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   OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2024 - 6 A 6.22   

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https://dejure.org/2024,3463
OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2024 - 6 A 6.22 (https://dejure.org/2024,3463)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28.02.2024 - 6 A 6.22 (https://dejure.org/2024,3463)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28. Februar 2024 - 6 A 6.22 (https://dejure.org/2024,3463)
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Volltextveröffentlichung

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 19b Abs 1 Satz 3 LuftVG, § 19b Abs 3 Nr 3 Satz 1 LuftVG, § 19b Abs 3 Nr 1 LuftVG, § 19b Abs 1 Satz 6 Halbsatz 1 LuftVG, § 19b Abs 1 Satz 3 LuftVG
    Flughafenentgeltrichtlinie 2009/12/EG; Genehmigung der Entgeltordnung für einen Verkehrsflughafen; einzelereignisbezogene Lärmentgelte; Konsultationsverfahren; Flugverfahren NADP1 (Steilstart) und NADP2 (Flachstart)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Einzelereignisbezogene Lärmentgelte am BER sind rechtmäßig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einzelereignisbezogene Lärmentgelte am BER-Flughafen

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Einzelereignisbezogene Lärmentgelte am BER sind rechtmäßig

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.12.2022 - 6 S 52.22

    Erstinstanzliche Zuständigkeit des OVG; vorläufiger Rechtsschutz;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2024 - 6 A 6.22
    Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der Konsultation in den Gerichtsakten sowie auf die Konsultationsunterlagen verwiesen, die Bestandteil der Gerichtsakten im parallelen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes OVG 6 S 52/22 sind.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die ebenfalls beigezogenen Gerichtsakten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes OVG 6 S 52/22 und den Genehmigungsbescheid vom 24. Oktober 2023 sowie die Entgeltordnung in der ab dem 1. Januar 2024 gültigen Fassung verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Senats gewesen sind.

    Bei einem Streit um die Rechtmäßigkeit der einem Flughafenunternehmer auf der Grundlage von § 19b LuftVG erteilten Entgeltgenehmigung besteht der erforderliche enge räumliche und betriebliche Zusammenhang mit dem Betrieb eines Verkehrsflughafens (gefestigte Rspr. d. Senats, vgl. zuletzt Beschluss vom 8. Dezember 2022 - OVG 6 S 52/22 - juris Rn. 13).

    Dieses Konzept war schon bei der Konsultation 2019 vorgestellt und diskutiert worden (vgl. Blatt 145 der Gerichtsakten OVG 6 S 52/22).

    Hingegen ist ihm ein Gestaltungsspielraum bezüglich des "Wie" eingeräumt, da § 19b auf weitere Vorgaben, wie die Entgelte zum Lärmschutz beitragen sollen, verzichtet (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2022 - OVG 6 S 52/22 - juris Rn. 21 m.w.N.).

    Dementsprechend hat er auch im Eilbeschluss vom 8. Dezember 2022 angenommen, dass im Umfeld des BER eine dichte Besiedlungsstruktur existiert (OVG 6 S 52/22 - juris Rn. 22).

  • EuGH, 21.11.2019 - C-379/18

    Deutsche Lufthansa - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Richtlinie

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2024 - 6 A 6.22
    Bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung unter Beachtung der Vorgaben der Richtlinie 2009/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über Flughafenentgelte (im Folgenden: Richtlinie 2009/12/EG) kommt der Genehmigungsentscheidung nach § 19b LuftVG privatrechtsgestaltende Wirkung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2020 - BVerwG 3 C 21.19 u.a. - juris Rn. 6; EuGH, Urteil vom 21. November 2019 - C-379/18 - juris Rn. 71).

    a) Ob bei der Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der Genehmigung im Rahmen einer Anfechtung durch Flughafennutzer nur drittschützende Kriterien des § 19b maßgeblich sind und welche dies im Lichte der Richtlinie 2009/12/EG und der Rechtsprechung des EuGH im Einzelnen ggf. sind, z.B. ob es sich bei § 19b Abs. 1 Satz 6 Halbsatz 1 LuftVG lediglich um ein die Flughafenanwohner schützendes Kriterium handelt oder ob aus der Bedeutung des Diskriminierungsverbots, der Transparenz und des Konsultationsgebots, deren uneingeschränkte Beachtung im Interesse der Flughafennutzer sicherzustellen ist und die durch § 19b in nationales Recht umgesetzt sind (EuGH, Urteil vom 21. November 2019 - C-379/18 - juris Rn. 70; BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2020 - BVerwG 3 C 21.19 u.a. - juris Rn. 12), auch eine materiellrechtliche Betroffenheit der Flughafennutzer in eigenen Rechten durch § 19b Abs. 1 Satz 6 Halbsatz 1 LuftVG folgt, da alle Nutzer diese Entgelte zu zahlen haben, bedarf hier keiner Entscheidung.

  • BVerwG, 03.06.2020 - 3 C 21.19

    Streit um die Klagebefugnis zur Anfechtung der Genehmigung einer Entgeltordnung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2024 - 6 A 6.22
    Bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung unter Beachtung der Vorgaben der Richtlinie 2009/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über Flughafenentgelte (im Folgenden: Richtlinie 2009/12/EG) kommt der Genehmigungsentscheidung nach § 19b LuftVG privatrechtsgestaltende Wirkung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2020 - BVerwG 3 C 21.19 u.a. - juris Rn. 6; EuGH, Urteil vom 21. November 2019 - C-379/18 - juris Rn. 71).

    a) Ob bei der Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der Genehmigung im Rahmen einer Anfechtung durch Flughafennutzer nur drittschützende Kriterien des § 19b maßgeblich sind und welche dies im Lichte der Richtlinie 2009/12/EG und der Rechtsprechung des EuGH im Einzelnen ggf. sind, z.B. ob es sich bei § 19b Abs. 1 Satz 6 Halbsatz 1 LuftVG lediglich um ein die Flughafenanwohner schützendes Kriterium handelt oder ob aus der Bedeutung des Diskriminierungsverbots, der Transparenz und des Konsultationsgebots, deren uneingeschränkte Beachtung im Interesse der Flughafennutzer sicherzustellen ist und die durch § 19b in nationales Recht umgesetzt sind (EuGH, Urteil vom 21. November 2019 - C-379/18 - juris Rn. 70; BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2020 - BVerwG 3 C 21.19 u.a. - juris Rn. 12), auch eine materiellrechtliche Betroffenheit der Flughafennutzer in eigenen Rechten durch § 19b Abs. 1 Satz 6 Halbsatz 1 LuftVG folgt, da alle Nutzer diese Entgelte zu zahlen haben, bedarf hier keiner Entscheidung.

  • BVerwG, 23.11.2011 - 6 C 11.10

    Regulierungsbehörde; Teilnehmeranschlussleitung; Überlassungsentgelt;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2024 - 6 A 6.22
    Die Ausübung eines Gestaltungsspielraums auf Tatbestandsseite wird durch das Gericht darauf überprüft, ob der Normadressat die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen ist, den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat und sich bei der eigentlichen Gestaltung an allgemeingültige Wertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot nicht verletzt hat (ständige Rspr., vgl. z.B. zum Beurteilungsspielraum BVerwG, Urteil vom 23. November 2011 - BVerwG 6 C 11.10 - juris Rn. 38).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.12.2022 - 6 S 52.22

    Erstinstanzliche Zuständigkeit des OVG; vorläufiger Rechtsschutz;

    Die Antragstellerinnen haben gegen die ihnen am 4. Juli 2022 (Antragstellerin zu 1) bzw. am 20. Juli 2022 (Antragstellerin zu 2) bekannt gegebene Genehmigung am 3. August 2022 Klage beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben, die unter dem Aktenzeichen OVG 6 A 6/22 geführt wird.
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