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   OLG Oldenburg, 29.06.2023 - 8 U 172/22   

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https://dejure.org/2023,17323
OLG Oldenburg, 29.06.2023 - 8 U 172/22 (https://dejure.org/2023,17323)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 29.06.2023 - 8 U 172/22 (https://dejure.org/2023,17323)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 29. Juni 2023 - 8 U 172/22 (https://dejure.org/2023,17323)
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Volltextveröffentlichung

  • IWW

    Darlehensrecht

Kurzfassungen/Presse (14)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Mithaftung für den Autokredit des Ex?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mithaftung für den Autokredit des "Ex"?

  • lto.de (Kurzinformation)

    Sittenwidrigkeit von Darlehensverträgen: Frau zahlt nicht für den Autokredit des Ex-Partners

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Mithaftung für den Autokredit des "Ex"?: Wirksamkeit eines Darlehensvertrages ...

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Besteht eine Mithaftung für den Autokredit des Ex-Partners?

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Kreditvertrag des Partners mit-unterschrieben - Sittenwidrig: Die Bank wusste, dass die Frau damit finanziell überfordert war

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Darlehensvertrag: Sittenwidrigkeit bei vereinbarter Mithaftung des Ex-Partners

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wann ist die Mithaftung im Kreditvertrag sittenwidrig?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Mithaftung für einen Kredit bei finanzieller Überforderung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Mithaftung der Freundin auf Rückzahlung des hohen Kredits ihres Freundes

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bei finanzieller Überforderung keine Mithaftung für Kredit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mithaftung für Darlehen sittenwidrig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Lebensgefährtin haftet nicht für Darlehen ihres Ex-Partners

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bei finanzieller Überforderung keine Mithaftung für Autokredit von Ex-Freund - Vertragsabrede sittenwidrig und damit nichtig

Papierfundstellen

  • MDR 2023, 1199
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 15.11.2016 - XI ZR 32/16

    Mithaftung des krass finanziell überforderten Ehegatten für ein Darlehen an den

    Auszug aus OLG Oldenburg, 29.06.2023 - 8 U 172/22
    Zu Recht hat es darüber hinaus aufgezeigt, dass eine solche Mithaftungsübernahme im Falle einer - vom Landgericht hier zutreffend bejahten - krassen finanziellen Überforderung nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig ist, wenn die Gläubigerin nicht darlegen und beweisen kann, dass sie bei einem bestehenden Näheverhältnis eine emotionale Verbundenheit zwischen dem Mithaftenden und dem Hauptschuldner nicht in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat (BGH, Urteil vom 15. November 2016 - XI ZR 32/16, juris, Rn. 20, mwN).

    Ob eine übernommene Verpflichtung als eigene Darlehensschuld oder als reine Mithaftung zu qualifizieren ist, hängt mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 15. November 2016 - XI ZR 32/16, juris, Rn. 15) davon ab, ob man neben dem Darlehensnehmer als gleichberechtigter Vertragspartner einen Anspruch auf Auszahlung der Darlehensvaluta erhalten und im Gegenzug gleichgründig zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet sein soll, oder lediglich zu Sicherungszwecken mithaften und damit eine einseitig belastende Verpflichtung übernehmen soll.

    Bei einer Mithaftungserklärung wie der vorliegenden besteht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die tatsächliche Vermutung einer Sittenwidrigkeit, wenn sich die Mitverpflichtete damit finanziell krass überfordert und wenn sie dem Hauptschuldner persönlich besonders nahesteht (BGH, Urteil vom 15. November 2016 - XI ZR 32/16, juris, Rn. 20 mwN).

  • BGH, 16.06.2009 - XI ZR 539/07

    Zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften finanziell überforderter Ehepartner

    Auszug aus OLG Oldenburg, 29.06.2023 - 8 U 172/22
    Das Gericht der ersten Instanz hat richtigerweise festgestellt, dass die Beklagte nicht Darlehensnehmerin, sondern nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 16. Juni 2009 - XI ZR 539/07, juris, Rn. 14, mwN) lediglich Mithaftende des Darlehensvertrages vom 16. April 2018 geworden ist.

    Dies ist, wie das Landgericht bereits ausgeführt hat, nach gefestigter Rechtsprechung immer dann der Fall, wenn die mithaftende Person mit dem pfändbaren Teil ihres laufenden Einkommens und Vermögens bei Eintritt des Sicherungsfalls voraussichtlich nicht einmal die von den Darlehensparteien festgesetzte Zinslast dauerhaft alleine tragen kann (BGH, Urteil vom 16. Juni 2009 - XI ZR 539/07, juris, Rn. 18; BGH, Urteil vom 28. Mai 2002 - XI ZR 205/01, juris, Rn. 15).

  • BGH, 28.05.2002 - XI ZR 205/01

    Abgrenzung von Mitdarlehensnehmerschaft und Mithaftung

    Auszug aus OLG Oldenburg, 29.06.2023 - 8 U 172/22
    Dies ist, wie das Landgericht bereits ausgeführt hat, nach gefestigter Rechtsprechung immer dann der Fall, wenn die mithaftende Person mit dem pfändbaren Teil ihres laufenden Einkommens und Vermögens bei Eintritt des Sicherungsfalls voraussichtlich nicht einmal die von den Darlehensparteien festgesetzte Zinslast dauerhaft alleine tragen kann (BGH, Urteil vom 16. Juni 2009 - XI ZR 539/07, juris, Rn. 18; BGH, Urteil vom 28. Mai 2002 - XI ZR 205/01, juris, Rn. 15).
  • BGH, 04.12.2001 - XI ZR 56/01

    Mitunterzeichnung des Darlehensvertrages durch den finanziell überforderten

    Auszug aus OLG Oldenburg, 29.06.2023 - 8 U 172/22
    Sie erklärt ausdrücklich die Anfechtung des Vertrages wegen Sittenwidrigkeit und verweist hierzu auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei krasser finanzieller Überforderung und einem persönlichen Näheverhältnis (Urteil vom 4. Dezember 2001 - XI ZR 56/01, juris).
  • BGH, 18.09.1997 - IX ZR 283/96

    Sittenwidrigkeit der Bürgschaftsverpflichtung eines Ehegatten oder Lebenspartners

    Auszug aus OLG Oldenburg, 29.06.2023 - 8 U 172/22
    Auch die übrigen bei Vertragsschluss erkennbaren Umstände des Einzelfalles sprechen vorliegend nicht gegen, sondern für eine offenkundige, sittenwidrige Überforderung der Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 1997 - IX ZR 283/96, juris, Rn. 16).
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