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   OLG Hamm, 25.11.2022 - I-15 W 114/22   

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OLG Hamm, 25.11.2022 - I-15 W 114/22 (https://dejure.org/2022,38701)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25.11.2022 - I-15 W 114/22 (https://dejure.org/2022,38701)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25. November 2022 - I-15 W 114/22 (https://dejure.org/2022,38701)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io
  • notar-drkotz.de

    § 40 GBO - isolierte Belastung des Grundbesitzes mit einem Finanzierungs-Grundpfandrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GBO § 39 ; GBO § 40
    Keine analoge Anwendung des § 40 GBO bei isolierter Bestellung von Grundpfandrechten

  • rechtsportal.de

    GBO § 39 ; GBO § 40
    Wirksamkeit der Bewilligung einer Grundschuld durch die nicht voreingetragenen Erben des verstorbenen Grundstückseigentümers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    § 40 GBO ist bei isolierter Belastung des Grundbesitzes nicht analog anwendbar!

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2023, 524
  • FGPrax 2023, 5
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • KG, 22.10.2020 - 1 W 1357/20

    Voreintragung der Erben im Grundbuch; Verfügung über Wohnungseigentum durch eine

    Auszug aus OLG Hamm, 25.11.2022 - 15 W 114/22
    Das Grundbuchamt teilte dem Verfahrensbevollmächtigten telefonisch unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Kammergerichts vom 20.10.2020 (Az.: 1 W 1357/20) mit, dass das in Bezug genommene Gutachten auf diesen Fall nicht passe.

    Auch der Umstand, dass nach allgemeiner Meinung die Voreintragung der Erben analog § 40 Abs. 1 Fall 1, Alt. 1 GBO für entbehrlich gehalten wird, wenn statt der Übertragung des Rechts zunächst nur eine Eigentumsvormerkung - und damit ebenfalls eine Belastung - eingetragen werden soll, lässt keinen Rückschluss auf eine analoge Anwendung dieser Norm auf die Eintragung einer Finanzierungsgrundschuld zu (OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.03.2021, Az.: 12 W 38/21 - juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2018, Az.: 8 W 311/18 - juris; KG Berlin Beschluss vom 22.10.2020, Az.: 1 W 1357/20 - juris; KG Beschluss vom 02.08.2011, Az.: 1 W 243/11 - juris; OLG Bremen, Beschluss 29.11.2021,Az.: 3 W 22/21 - juris).

    Denn die Analogie rechtfertigt sich im Fall der Eigentumsvormerkung daraus, dass sich ihre Bedeutung in der Sicherung des Übertragungsanspruchs erschöpft und sie in ihrem rechtlichen Bestand von dem Bestand des gesicherten Übertragungsanspruchs abhängig ist (BGH, Beschluss vom 05.07.2018, Az.: V ZB 10/18 m.w.N.- beck-online; KG Berlin, Beschluss vom 22.10.2020, Az.: 1 W 1357/20 - juris; KG Berlin, Beschluss vom 02.08.2011, Az.: 1 W 243/11 - juris).

    Aus diesem Grund geht die Eigentumsvormerkung sowohl nach Durchführung der Eigentumsübertragung als auch bei Scheitern des darauf gerichteten Vertrages unter und ist bei entsprechendem Nachweis im Grundbuch im Wege der Berichtigung zu löschen (KG Berlin, Beschluss vom 22.10.2020, Az.: 1 W 1357/20 - juris).

    Anders als die Eigentumsvormerkung, die wegen ihrer Abhängigkeit vom Bestehen des zu sichernden Anspruchs bei Scheitern des Übertragungsanspruchs als unrichtig zu löschen wäre, bliebe die Finanzierungsgrundschuld jedoch bestehen, ohne dass dem Grundbuch ersichtlich wäre, auf wen die dauerhafte Belastung des Grundstücks zurückzuführen ist (KG Berlin, Beschluss vom 22.10.2020, Az.: 1 W 1357/20 - juris; OLG Bremen, Beschluss vom 29.11.2021, Az.: 3 W 22/21 - juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.03.2021, Az.: 12 W 38/21 - juris; KG Berlin, Beschluss vom 02.08.2011, Az.: 1 W 243/11 - juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2018, Az.: 8 W 311/18 - juris).

    Ebenso wenig lassen sich der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht, dass die Voreintragung der Erben dann nicht erforderlich ist, wenn ein transmortal Bevollmächtigter über ein Grundstück verfügt und dieses mit einer Finanzierungsgrundschuld belastet (so: OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.06.2017, Az.: 20 W 179/17 - juris; KG Berlin, Beschluss vom 22.10.2020, Az.: 1 W 1357/20 - juris; OLG Celle, Beschluss vom 16.08.2019, Az.: 18 W 33/19 - juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2018, Az.: 8 W 311/18 - juris; OLG Köln, Beschluss vom 16.03.2018, Az.: 2 Wx 123/18 - juris), Argumente für eine analoge Anwendung des § 40 Abs. 1 GBO bei einer Belastung des Grundstücks mit einer Finanzierungsgrundschuld durch die Erben oder durch einen von diesen Bevollmächtigten entnehmen.

  • OLG Bremen, 29.11.2021 - 3 W 22/21

    Grundbuchverfahren: Belastung eines Grundstücks mit einer

    Auszug aus OLG Hamm, 25.11.2022 - 15 W 114/22
    § 40 GBO ist als Ausnahme vom in § 39 GBO statuierten Grundsatz der Voreintragung jedoch eng auszulegen (OLG München, Beschluss vom 27.04.2006, Az.: 32 Wx 67/06 - beck-online; OLG Bremen, Beschluss vom 29.11.2021, 3 W 22/21 - juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.03.2021, Az.: 12 W 38/2 - juris; Zeiser in: Hügel, a.a.O., § 40 Rn. 20).

    Denn auch sie stellt letztlich eine dauerhafte Belastung eines Grundstücks mit einem Fremdrecht dar (OLG Bremen, Beschluss vom 29.11.2021, Az.: 3 W 22/21 - juris).

    Auch der Umstand, dass nach allgemeiner Meinung die Voreintragung der Erben analog § 40 Abs. 1 Fall 1, Alt. 1 GBO für entbehrlich gehalten wird, wenn statt der Übertragung des Rechts zunächst nur eine Eigentumsvormerkung - und damit ebenfalls eine Belastung - eingetragen werden soll, lässt keinen Rückschluss auf eine analoge Anwendung dieser Norm auf die Eintragung einer Finanzierungsgrundschuld zu (OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.03.2021, Az.: 12 W 38/21 - juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2018, Az.: 8 W 311/18 - juris; KG Berlin Beschluss vom 22.10.2020, Az.: 1 W 1357/20 - juris; KG Beschluss vom 02.08.2011, Az.: 1 W 243/11 - juris; OLG Bremen, Beschluss 29.11.2021,Az.: 3 W 22/21 - juris).

    Anders als die Eigentumsvormerkung, die wegen ihrer Abhängigkeit vom Bestehen des zu sichernden Anspruchs bei Scheitern des Übertragungsanspruchs als unrichtig zu löschen wäre, bliebe die Finanzierungsgrundschuld jedoch bestehen, ohne dass dem Grundbuch ersichtlich wäre, auf wen die dauerhafte Belastung des Grundstücks zurückzuführen ist (KG Berlin, Beschluss vom 22.10.2020, Az.: 1 W 1357/20 - juris; OLG Bremen, Beschluss vom 29.11.2021, Az.: 3 W 22/21 - juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.03.2021, Az.: 12 W 38/21 - juris; KG Berlin, Beschluss vom 02.08.2011, Az.: 1 W 243/11 - juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2018, Az.: 8 W 311/18 - juris).

    Das ist vorliegend aber gerade deswegen erforderlich, weil bei der Eintragung einer Finanzierungsbelastung nicht feststeht, dass die Eintragung des Käufers im Grundbuch innerhalb verhältnismäßig kurzer Zeit nachfolgen wird (OLG Bremen, Beschluss vom 29.11.2021, Az.: 3 W 22/21 - juris).

  • OLG Frankfurt, 27.06.2017 - 20 W 179/17

    Transmortale Vollmacht

    Auszug aus OLG Hamm, 25.11.2022 - 15 W 114/22
    Zwar steht bei ihr ebenso wenig wie bei der Eintragung einer Eigentumsvormerkung fest, dass die Eintragung des Käufers im Grundbuch tatsächlich auch erfolgt oder gar "innerhalb verhältnismäßig kurzer Zeit" nachfolgen wird (a.A.: OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.06.2017, Az.: 20 W 179/17 - juris; OLG Celle, Beschluss vom 16.08.2019, Az.: 18 W 33/19 - juris; OLG Köln, Beschluss vom 16.03.2019, Az.: 2 Wx 123/18 - juris; Böttcher in: Meikel, a.a.O., § 40 Rn. 28).

    Ebenso wenig lassen sich der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht, dass die Voreintragung der Erben dann nicht erforderlich ist, wenn ein transmortal Bevollmächtigter über ein Grundstück verfügt und dieses mit einer Finanzierungsgrundschuld belastet (so: OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.06.2017, Az.: 20 W 179/17 - juris; KG Berlin, Beschluss vom 22.10.2020, Az.: 1 W 1357/20 - juris; OLG Celle, Beschluss vom 16.08.2019, Az.: 18 W 33/19 - juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2018, Az.: 8 W 311/18 - juris; OLG Köln, Beschluss vom 16.03.2018, Az.: 2 Wx 123/18 - juris), Argumente für eine analoge Anwendung des § 40 Abs. 1 GBO bei einer Belastung des Grundstücks mit einer Finanzierungsgrundschuld durch die Erben oder durch einen von diesen Bevollmächtigten entnehmen.

    Sie beruht darauf, dass das Handeln des transmortal Bevollmächtigten rechtskonstruktiv mit dem Handeln eines Nachlasspflegers vergleichbar ist, für den ausdrücklich die Ausnahme vom Voreintragungsgrundsatz nach § 40 Abs. 1, Fall 2, Alt. 2 GBO gilt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.06.2017, Az.: 20 W 179/17 - juris).

    Soweit als Hilfserwägung für eine Entbehrlichkeit der Voreintragung der Erben darüber hinaus das Argument herangezogen wird, dass es Sinn und Zweck des § 40 GBO sei, den Erben die Kosten einer unnötigen Eintragung zu ersparen, wenn diese durch Übertragung des ererbten Rechts ohnehin alsbald wieder aus dem Grundbuch ausscheiden würden (OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.06.2017, Az.: 20 W 179/17 - juris), vermag allein das Kosteninteresse eine analoge Anwendung des § 40 GBO nicht zu rechtfertigen.

  • KG, 02.08.2011 - 1 W 243/11

    Grundbuchverfahren: Antrag eines Erben auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung

    Auszug aus OLG Hamm, 25.11.2022 - 15 W 114/22
    Auch der Umstand, dass nach allgemeiner Meinung die Voreintragung der Erben analog § 40 Abs. 1 Fall 1, Alt. 1 GBO für entbehrlich gehalten wird, wenn statt der Übertragung des Rechts zunächst nur eine Eigentumsvormerkung - und damit ebenfalls eine Belastung - eingetragen werden soll, lässt keinen Rückschluss auf eine analoge Anwendung dieser Norm auf die Eintragung einer Finanzierungsgrundschuld zu (OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.03.2021, Az.: 12 W 38/21 - juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2018, Az.: 8 W 311/18 - juris; KG Berlin Beschluss vom 22.10.2020, Az.: 1 W 1357/20 - juris; KG Beschluss vom 02.08.2011, Az.: 1 W 243/11 - juris; OLG Bremen, Beschluss 29.11.2021,Az.: 3 W 22/21 - juris).

    Denn die Analogie rechtfertigt sich im Fall der Eigentumsvormerkung daraus, dass sich ihre Bedeutung in der Sicherung des Übertragungsanspruchs erschöpft und sie in ihrem rechtlichen Bestand von dem Bestand des gesicherten Übertragungsanspruchs abhängig ist (BGH, Beschluss vom 05.07.2018, Az.: V ZB 10/18 m.w.N.- beck-online; KG Berlin, Beschluss vom 22.10.2020, Az.: 1 W 1357/20 - juris; KG Berlin, Beschluss vom 02.08.2011, Az.: 1 W 243/11 - juris).

    Anders als die Eigentumsvormerkung, die wegen ihrer Abhängigkeit vom Bestehen des zu sichernden Anspruchs bei Scheitern des Übertragungsanspruchs als unrichtig zu löschen wäre, bliebe die Finanzierungsgrundschuld jedoch bestehen, ohne dass dem Grundbuch ersichtlich wäre, auf wen die dauerhafte Belastung des Grundstücks zurückzuführen ist (KG Berlin, Beschluss vom 22.10.2020, Az.: 1 W 1357/20 - juris; OLG Bremen, Beschluss vom 29.11.2021, Az.: 3 W 22/21 - juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.03.2021, Az.: 12 W 38/21 - juris; KG Berlin, Beschluss vom 02.08.2011, Az.: 1 W 243/11 - juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2018, Az.: 8 W 311/18 - juris).

    Zwar führt das vorgenannte Hindernis der fehlenden Voreintragung nicht dazu, dass der Antrag der Beteiligten zu 1) bis 3) zurückzuweisen wäre, weil das Grundbuchamt auf die fehlende Voreintragung des Berechtigten durch Zwischenverfügung hinwirken kann (Demharter, a.a.O., § 39 Rn. 18; Böttcher in: Meikel, a.a.O., § 39 Rn. 25; KG Berlin, Beschluss vom 02.08.2011, Az.: 1 W 243/11 - juris).

  • OLG Oldenburg, 23.03.2021 - 12 W 38/21

    Zum Erfordernis der Voreintragung der Erben des eingetragenen

    Auszug aus OLG Hamm, 25.11.2022 - 15 W 114/22
    § 40 GBO ist auf Fälle einer isolierten Belastung des Grundbesitzes mit einem (Finanzierungs-) Grundpfandrecht nicht - analog - anwendbar, sodass es bei dem Erfordernis einer Voreintragung nach § 39 GBO verbleibt (Anschluss an OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.03.2021, 12 W 38/21).

    Hiervon unterscheidet sich die Eintragung einer Belastung grundlegend, da der Bewilligende seine Rechtsposition mit dieser Eintragung nicht verliert, sondern diese lediglich inhaltlich verändert wird (OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.03.2021, Az.: 12 W 38/21 - juris).

    Auch der Umstand, dass nach allgemeiner Meinung die Voreintragung der Erben analog § 40 Abs. 1 Fall 1, Alt. 1 GBO für entbehrlich gehalten wird, wenn statt der Übertragung des Rechts zunächst nur eine Eigentumsvormerkung - und damit ebenfalls eine Belastung - eingetragen werden soll, lässt keinen Rückschluss auf eine analoge Anwendung dieser Norm auf die Eintragung einer Finanzierungsgrundschuld zu (OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.03.2021, Az.: 12 W 38/21 - juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2018, Az.: 8 W 311/18 - juris; KG Berlin Beschluss vom 22.10.2020, Az.: 1 W 1357/20 - juris; KG Beschluss vom 02.08.2011, Az.: 1 W 243/11 - juris; OLG Bremen, Beschluss 29.11.2021,Az.: 3 W 22/21 - juris).

    Anders als die Eigentumsvormerkung, die wegen ihrer Abhängigkeit vom Bestehen des zu sichernden Anspruchs bei Scheitern des Übertragungsanspruchs als unrichtig zu löschen wäre, bliebe die Finanzierungsgrundschuld jedoch bestehen, ohne dass dem Grundbuch ersichtlich wäre, auf wen die dauerhafte Belastung des Grundstücks zurückzuführen ist (KG Berlin, Beschluss vom 22.10.2020, Az.: 1 W 1357/20 - juris; OLG Bremen, Beschluss vom 29.11.2021, Az.: 3 W 22/21 - juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.03.2021, Az.: 12 W 38/21 - juris; KG Berlin, Beschluss vom 02.08.2011, Az.: 1 W 243/11 - juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2018, Az.: 8 W 311/18 - juris).

  • OLG Stuttgart, 17.10.2018 - 8 W 311/18

    Grundbuchverfahren: Belastung eines Grundstücks mit einer

    Auszug aus OLG Hamm, 25.11.2022 - 15 W 114/22
    Auch der Umstand, dass nach allgemeiner Meinung die Voreintragung der Erben analog § 40 Abs. 1 Fall 1, Alt. 1 GBO für entbehrlich gehalten wird, wenn statt der Übertragung des Rechts zunächst nur eine Eigentumsvormerkung - und damit ebenfalls eine Belastung - eingetragen werden soll, lässt keinen Rückschluss auf eine analoge Anwendung dieser Norm auf die Eintragung einer Finanzierungsgrundschuld zu (OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.03.2021, Az.: 12 W 38/21 - juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2018, Az.: 8 W 311/18 - juris; KG Berlin Beschluss vom 22.10.2020, Az.: 1 W 1357/20 - juris; KG Beschluss vom 02.08.2011, Az.: 1 W 243/11 - juris; OLG Bremen, Beschluss 29.11.2021,Az.: 3 W 22/21 - juris).

    Anders als die Eigentumsvormerkung, die wegen ihrer Abhängigkeit vom Bestehen des zu sichernden Anspruchs bei Scheitern des Übertragungsanspruchs als unrichtig zu löschen wäre, bliebe die Finanzierungsgrundschuld jedoch bestehen, ohne dass dem Grundbuch ersichtlich wäre, auf wen die dauerhafte Belastung des Grundstücks zurückzuführen ist (KG Berlin, Beschluss vom 22.10.2020, Az.: 1 W 1357/20 - juris; OLG Bremen, Beschluss vom 29.11.2021, Az.: 3 W 22/21 - juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.03.2021, Az.: 12 W 38/21 - juris; KG Berlin, Beschluss vom 02.08.2011, Az.: 1 W 243/11 - juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2018, Az.: 8 W 311/18 - juris).

    Ebenso wenig lassen sich der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht, dass die Voreintragung der Erben dann nicht erforderlich ist, wenn ein transmortal Bevollmächtigter über ein Grundstück verfügt und dieses mit einer Finanzierungsgrundschuld belastet (so: OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.06.2017, Az.: 20 W 179/17 - juris; KG Berlin, Beschluss vom 22.10.2020, Az.: 1 W 1357/20 - juris; OLG Celle, Beschluss vom 16.08.2019, Az.: 18 W 33/19 - juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2018, Az.: 8 W 311/18 - juris; OLG Köln, Beschluss vom 16.03.2018, Az.: 2 Wx 123/18 - juris), Argumente für eine analoge Anwendung des § 40 Abs. 1 GBO bei einer Belastung des Grundstücks mit einer Finanzierungsgrundschuld durch die Erben oder durch einen von diesen Bevollmächtigten entnehmen.

  • OLG Celle, 16.08.2019 - 18 W 33/19

    Beurkundungsbedürftigkeit widerruflicher General- und Vorsorgevollmacht

    Auszug aus OLG Hamm, 25.11.2022 - 15 W 114/22
    Zwar steht bei ihr ebenso wenig wie bei der Eintragung einer Eigentumsvormerkung fest, dass die Eintragung des Käufers im Grundbuch tatsächlich auch erfolgt oder gar "innerhalb verhältnismäßig kurzer Zeit" nachfolgen wird (a.A.: OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.06.2017, Az.: 20 W 179/17 - juris; OLG Celle, Beschluss vom 16.08.2019, Az.: 18 W 33/19 - juris; OLG Köln, Beschluss vom 16.03.2019, Az.: 2 Wx 123/18 - juris; Böttcher in: Meikel, a.a.O., § 40 Rn. 28).

    Ebenso wenig lassen sich der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht, dass die Voreintragung der Erben dann nicht erforderlich ist, wenn ein transmortal Bevollmächtigter über ein Grundstück verfügt und dieses mit einer Finanzierungsgrundschuld belastet (so: OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.06.2017, Az.: 20 W 179/17 - juris; KG Berlin, Beschluss vom 22.10.2020, Az.: 1 W 1357/20 - juris; OLG Celle, Beschluss vom 16.08.2019, Az.: 18 W 33/19 - juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2018, Az.: 8 W 311/18 - juris; OLG Köln, Beschluss vom 16.03.2018, Az.: 2 Wx 123/18 - juris), Argumente für eine analoge Anwendung des § 40 Abs. 1 GBO bei einer Belastung des Grundstücks mit einer Finanzierungsgrundschuld durch die Erben oder durch einen von diesen Bevollmächtigten entnehmen.

  • OLG Köln, 16.03.2018 - 2 Wx 123/18

    Wirkungen einer transmortalen Vollmacht

    Auszug aus OLG Hamm, 25.11.2022 - 15 W 114/22
    Zwar steht bei ihr ebenso wenig wie bei der Eintragung einer Eigentumsvormerkung fest, dass die Eintragung des Käufers im Grundbuch tatsächlich auch erfolgt oder gar "innerhalb verhältnismäßig kurzer Zeit" nachfolgen wird (a.A.: OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.06.2017, Az.: 20 W 179/17 - juris; OLG Celle, Beschluss vom 16.08.2019, Az.: 18 W 33/19 - juris; OLG Köln, Beschluss vom 16.03.2019, Az.: 2 Wx 123/18 - juris; Böttcher in: Meikel, a.a.O., § 40 Rn. 28).

    Ebenso wenig lassen sich der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht, dass die Voreintragung der Erben dann nicht erforderlich ist, wenn ein transmortal Bevollmächtigter über ein Grundstück verfügt und dieses mit einer Finanzierungsgrundschuld belastet (so: OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.06.2017, Az.: 20 W 179/17 - juris; KG Berlin, Beschluss vom 22.10.2020, Az.: 1 W 1357/20 - juris; OLG Celle, Beschluss vom 16.08.2019, Az.: 18 W 33/19 - juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2018, Az.: 8 W 311/18 - juris; OLG Köln, Beschluss vom 16.03.2018, Az.: 2 Wx 123/18 - juris), Argumente für eine analoge Anwendung des § 40 Abs. 1 GBO bei einer Belastung des Grundstücks mit einer Finanzierungsgrundschuld durch die Erben oder durch einen von diesen Bevollmächtigten entnehmen.

  • OLG Düsseldorf, 19.02.2019 - 3 Wx 84/18

    Zulässigkeit einer Zwischenverfügung auf Beibringung einer vom Antragsteller im

    Auszug aus OLG Hamm, 25.11.2022 - 15 W 114/22
    Aus diesem Grund konnte und musste das Grundbuchamt auf Basis seiner eigenen Rechtsauffassung, die es im Rahmen von telefonischen Rücksprachen mit dem Verfahrensbevollmächtigten deutlich gemacht hat, den Antrag unmittelbar zurückweisen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.02.2019, Az.: 3 Wx 84/18 - juris ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.10.2020 Az.: 3 Wx 182/20 - juris).
  • OLG Düsseldorf, 30.10.2020 - 3 Wx 182/20

    Veräußerungszustimmung eines "falschen" Verwalters wirksam?

    Auszug aus OLG Hamm, 25.11.2022 - 15 W 114/22
    Aus diesem Grund konnte und musste das Grundbuchamt auf Basis seiner eigenen Rechtsauffassung, die es im Rahmen von telefonischen Rücksprachen mit dem Verfahrensbevollmächtigten deutlich gemacht hat, den Antrag unmittelbar zurückweisen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.02.2019, Az.: 3 Wx 84/18 - juris ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.10.2020 Az.: 3 Wx 182/20 - juris).
  • KG, 02.03.2021 - 1 W 1503/20

    Grundbuchverfahren: Nachweis der Vertretungsmacht des eine transmortale Vollmacht

  • OLG Hamm, 10.01.2013 - 15 W 79/12

    Eine transmortale Vollmacht erlischt, wenn der Bevollmächtigte den Vollmachtgeber

  • OLG München, 27.04.2006 - 32 Wx 67/06

    Grunderwerb durch Gesellschafter bürgerlichen Rechts - Voreintragung bei Vollzug

  • BGH, 16.07.2003 - VIII ZR 274/02

    Verlust des Rechtes zur Minderung der Wohnungsmiete nach neuem Mietrecht

  • BGH, 05.07.2018 - V ZB 10/18

    Nachweis der Gesamtrechtsnachfolge im Grundbuchverfahren i.R.d. notariell

  • OLG Karlsruhe, 10.07.2023 - 14 W 41/23

    Voreintragung der Erben im Grundbuch bei Teilung des im Eigentum einer

    Es liegt auch kein Fall vor, in dem die Rechtsprechung eine analoge Anwendung bejaht hat, wie etwa bei einem Antrag auf Eigentumsumschreibung auf einen der Erben und einer gleichzeitig beantragten Eintragung einer der Finanzierung dienenden Grundschuld (vgl. hierzu auch OLG Hamm, Beschluss vom 25.11.2022 - I-15 W 114/22, Rn. 17, juris).
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