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   OLG Nürnberg, 11.01.2019 - 2 Ws 855/18   

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https://dejure.org/2019,3080
OLG Nürnberg, 11.01.2019 - 2 Ws 855/18 (https://dejure.org/2019,3080)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 11.01.2019 - 2 Ws 855/18 (https://dejure.org/2019,3080)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 11. Januar 2019 - 2 Ws 855/18 (https://dejure.org/2019,3080)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io

    Unbefristete Verlängerung der Führungsaufsicht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 68c Abs. 3 S. 1 Nr. 2
    Verlängerung der Führungsaufsicht aufgrund von Weisungsverstößen

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Stuttgart, 02.12.1999 - 3 Ws 252/99

    Prüfungsumfang bei Ablehnung nachträglicher Verlängerung der Bewährungszeit

    Auszug aus OLG Nürnberg, 11.01.2019 - 2 Ws 855/18
    Nichts anderes gilt für die Ablehnung des Antrags, die Bewährungszeit zu verlängern (vgl. OLG Stuttgart, NStZ 2000, 500).

    b) Die hiernach statthafte einfache Beschwerde gegen die Ablehnung der beantragten nachträglichen unbefristeten Verlängerung der Führungsaufsicht eröffnet jedoch lediglich die eingeschränkte Überprüfung nach § 463 Abs. 2 i.V.m. § 453 Abs. 2 Satz 2, Alt. 1 StPO daraufhin, ob die Ablehnung gesetzwidrig ist (vgl. OLG Stuttgart NStZ 2000, 500, SK-StPO/Paeffgen, 4. Aufl., § 453 Rn. 21 und KMR-StPO/Stöckel, § 453 Rn. 36 zur Ablehnung der nachträglichen Verlängerung der Bewährungszeit; so auch für den Fall der nachträglichen Verkürzung der Bewährungszeit LR-StPO/Schäfer, 23. Aufl. § 453 Rn. 11; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 453 Rn. 11 und für den Fall der Ablehnung der nachträglichen Verkürzung der Bewährungszeit OLG Celle, MDR 1983, 155; OLG München NStZ 1988, 524 juris Rn. 7; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2006, 327 juris Rn. 2).

    Dass das Rechtsmittel gegen die Ablehnung einer Maßnahme stets dem gegen die Maßnahme selbst entsprechen müsse, ist weder dem Gesetz zu entnehmen noch sonst zwingend (vgl. OLG Stuttgart, NStZ 2000, 500).

  • OLG München, 25.03.1988 - 2 Ws 227/88

    Anfechtung; Ablehnung; Nachträgliche Anordnung; Beschwerde; Gesetzwidrigkeit;

    Auszug aus OLG Nürnberg, 11.01.2019 - 2 Ws 855/18
    Nach überwiegender Ansicht ist auch die Ablehnung des Antrags, eine "Anordnung" zu treffen, der Beschwerde zugänglich (vgl. OLG Celle, MDR 1983, 155; OLG München, NStZ 1988, 524 juris Rn. 15 ff.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.09.2015 - 2 Ws 424/15, unveröffentlicht; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 453 Rn. 11; BeckOK-StPO/Coen, § 453 Rn. 12; KK-StPO/Appl, 7. Aufl., § 453 Rn. 12; LR-StPO/Graalmann-Scheerer, 26. Aufl., § 453 Rn. 40; offen gelassen vom OLG Nürnberg, NJW 1999, 804 Rn. 6 nach juris).

    b) Die hiernach statthafte einfache Beschwerde gegen die Ablehnung der beantragten nachträglichen unbefristeten Verlängerung der Führungsaufsicht eröffnet jedoch lediglich die eingeschränkte Überprüfung nach § 463 Abs. 2 i.V.m. § 453 Abs. 2 Satz 2, Alt. 1 StPO daraufhin, ob die Ablehnung gesetzwidrig ist (vgl. OLG Stuttgart NStZ 2000, 500, SK-StPO/Paeffgen, 4. Aufl., § 453 Rn. 21 und KMR-StPO/Stöckel, § 453 Rn. 36 zur Ablehnung der nachträglichen Verlängerung der Bewährungszeit; so auch für den Fall der nachträglichen Verkürzung der Bewährungszeit LR-StPO/Schäfer, 23. Aufl. § 453 Rn. 11; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 453 Rn. 11 und für den Fall der Ablehnung der nachträglichen Verkürzung der Bewährungszeit OLG Celle, MDR 1983, 155; OLG München NStZ 1988, 524 juris Rn. 7; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2006, 327 juris Rn. 2).

    c) Strittig ist jedoch, ob es sich insoweit um eine Zulässigkeitsvoraussetzung (so etwa OLG München NStZ 1988, 524 und auch noch OLG Nürnberg, NJW 1999, 804 Rn. 6 nach juris; verneinend BeckOK-StPO/Coen § 453 Rn. 13) oder um eine Nachprüfungsgrenze für das Beschwerdegericht im Rahmen der Begründetheitsprüfung handelt (so etwa OLG Celle, MDR 1983, 155; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, a.a.O., § 453 Rn. 11; KK-StPO/Appl., a.a.O., § 453 Rn. 14; KMR-StPO/Stöckel, § 453, Rn. 33, 34).

  • OLG Frankfurt, 22.02.2005 - 3 Ws 151/05

    Strafaussetzung: Einfache Beschwerde gegen die Versagung der nachträglichen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 11.01.2019 - 2 Ws 855/18
    b) Die hiernach statthafte einfache Beschwerde gegen die Ablehnung der beantragten nachträglichen unbefristeten Verlängerung der Führungsaufsicht eröffnet jedoch lediglich die eingeschränkte Überprüfung nach § 463 Abs. 2 i.V.m. § 453 Abs. 2 Satz 2, Alt. 1 StPO daraufhin, ob die Ablehnung gesetzwidrig ist (vgl. OLG Stuttgart NStZ 2000, 500, SK-StPO/Paeffgen, 4. Aufl., § 453 Rn. 21 und KMR-StPO/Stöckel, § 453 Rn. 36 zur Ablehnung der nachträglichen Verlängerung der Bewährungszeit; so auch für den Fall der nachträglichen Verkürzung der Bewährungszeit LR-StPO/Schäfer, 23. Aufl. § 453 Rn. 11; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 453 Rn. 11 und für den Fall der Ablehnung der nachträglichen Verkürzung der Bewährungszeit OLG Celle, MDR 1983, 155; OLG München NStZ 1988, 524 juris Rn. 7; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2006, 327 juris Rn. 2).
  • OLG Nürnberg, 11.03.2013 - 1 Ws 307/12

    Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht: Nachträgliche Änderung von Weisungen;

    Auszug aus OLG Nürnberg, 11.01.2019 - 2 Ws 855/18
    Die beiden Strafsenate des Oberlandesgerichts Nürnberg nehmen im Einklang mit der letztgenannten Ansicht in mittlerweile ständiger Rechtsprechung die Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der getroffenen Entscheidung gemäß § 463 Abs. 2, § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO im Rahmen der Sachentscheidung vor (vgl. etwa OLG Nürnberg, Beschl. v, 11.03.2013 - 1 Ws 307/12, juris Rn. 25; Beschluss vom 25.09.2015 - 2 Ws 424/15, unveröffentlicht).
  • KG, 24.11.2020 - 5 Ws 209/20

    Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren gegen die Entfristung der Führungsaufsicht

    Von dieser Einschränkung ausgenommen ist gemäß § 453 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. StPO allerdings explizit der Sonderfall einer Verlängerung der Bewährungszeit (vgl. eingehend OLG Nürnberg, Beschluss vom 11. Januar 2019 ? 2 Ws 855/18 -, juris Rn. 13, 18; OLG Stuttgart, Beschluss vom 2. Dezember 1999 - 3 Ws 252/99 -, juris Rn. 4).
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