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   OLG Jena, 07.12.2012 - 9 W 579/12   

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https://dejure.org/2012,52844
OLG Jena, 07.12.2012 - 9 W 579/12 (https://dejure.org/2012,52844)
OLG Jena, Entscheidung vom 07.12.2012 - 9 W 579/12 (https://dejure.org/2012,52844)
OLG Jena, Entscheidung vom 07. Dezember 2012 - 9 W 579/12 (https://dejure.org/2012,52844)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Thüringer Oberlandesgericht

    §§ 927 BGB, 433 ff, 442 ff FamFG
    Aufgebotsverfahren zum Zwecke des Ausschlusses eingetragener Eigentümer mehrerer Grundstücke

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 927; FamFG §§ 433 ff.; FamFG §§ 442 ff.
    Aufgebotsverfahren zum Zwecke des Ausschlusses eingetragener Eigentümer mehrerer Grundstücke

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    §§ 927 BGB, 433 ff, 442 ff FamFG
    Aufgebotsverfahren zum Zwecke des Ausschlusses eingetragener Eigentümer mehrerer Grundstücke

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 27.03.2003 - V ZB 1/03

    Ausschluß einer juristischen Person im Wege des Aufgebotsverfahrens

    Auszug aus OLG Jena, 07.12.2012 - 9 W 579/12
    Voraussetzung wäre daher, dass der Antragsteller das Grundstück seit 30 Jahren im Eigenbesitz hat und nach § 927 Abs. 1 S. 3 BGB der wahre Eigentümer - sofern nicht gestorben oder verschollen - nicht eingetragen ist, also kein Eigentümer oder ein Nichteigentümer im Grundbuch eingetragen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27.3.2003, Az.: V ZB 1/03).
  • OLG Frankfurt, 07.03.2016 - 20 W 62/16

    Keine Anwendung von § 927 BGB auf Gesamthandsanteile

    Würde nämlich einer der Gesamthandseigentümer ausgeschlossen werden, läge darin eine Verfügung über den Anteil am Grundstück, was im Falle des Eigentums zur gesamten Hand nicht zulässig ist, vgl. § 719 BGB (vgl. etwa LG Aurich NJW-RR 1994, 1170 [LG Aurich 03.09.1993 - 5 T 183/92] ; Thüringer Oberlandesgericht, Beschlüsse vom 07.12.2012, 9 W 579/12, und vom 27.05.2013, 9 W 197/13, je zitiert nach juris; Palandt/Bassenge, BGB, 75. Aufl., § 927 Rz. 1; Staudinger/Pfeifer, BGB, Neub. 2011, § 927 Rz. 5; Erman/Artz, BGB, 14. Aufl., § 927 Rz. 2; Benning in: jurisPK-BGB, 7. Aufl., § 927 Rz. 4; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rz. 1020, Heinemann NotBZ 2009, 300; anders lediglich Münchener Kommentar/Kanzleiter, BGB, 6. Aufl., § 927 Rz. 3, jedoch ohne Begründung).

    Demgemäß kommt weder ein Aufgebot gegen einen Gesamthandsanteil noch dessen spätere Aneignung in Betracht, da der Gesamthandsanteil bei seiner Aufgabe den übrigen Gesamthändern zuwächst (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 07.12.2012, 9 W 579/12; vgl. auch Benning, a.a.O., § 927 Rz. 4).

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