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   OVG Niedersachsen, 19.01.2024 - 5 ME 104/23   

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OVG Niedersachsen, 19.01.2024 - 5 ME 104/23 (https://dejure.org/2024,637)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 19.01.2024 - 5 ME 104/23 (https://dejure.org/2024,637)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 19. Januar 2024 - 5 ME 104/23 (https://dejure.org/2024,637)
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Volltextveröffentlichung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    BBG § 37 Abs. 1 Satz 1; BBG § 37 Abs. 2 Satz 1; SÜG § 14 Abs. 3; SÜG § 5
    Beurteilungsspielraum; Sicherheitsüberprüfung; Weiterbeschäftigung; Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf

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  • OVG Niedersachsen, 23.01.1998 - 5 M 5562/97

    Beamtenrecht; Entlassung eines Beamten; Beamter auf Widerruf; Eignungsmängel

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.01.2024 - 5 ME 104/23
    Voraussetzung für eine solche Ausnahme von § 37 Abs. 2 Satz 1 BBG ist, dass die Entlassungsgründe mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes im Einklang stehen (BVerwG, Beschluss vom 9.10.1978 - BVerwG II B 74.77 -, juris; Urteil vom 9.6.1981 - BVerwG 2 C 48.87 -, juris Rn. 21; Beschluss vom 26.1.2010 - BVerwG 2 B 47.09 -, juris Rn. 6; Nds. OVG, Beschluss vom 23.1.1998 - 5 M 5562/97 -, juris Rn. 6), womit Gründe im Bereich der Verwaltung wie Organisationsänderungen etc. in dieser Fallkonstellation als Entlassungsgründe ausscheiden (Plog/Wiedow, a. a. O., § 37 BBG Rn. 11).

    Zulässig sind stattdessen Gründe, nach denen ernstliche Zweifel daran bestehen, dass der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes, nämlich den Erwerb der Befähigung für die angestrebte Laufbahn, erreichen kann ( Nds. OVG, Beschluss vom 23.1.1998 - 5 M 5562/97 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 28.9.2007 - 5 ME 265/07 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 26.10.2020 - 5 ME 141/20 -, juris Rn. 26).

    Diese Voraussetzung ist insbesondere dann erfüllt, wenn der Beamte unzulängliche Leistungen erbringt oder begründete Zweifel an seiner persönlichen Eignung bestehen ( Nds. OVG, Beschluss vom 23.1.1998 - 5 M 5562/97 -, juris Rn. 6).

    Eine solche Entlassung ist ausnahmsweise zulässig, wenn Gründe vorliegen, nach denen ernstliche Zweifel daran bestehen, dass der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes, nämlich den Erwerb der Befähigung für die angestrebte Laufbahn, erreichen kann (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 23.1.1998 - 5 M 5562/97 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 28.9.2007 - 5 ME 265/07 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 26.10.2020 - 5 ME 141/20 -, juris Rn. 26).

    Diese Voraussetzung ist insbesondere dann erfüllt, wenn der Beamte unzulängliche Leistungen erbringt oder begründete Zweifel an seiner persönlichen Eignung bestehen ( Nds. OVG, Beschluss vom 23.1.1998 - 5 M 5562/97 -, juris Rn. 6).

  • BVerwG, 09.06.1981 - 2 C 48.78

    Beamter auf Widerruf - Vorbereitungsdienst - Entlassung - Mangelnde Gewähr der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.01.2024 - 5 ME 104/23
    Die fehlerfreie Ausübung des Ermessens erfordert vor allem, dass die Entlassung aus einem sachlichen Grund erfolgt, wobei grundsätzlich jeder sachliche Grund ausreicht (vgl. zur Entlassung von Beamten auf Widerruf: BVerwG, Urteil vom 17.12.1959 - BVerwG VI C 70.50 -, BVerwGE 10, 75, 79 ; Urteil vom 9.6.1981 - BVerwG 2 C 48.78 -, juris Rn. 20; Beschluss vom 3.6.2004 - BVerwG 2 B 52.03 -, juris Rn. 5; Nds. OVG, Beschluss vom 7.4.2009 - 5 ME 25/09 -, juris Rn. 8; Beschluss vom 3.6.2014 - 5 ME 72/14 -).

    Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ist also nicht von dem Nachweis eines konkreten Dienstvergehens abhängig ( BVerwG, Urteil vom 9.6.1981 - BVerwG 2 C 48.78 -, juris Rn. 20; Nds. OVG, Beschluss vom 7.4.2009 - 5 ME 25/09 -, juris Rn. 8).

    Außerdem ist die Entlassung eines Widerrufsbeamten im Vorbereitungsdienst nur unter der weiteren Einschränkung rechtmäßig, dass ernsthafte Zweifel an der Eignung nicht nur mit Blick auf die Anforderungen eines dem Beamten zu übertragenen Amtes bestehen, sondern auch und in erster Linie gemessen an den Anforderungen zum einen des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf und zum anderen des angestrebten Berufes insgesamt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.6.1981 - BVerwG 2 C 48.78 -, juris Rn. 21; Nds. OVG, Beschluss vom 28.9.2007 - 5 ME 265/07 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 26.10.2020 - 5 ME 141/20 -, juris Rn. 26).

    Außerdem ist die Entlassung eines Widerrufsbeamten im Vorbereitungsdienst nur unter der weiteren Einschränkung rechtmäßig, dass ernsthafte Zweifel an der Eignung nicht nur mit Blick auf die Anforderungen eines dem Beamten zu übertragenen Amtes bestehen, sondern auch und in erster Linie gemessen an den Anforderungen zum einen des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf und zum anderen des angestrebten Berufes insgesamt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.6.1981 - BVerwG 2 C 48.78 -, juris Rn. 21; Nds. OVG, Beschluss vom 28.9.2007 - 5 ME 265/07 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 26.10.2020 - 5 ME 141/20 -, juris Rn. 26).

  • OVG Niedersachsen, 28.09.2007 - 5 ME 265/07

    Entlassung einer Beamten auf Widerruf wegen mangelnder fachlicher Leistung und

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.01.2024 - 5 ME 104/23
    Zulässig sind stattdessen Gründe, nach denen ernstliche Zweifel daran bestehen, dass der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes, nämlich den Erwerb der Befähigung für die angestrebte Laufbahn, erreichen kann ( Nds. OVG, Beschluss vom 23.1.1998 - 5 M 5562/97 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 28.9.2007 - 5 ME 265/07 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 26.10.2020 - 5 ME 141/20 -, juris Rn. 26).

    Außerdem ist die Entlassung eines Widerrufsbeamten im Vorbereitungsdienst nur unter der weiteren Einschränkung rechtmäßig, dass ernsthafte Zweifel an der Eignung nicht nur mit Blick auf die Anforderungen eines dem Beamten zu übertragenen Amtes bestehen, sondern auch und in erster Linie gemessen an den Anforderungen zum einen des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf und zum anderen des angestrebten Berufes insgesamt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.6.1981 - BVerwG 2 C 48.78 -, juris Rn. 21; Nds. OVG, Beschluss vom 28.9.2007 - 5 ME 265/07 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 26.10.2020 - 5 ME 141/20 -, juris Rn. 26).

    Eine solche Entlassung ist ausnahmsweise zulässig, wenn Gründe vorliegen, nach denen ernstliche Zweifel daran bestehen, dass der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes, nämlich den Erwerb der Befähigung für die angestrebte Laufbahn, erreichen kann (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 23.1.1998 - 5 M 5562/97 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 28.9.2007 - 5 ME 265/07 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 26.10.2020 - 5 ME 141/20 -, juris Rn. 26).

    Außerdem ist die Entlassung eines Widerrufsbeamten im Vorbereitungsdienst nur unter der weiteren Einschränkung rechtmäßig, dass ernsthafte Zweifel an der Eignung nicht nur mit Blick auf die Anforderungen eines dem Beamten zu übertragenen Amtes bestehen, sondern auch und in erster Linie gemessen an den Anforderungen zum einen des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf und zum anderen des angestrebten Berufes insgesamt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.6.1981 - BVerwG 2 C 48.78 -, juris Rn. 21; Nds. OVG, Beschluss vom 28.9.2007 - 5 ME 265/07 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 26.10.2020 - 5 ME 141/20 -, juris Rn. 26).

  • OVG Niedersachsen, 26.10.2020 - 5 ME 141/20

    Charakterliche Eignung; persönliche Eignung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.01.2024 - 5 ME 104/23
    Zulässig sind stattdessen Gründe, nach denen ernstliche Zweifel daran bestehen, dass der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes, nämlich den Erwerb der Befähigung für die angestrebte Laufbahn, erreichen kann ( Nds. OVG, Beschluss vom 23.1.1998 - 5 M 5562/97 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 28.9.2007 - 5 ME 265/07 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 26.10.2020 - 5 ME 141/20 -, juris Rn. 26).

    Außerdem ist die Entlassung eines Widerrufsbeamten im Vorbereitungsdienst nur unter der weiteren Einschränkung rechtmäßig, dass ernsthafte Zweifel an der Eignung nicht nur mit Blick auf die Anforderungen eines dem Beamten zu übertragenen Amtes bestehen, sondern auch und in erster Linie gemessen an den Anforderungen zum einen des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf und zum anderen des angestrebten Berufes insgesamt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.6.1981 - BVerwG 2 C 48.78 -, juris Rn. 21; Nds. OVG, Beschluss vom 28.9.2007 - 5 ME 265/07 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 26.10.2020 - 5 ME 141/20 -, juris Rn. 26).

    Eine solche Entlassung ist ausnahmsweise zulässig, wenn Gründe vorliegen, nach denen ernstliche Zweifel daran bestehen, dass der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes, nämlich den Erwerb der Befähigung für die angestrebte Laufbahn, erreichen kann (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 23.1.1998 - 5 M 5562/97 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 28.9.2007 - 5 ME 265/07 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 26.10.2020 - 5 ME 141/20 -, juris Rn. 26).

    Außerdem ist die Entlassung eines Widerrufsbeamten im Vorbereitungsdienst nur unter der weiteren Einschränkung rechtmäßig, dass ernsthafte Zweifel an der Eignung nicht nur mit Blick auf die Anforderungen eines dem Beamten zu übertragenen Amtes bestehen, sondern auch und in erster Linie gemessen an den Anforderungen zum einen des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf und zum anderen des angestrebten Berufes insgesamt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.6.1981 - BVerwG 2 C 48.78 -, juris Rn. 21; Nds. OVG, Beschluss vom 28.9.2007 - 5 ME 265/07 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 26.10.2020 - 5 ME 141/20 -, juris Rn. 26).

  • OVG Niedersachsen, 07.04.2009 - 5 ME 25/09

    Rechtmäßigkeit einer Entlassung eines Beamten auf Widerruf

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.01.2024 - 5 ME 104/23
    Die fehlerfreie Ausübung des Ermessens erfordert vor allem, dass die Entlassung aus einem sachlichen Grund erfolgt, wobei grundsätzlich jeder sachliche Grund ausreicht (vgl. zur Entlassung von Beamten auf Widerruf: BVerwG, Urteil vom 17.12.1959 - BVerwG VI C 70.50 -, BVerwGE 10, 75, 79 ; Urteil vom 9.6.1981 - BVerwG 2 C 48.78 -, juris Rn. 20; Beschluss vom 3.6.2004 - BVerwG 2 B 52.03 -, juris Rn. 5; Nds. OVG, Beschluss vom 7.4.2009 - 5 ME 25/09 -, juris Rn. 8; Beschluss vom 3.6.2014 - 5 ME 72/14 -).

    Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ist also nicht von dem Nachweis eines konkreten Dienstvergehens abhängig ( BVerwG, Urteil vom 9.6.1981 - BVerwG 2 C 48.78 -, juris Rn. 20; Nds. OVG, Beschluss vom 7.4.2009 - 5 ME 25/09 -, juris Rn. 8).

    Während der den angenommenen Zweifeln von dem Dienstherrn zugrunde gelegte Sachverhalt von den Verwaltungsgerichten in vollem Umfang auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft werden kann, ist die Kontrolle im Übrigen darauf beschränkt, ob der Dienstherr den Rechtsbegriff der Eignung verkannt oder ob er bei der von ihm zu treffenden Prognoseentscheidung allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat ( Nds. OVG, Beschluss vom 7.4.2009 - 5 ME 25/09 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 17.12.2010 - 5 ME 268/10 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 11.2.2021 - 5 ME 118/20 -).

  • BVerwG, 17.09.2015 - 2 A 9.14

    Bundesnachrichtendienst; Bewerber; Einstellung; Vorbereitungsdienst;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.01.2024 - 5 ME 104/23
    Die in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SÜG vorgegebenen unbestimmten Rechtsbegriffe unterliegen daher gerichtlicher Überprüfung und sind in der Rechtsprechung durch zahlreiche Entscheidungen konkretisiert worden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.9.2015 - BVerwG 2 A 9.14 -, juris Rn. 14 ff.).

    Die gerichtliche Kontrolle ist dabei indes auf das - auch sonst in Fällen eines Beurteilungs- oder Einschätzungsspielraums anerkannte - Prüfprogramm beschränkt, nämlich ob die zuständige Stelle von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat ( BVerwG, Beschluss vom 17.9.2015 - BVerwG 2 A 9.14 -, juris Rn. 21 ff. m. w. N.).

  • OVG Niedersachsen, 17.12.2010 - 5 ME 268/10

    Rechtmäßigkeit der Entlassung eines Polizeibeamten auf Widerruf wegen eines

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.01.2024 - 5 ME 104/23
    Während der den angenommenen Zweifeln von dem Dienstherrn zugrunde gelegte Sachverhalt von den Verwaltungsgerichten in vollem Umfang auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft werden kann, ist die Kontrolle im Übrigen darauf beschränkt, ob der Dienstherr den Rechtsbegriff der Eignung verkannt oder ob er bei der von ihm zu treffenden Prognoseentscheidung allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat ( Nds. OVG, Beschluss vom 7.4.2009 - 5 ME 25/09 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 17.12.2010 - 5 ME 268/10 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 11.2.2021 - 5 ME 118/20 -).

    Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG , bemisst sich also nach der Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge, wobei dieser Betrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unter Berücksichtigung von Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Nord ÖR 2014, 11) zu halbieren ist (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 16.12.2010 - 5 ME 268/10 - Beschluss vom 3.6.2014 - 5 ME 72/14 - Beschluss vom 8.6.2020 - 5 ME 91/20 - Beschluss vom 21.2.2023 - 5 ME 122/22).

  • BVerwG, 17.12.1959 - VI C 70.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.01.2024 - 5 ME 104/23
    Die fehlerfreie Ausübung des Ermessens erfordert vor allem, dass die Entlassung aus einem sachlichen Grund erfolgt, wobei grundsätzlich jeder sachliche Grund ausreicht (vgl. zur Entlassung von Beamten auf Widerruf: BVerwG, Urteil vom 17.12.1959 - BVerwG VI C 70.50 -, BVerwGE 10, 75, 79 ; Urteil vom 9.6.1981 - BVerwG 2 C 48.78 -, juris Rn. 20; Beschluss vom 3.6.2004 - BVerwG 2 B 52.03 -, juris Rn. 5; Nds. OVG, Beschluss vom 7.4.2009 - 5 ME 25/09 -, juris Rn. 8; Beschluss vom 3.6.2014 - 5 ME 72/14 -).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Eignung nicht nur an den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes, sondern auch an denen der angestrebten Laufbahn zu messen ist (BVerwG, Urteil vom 17.12.1959 - BVerwG VI C 70.50 -, BVerwGE 10, 75, 79 ; Bay. VGH, Beschluss vom 12.12.2011 - 3 CS 11.2397 -, juris Rn. 34).

  • OVG Niedersachsen, 12.06.2020 - 5 ME 91/20

    Bewährung; Elternzeit; Höchstdauer der Probezeit; Probezeit

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.01.2024 - 5 ME 104/23
    Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG , bemisst sich also nach der Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge, wobei dieser Betrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unter Berücksichtigung von Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Nord ÖR 2014, 11) zu halbieren ist (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 16.12.2010 - 5 ME 268/10 - Beschluss vom 3.6.2014 - 5 ME 72/14 - Beschluss vom 8.6.2020 - 5 ME 91/20 - Beschluss vom 21.2.2023 - 5 ME 122/22).
  • BVerwG, 18.12.1953 - II C 21.53

    Entlassung eines Lehrers aus dem Lehrberuf (Widerruf des Beamtenverhältnisses) -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.01.2024 - 5 ME 104/23
    Als sachlicher Grund in diesem Sinne kommen einerseits Umstände in Betracht, die in der Person des Beamten liegen - etwa unzureichende fachliche Leistungen, fehlende gesundheitliche Leistung oder sonst fehlende persönliche Eignung für das Beamtenverhältnis - andererseits können auch in der Sphäre der Verwaltung liegende Umstände einen sachlichen Grund darstellen, etwa Sparmaßnahmen, Wegfall des Bedarfs durch Organisationsänderungen bei Wegfall von Aufgaben o. ä. (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.1953 - BVerwG II C 21.53 -, BVerwGE 1, 57, 58 ; Plog/Wiedow, BBG, Stand: November 2023, Bd. 1, § 23 BeamtStG Rn. 9 in Verbindung mit § 37 BBG Rn. 7).
  • BVerwG, 26.01.2010 - 2 B 47.09

    Entlassung eines Widerrufsbeamten wegen Krankheit; Entlassungsermessen des

  • BVerwG, 09.10.1978 - 2 B 74.77

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • VGH Bayern, 12.12.2011 - 3 CS 11.2397

    Entlassung einer Polizeibeamtin auf Widerruf; fehlende charakterliche Eignung;

  • BVerwG, 03.06.2004 - 2 B 52.03

    Rückgriff auf pauschale Krankheitsbilder als Grundlage für die Bestimmung der

  • BVerwG, 20.10.2016 - 2 A 2.16

    Akteneinsicht; Aktenherausgabe; Aktenvorlage; Anhörung; Beamtenverhältnis auf

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