Rechtsprechung
OLG Hamm, 05.02.2014 - I-15 W 1/14 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
Eigentümerzustimmung zur Löschung eines Grundpfandrechts bei Erbengemeinschaft
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Eigentümerzustimmung zur Löschung eines Grundpfandrechts bei Erbengemeinschaft
- Deutsches Notarinstitut
GBO § 27; BGB § 2038
Zustimmung aller Miterben für Löschung eines Grundpfandrechts notwendig
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen der Löschung einer für eine Erbengemeinschaft eingetragenen Grundschuld
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
§ 27 GBO; § 2038 BGB
Voraussetzungen der Löschung einer für eine Erbengemeinschaft eingetragenen Grundschuld - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Zustimmung aller im Grundbuch eingetragener Miterben für Grundbuchänderungen notwendig
- erbrecht-ratgeber.de (Kurzinformation)
Mit der Löschung einer Grundschuld müssen alle Miterben einverstanden sein
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Zustimmung aller im Grundbuch eingetragener Miterben für Grundbuchänderungen notwendig
- erbrecht-papenmeier.de (Kurzinformation)
Keine Eigentümerzustimmung im Grundbuchrecht durch Erbenmehrheit
- rechtstipps.de (Kurzinformation)
Alle Erben müssen der Löschung einer Grundschuld zustimmen
Besprechungen u.ä.
- Jurion (Entscheidungsbesprechung)
Zustimmung aller im Grundbuch eingetragener Miterben für Grundbuchänderungen notwendig
Verfahrensgang
- AG Gelsenkirchen - RO-663
- OLG Hamm, 05.02.2014 - I-15 W 1/14
Papierfundstellen
- MDR 2014, 458
- FamRZ 2014, 1326
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 11.11.2009 - XII ZR 210/05
Wirksame Kündigung eines Mietverhältnisses über eine zum Nachlass gehörende Sache …
Auszug aus OLG Hamm, 05.02.2014 - 15 W 1/14
Lediglich im Ausgangspunkt ist der Hinweis der Beschwerde berechtigt, dass nach der neueren Rechtsprechung des BGH (BGHZ 183, 131 = NJW 2010, 765 betr. die Kündigung eines Mietverhältnisses) Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung im Sinne des § 2038 Abs. 1 BGB auch Verfügungsgeschäfte umfassen können, diese also auch im Außenverhältnis unmittelbar wirksam werden können.