Rechtsprechung
OVG Berlin-Brandenburg, 29.11.2018 - 11 S 69.18 |
Volltextveröffentlichungen (4)
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Beweissicherungsverfahren gemäß § 44b Abs 3 S 2 EnWG (juris: EnWG 2005)
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 44 EnWG, § 80 Abs 5 VwGO
Vorzeitige Besitzeinweisung; EUGAL; Verweis auf vorgreifliches Verfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- berlin.de (Pressemitteilung)
Eilverfahren gegen EUGAL erfolglos
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2018 - 11 S 59.18
Erstes Eilverfahren gegen EUGAL erfolglos
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.11.2018 - 11 S 69.18
Den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage OVG 11 A 2.18 gegen diesen Planfeststellungsbeschluss hat der Senat durch Beschluss vom 28. November 2018 im Verfahren OVG 11 S 59.18 zurückgewiesen.Im Übrigen kann insoweit auch auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 28. November 2018 im Verfahren OVG 11 S 59.18 verwiesen werden.
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.10.2020 - 11 A 6.18
EUGAL im Land Brandenburg; vorzeitige Besitzeinweisung; Dringlichkeit der …
Der Senat hat durch Beschluss vom 28. November 2018 - OVG 11 S 59.18 - zunächst den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg vom 17. August 2018 als unbegründet abgelehnt und sodann durch Beschluss vom 29. November 2018 - OVG 11 S 69.18 - auch den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Beschluss des Beklagten vom 26. Oktober 2018 über die vorzeitige Besitzeinweisung der Beigeladenen in die Teilflächen seiner o.g. Flurstücke.Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Streitakte, die Verfahrensakte OVG 11 S 69.18 und den vorgelegten Verwaltungsvorgang des Beklagten über die vorzeitige Besitzeinweisung verwiesen.
Insoweit ist zunächst auf die diesbezüglichen Ausführungen im Beschluss des Senats vom 29. November 2018 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die vorzeitige Besitzeinweisung (OVG 11 S 69.18) zu verweisen.
Insoweit kann - so schon der Beschluss des Senats im vorläufigen Rechtsschutzverfahren OVG 11 S 69.18 vom 29. November 2018 - auf die Begründung der Gebotenheit des sofortigen Baubeginns in Ziffer II.1.c) des angegriffenen Beschlusses vom 26. Oktober 2018 zur Dringlichkeit des Baubeginns (Linienbaustelle mit erforderlicher intensiver zeitlicher Abstimmung der einzelnen Bauabschnitte, die Notwendigkeit eines Drucktestes nach Fertigstellung abhängig von einer jahreszeitlichen Mindesttemperatur und die Bedeutung der Fertigstellung für die Sicherung der Gasversorgung) verwiesen werden.
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.10.2020 - 11 A 6.18
EUGAL im Land Brandenburg; vorzeitige Besitzeinweisung; Dringlichkeit der …
Der Senat hat durch Beschluss vom 28. November 2018 - OVG 11 S 59.18 - zunächst den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg vom 17. August 2018 als unbegründet abgelehnt und sodann durch Beschluss vom 29. November 2018 - OVG 11 S 69.18 - auch den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Beschluss des Beklagten vom 26. Oktober 2018 über die vorzeitige Besitzeinweisung der Beigeladenen in die Teilflächen seiner o.g. Flurstücke.Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Streitakte, die Verfahrensakte OVG 11 S 69.18 und den vorgelegten Verwaltungsvorgang des Beklagten über die vorzeitige Besitzeinweisung verwiesen.
Insoweit ist zunächst auf die diesbezüglichen Ausführungen im Beschluss des Senats vom 29. November 2018 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die vorzeitige Besitzeinweisung (OVG 11 S 69.18) zu verweisen.
Insoweit kann - so schon der Beschluss des Senats im vorläufigen Rechtsschutzverfahren OVG 11 S 69.18 vom 29. November 2018 - auf die Begründung der Gebotenheit des sofortigen Baubeginns in Ziffer II.1.c) des angegriffenen Beschlusses vom 26. Oktober 2018 zur Dringlichkeit des Baubeginns (Linienbaustelle mit erforderlicher intensiver zeitlicher Abstimmung der einzelnen Bauabschnitte, die Notwendigkeit eines Drucktestes nach Fertigstellung abhängig von einer jahreszeitlichen Mindesttemperatur und die Bedeutung der Fertigstellung für die Sicherung der Gasversorgung) verwiesen werden.