Rechtsprechung
   OLG Hamm, 23.02.2023 - 13 UF 144/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,8858
OLG Hamm, 23.02.2023 - 13 UF 144/22 (https://dejure.org/2023,8858)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23.02.2023 - 13 UF 144/22 (https://dejure.org/2023,8858)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23. Februar 2023 - 13 UF 144/22 (https://dejure.org/2023,8858)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,8858) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 1742
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 28.09.2016 - XII ZB 325/16

    Versorgungsausgleich: Teilung gleichartiger Anrechte bei wirtschaftlicher

    Auszug aus OLG Hamm, 23.02.2023 - 13 UF 144/22
    Allein die Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes bei Nichterreichen der gesetzgeberischen Ziele des § 18 VersAusglG (Vermeiden von hohem Verwaltungsaufwand, Vermeiden von Splitterversorgungen) erzwingt den Ausgleich nicht (entgegen BGH, Beschluss vom 28.09.2016, XII ZB 325/16; BGH, Beschluss vom 12.10.2016, XII ZB 372/16).

    Bei der Ermessensentscheidung im Rahmen der Anwendung von § 18 VersAusglG sind in erster Linie die Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten der Versorgungsträger gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung eines auch geringfügigen Zuwachses an Anrechten abzuwägen (BGH, Beschluss vom 23.11.2016, XII ZB 323/15, juris; BGH, Beschluss vom 28.09.2016, XII ZB 325/16, juris).

    Der Bundesgerichtshof vertritt die Ansicht, dass in entsprechenden Fällen, da die Durchführung der Teilung durch Verrechnung und Umbuchung der Ausgleichswerte auf den gesetzlichen Versicherungskonten der Ehegatten (§ 10 Abs. 2 VersAusglG, § 120 f Abs. 1 SGB VI) üblicherweise keinen besonders hohen Verwaltungsaufwand verursache, dem Halbteilungsgrundsatz regelmäßig der Vorrang gebühre, sofern nicht der Wertunterschied zwischen den beiden gleichartigen Anrechten wirtschaftlich völlig bedeutungslos ist (BGH, Beschluss vom 28.09.2016, XII ZB 325/16, juris; BGH, Beschluss vom 12.10.2016, XII ZB 372/16, juris).

    Eine wirtschaftliche Bedeutungslosigkeit hielt er gegeben bei Differenzen von 15, 71 EUR und 179, 33 EUR (BGH, Beschluss vom 28.09.2016, XII ZB 325/16, juris; BGH, Beschluss vom 12.10.2016, XII ZB 372/16, juris).

  • BGH, 12.10.2016 - XII ZB 372/16

    Versorgungsausgleichssache: Eigene Ermessensentscheidung des Beschwerdegerichts

    Auszug aus OLG Hamm, 23.02.2023 - 13 UF 144/22
    Allein die Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes bei Nichterreichen der gesetzgeberischen Ziele des § 18 VersAusglG (Vermeiden von hohem Verwaltungsaufwand, Vermeiden von Splitterversorgungen) erzwingt den Ausgleich nicht (entgegen BGH, Beschluss vom 28.09.2016, XII ZB 325/16; BGH, Beschluss vom 12.10.2016, XII ZB 372/16).

    Der Bundesgerichtshof vertritt die Ansicht, dass in entsprechenden Fällen, da die Durchführung der Teilung durch Verrechnung und Umbuchung der Ausgleichswerte auf den gesetzlichen Versicherungskonten der Ehegatten (§ 10 Abs. 2 VersAusglG, § 120 f Abs. 1 SGB VI) üblicherweise keinen besonders hohen Verwaltungsaufwand verursache, dem Halbteilungsgrundsatz regelmäßig der Vorrang gebühre, sofern nicht der Wertunterschied zwischen den beiden gleichartigen Anrechten wirtschaftlich völlig bedeutungslos ist (BGH, Beschluss vom 28.09.2016, XII ZB 325/16, juris; BGH, Beschluss vom 12.10.2016, XII ZB 372/16, juris).

    Eine wirtschaftliche Bedeutungslosigkeit hielt er gegeben bei Differenzen von 15, 71 EUR und 179, 33 EUR (BGH, Beschluss vom 28.09.2016, XII ZB 325/16, juris; BGH, Beschluss vom 12.10.2016, XII ZB 372/16, juris).

  • BGH, 23.11.2016 - XII ZB 323/15

    Versorgungsausgleich: Absehen von der Teilung gleichartiger Anrechte bei geringer

    Auszug aus OLG Hamm, 23.02.2023 - 13 UF 144/22
    Bei der Ermessensentscheidung im Rahmen der Anwendung von § 18 VersAusglG sind in erster Linie die Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten der Versorgungsträger gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung eines auch geringfügigen Zuwachses an Anrechten abzuwägen (BGH, Beschluss vom 23.11.2016, XII ZB 323/15, juris; BGH, Beschluss vom 28.09.2016, XII ZB 325/16, juris).

    Nicht von völliger wirtschaftlicher Bedeutungslosigkeit ausgegangen ist er bei einer Differenz von 1.855,17 EUR (BGH, Beschluss vom 23.11.2016, XII ZB 323/15, juris).

  • BGH, 13.04.2016 - XII ZB 44/14

    Rechtsbeschwerde im Versorgungsausgleichsverfahren: Beschwerdeberechtigung eines

    Auszug aus OLG Hamm, 23.02.2023 - 13 UF 144/22
    Es handelt sich um eine zulässige Teilanfechtung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich, von der zunächst ausschließlich das genannte Anrecht betroffen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 03.02.2016, XII ZB 629/13, Rn. 7, juris; BGH, Beschluss vom 13.04.2016, XII ZB 44/14, Rn. 15, juris).

    Da vorliegend im Hinblick auf die erforderliche Prüfung nach § 18 Abs. 1 VersAusglG hinsichtlich des Anrechts des Antragsgegners bei der Beschwerdeführerin ein nicht teilbarer Sachverhalt vorliegt, ist über eine Prüfung des Anrechts der Antragstellerin hinaus auch eine Prüfung des nicht angefochtenen Ausgleichs des Anrechts des Antragsgegners bei der Beschwerdeführerin vorzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 13.04.2016, XII ZB 44/14, Rn. 15, juris; Wick, Der Versorgungsausgleich, 4. A. 2017, E. Der Wertausgleich bei der Scheidung, Rn. 592a; Borth in Dutta/ Jacoby/ Schwab, FamFG, 4. A. 2021, § 228 FamFG, Rn. 8).

  • OLG Hamm, 02.09.2022 - 13 UF 17/22

    Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Keine Maßgabenanordnung

    Auszug aus OLG Hamm, 23.02.2023 - 13 UF 144/22
    Auch wenn bei der der Entscheidung zugrunde liegende externen Teilung, anders als bei § 18 VersAusglG, eine Teilung noch stattfindet, folgt aus dem Umstand, dass das Ausmaß hiermit verbundener Transferverluste nicht zu überprüfen ist, aus Sicht des Senats, dass nicht jede Abweichung vom Halbteilungsgrundsatz einer besonderen verfassungsrechtlichen Rechtfertigung bedarf (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 02.09.2022, 13 UF 17/22, juris).

    Richtig ist, dass die Rechtsprechung des BVerfG zu § 17 VersAusglG den Interessenausgleich im Verhältnis zwischen dem Ausgleichsberechtigten und dem Arbeitgeber des Ausgleichspflichtigen betrifft, während der Halbteilungsgrundsatz das Verhältnis zwischen den Ehegatten betrifft (BVerfG, a.a.O., Rn. 92; Kirchmeier, NZFam 2023, 81).

  • BVerfG, 26.05.2020 - 1 BvL 5/18

    Externe Teilung im Versorgungsausgleich ist bei verfassungskonformer

    Auszug aus OLG Hamm, 23.02.2023 - 13 UF 144/22
    Die seitens des Bundesgerichtshofs zur Begründung angeführte hohe Bedeutung des Halbteilungsgrundsatzes vermag nach Auffassung des Senats nach der Relativierung der Bedeutung des Halbteilungsgrundsatzes durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG, Urteil vom 26.05.2020, 1 BvL 5/18, juris) eine entsprechende Handhabung der Vorschrift des § 18 Abs. 1 VersAusglG nicht mehr zu rechtfertigen, da der Gesetzgeber sich bei der Fassung der Vorschrift im Rahmen eines verfassungsrechtlich unbedenklichen Ermessensspielraums bewegt hat.
  • BGH, 03.02.2016 - XII ZB 629/13

    Versorgungsausgleichssache: Teilanfechtung einer erstinstanzlichen Entscheidung

    Auszug aus OLG Hamm, 23.02.2023 - 13 UF 144/22
    Es handelt sich um eine zulässige Teilanfechtung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich, von der zunächst ausschließlich das genannte Anrecht betroffen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 03.02.2016, XII ZB 629/13, Rn. 7, juris; BGH, Beschluss vom 13.04.2016, XII ZB 44/14, Rn. 15, juris).
  • BGH, 05.10.2022 - XII ZB 74/20

    Abfindung eines schuldrechtlich auszugleichenden Versorgungsanrechts nach der

    Auszug aus OLG Hamm, 23.02.2023 - 13 UF 144/22
    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 20 FamGKG, 150 FamFG (vgl. BGH, 05.10.2022, XII ZB 74/20, juris).
  • BGH, 07.03.2012 - XII ZB 599/10

    Versorgungsausgleichsverfahren: Beschwerdebefugnis eines berufsständischen

    Auszug aus OLG Hamm, 23.02.2023 - 13 UF 144/22
    Für die Beschwerdebefugnis ist das rechtliche Interesse eines Versorgungsträgers an einer dem Gesetz entsprechenden Regelung des Versorgungsausgleichs maßgeblich (BGH, Beschluss vom 07.03.2012, XII ZB 599/10, juris).
  • OLG Nürnberg, 14.07.2023 - 7 UF 493/23

    Ausgleich einzelner Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert bei

    Im Rahmen der nach § 18 VersAusglG zu treffenden Ermessensentscheidung sei dem Halbteilungsgrundsatz eine geringere Bedeutung beizumessen, § 18 VersAusglG entsprechend der gesetzlichen Konzeption als Soll-Vorschrift anzuwenden und ohne das Hinzutreten besonderer Umstände bei Unterschreiten der Wertgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG von einer Teilung der betreffenden Anrechte abzusehen (OLG Hamm, B. v. 02.09.2022, beck-online.de; OLG Hamm NJW 2023, 1742).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht