe, welches er nach seiner beruflichen Qualifikation aufgrund seiner Ausbildung und seines beruflichen Werdegangs in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis hätte verdienen können (aaO., Juris Rdnr. 9), oder ob nur auf das tatsächlich erzielte Einkommen aus selbständiger Tätigkeit abzustellen sei und hiervon das abgeführt werden müsse, was über den Pfändungsfreigrenzen liege (aaO., juris Rdnr. 10), eine vermittelnde Ansicht vertreten: Der Schuldner muss nur dann etwas abführen, wenn er tatsächlich Gewinn aus seiner selbständigen Tätigkeit erzielt hat.

    Liegt der Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit unterhalb des pfändbaren Betrages bei abhängiger Tätigkeit, besteht keine Abführungspflicht (Urteil vom 13.3.2014 aaO, juris Rdnr. 25; Beschluss vom 13.6.2013, IX ZB 38/10, juris Rdnr. 21), denn den Schuldner trifft im laufenden Verfahren - anders als in der anschließenden Wohlverhaltensphase - keine Verpflichtung, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder sich um eine solche zu bemühen (Beschluss vom 13.6.2013 aaO, juris Rdnr. 15).

    Die mit der Beurteilung des wirtschaftlichen Erfolges und mit der Ermittlung des Gewinns aus der wirtschaftlichen Tätigkeit verbundenen Probleme sollten hierdurch ohne besonderen Verwaltungs- und Kontrollaufwand gelöst werden können (BT-Drucks. 16/3227 S. 17; vgl. BGH IX ZB 38/10 juris Rdnr. 8).

  • BGH, 19.01.2006 - IX ZB 14/03

    Umfang der Auskunftspflicht im Insolvenzverfahren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.08.2022 - 4 U 239/21
    Er kann vielmehr auch dazu verpflichtet sein, die Vorarbeiten zu erbringen, die für eine sachdienliche Auskunft erforderlich sind, wobei hierzu auch das Forschen nach vorhandenen Unterlagen und deren Zusammenstellung gehören kann (BGH Beschluss vom 19.1.2006, IX ZB 14/03, juris Rdnr. 8).
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