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   OVG Sachsen, 20.01.2022 - 6 B 407/21   

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OVG Sachsen, 20.01.2022 - 6 B 407/21 (https://dejure.org/2022,4051)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 20.01.2022 - 6 B 407/21 (https://dejure.org/2022,4051)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 20. Januar 2022 - 6 B 407/21 (https://dejure.org/2022,4051)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Sachsen

    VwGO § 80 Abs. 5, WaffG § 45, WaffG § 46 Abs. 2, SächsVwVG § 20
    Wiederruf einer Waffenbesitzkarte; Zuverlässigkeit; Waffenbesitz; mittelbarer Besitz; intendiertes Ermessen; Bestimmtheit einer Zwangsgeldandrohung; Prüfungsmaßstab beim Wegfall der aufschiebenden Wirkung; Folgenabwägung

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (20)

  • OVG Sachsen, 28.07.2003 - 5 BS 456/02
    Auszug aus OVG Sachsen, 20.01.2022 - 6 B 407/21
    Soweit überwiegend davon ausgegangen wird, dass für ernstliche Zweifel im Sinne von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ein Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher sein muss als ein Misserfolg und bei offenen Erfolgsaussichten der Eilantrag grundsätzlich ohne Erfolg bleibt (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16. Februar 2012 - 5 B 289/10 -, juris Rn. 9; v. 28. Juli 2003 - 5 BS 456/02 -, …

    Nur bei öffentlichen Geldforderungen greifen die für diesen strengen Maßstab streitenden Argumente der Sicherung der öffentlichen Finanzen durch stetigen Mittelzufluss sowie der Rückabwickelbarkeit von Zahlungen des Abgabenpflichtigen (vgl. hierzu: SächsOVG, Beschl. v. 28. Juli 2003 - 5 BS 456/02 -, SächsVBl. 2004, 34, 35).

  • BVerwG, 26.06.1997 - 1 A 10.95

    Verwaltungsverfahren - Androhung eines Zwangsgeldes "für jeden Fall der

    Auszug aus OVG Sachsen, 20.01.2022 - 6 B 407/21
    Eine Androhung zur Durchsetzung mehrerer Verpflichtungen muss erkennen lassen, ob sie sich auf Verstöße gegen jede einzelne Verpflichtung bezieht oder nur auf Verstöße gegen alle Verpflichtungen zugleich (BVerwG, Gerichtsbesch. v. 26. Juni 1997 - 1 A 10.95 -, juris Rn. 35; so auch HessVGH, Beschl. v. 18. Oktober 1990 - 4 TH 206/89 -, juris Rn. 46 m. w. N. zur Durchsetzung von Handlungsgeboten).
  • BVerwG, 30.04.1985 - 1 C 12.83

    Waffenrecht - Jagdschein - Waffenbesitzkarte - Widerruf - Zuverlässigkeit -

    Auszug aus OVG Sachsen, 20.01.2022 - 6 B 407/21
    § 48 Abs. Satz 1 WaffG erfaßt ausschließlich Fälle, in denen der Betroffene die fraglichen Gegenstände befugt erworben hat oder sonst befugt die tatsächliche Gewalt über sie ausübt (vgl. Urteil vom 30. April 1985 - BVerwG 1 C 12.83 - Buchholz a.a.O. Nr. 40).
  • BVerwG, 28.04.1987 - 1 C 18.84

    Einreiseverbot für gefährliche EU-Bürger

    Auszug aus OVG Sachsen, 20.01.2022 - 6 B 407/21
    Der Gesetzgeber hat damit - verfassungsrechtlich bedenkenfrei - dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit bzw. der materiellen Gerechtigkeit Vorrang eingeräumt vor dem Aspekt der Rechtssicherheit und dem des Vertrauensschutzes (vgl. dazu Urteil vom 28. April 1987 - BVerwG 1 C 18.84 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 48).
  • VGH Hessen, 18.10.1990 - 4 TH 206/89

    Zur Rechtmäßigkeit der Androhung eines einheitlichen Zwangsgeldes zur

    Auszug aus OVG Sachsen, 20.01.2022 - 6 B 407/21
    Eine Androhung zur Durchsetzung mehrerer Verpflichtungen muss erkennen lassen, ob sie sich auf Verstöße gegen jede einzelne Verpflichtung bezieht oder nur auf Verstöße gegen alle Verpflichtungen zugleich (BVerwG, Gerichtsbesch. v. 26. Juni 1997 - 1 A 10.95 -, juris Rn. 35; so auch HessVGH, Beschl. v. 18. Oktober 1990 - 4 TH 206/89 -, juris Rn. 46 m. w. N. zur Durchsetzung von Handlungsgeboten).
  • VG Ansbach, 25.04.2007 - AN 15 K 07.00095
    Auszug aus OVG Sachsen, 20.01.2022 - 6 B 407/21
    Wenn ein vom Regelfall abweichender Sonderfall nicht vorliegt, versteht sich daher das Ergebnis der Abwägung zugunsten der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit von selbst und bedarf keiner weiteren Begründung (so auch VG Ansbach, Urt. v. 25. April - AN 15 K 07.00095 -, juris Rn. 27).
  • BVerwG, 17.09.2001 - 4 VR 19.01

    Sofort vollziehbarer Verwaltungsakt; Antrag auf Gewährung vorläufigen

    Auszug aus OVG Sachsen, 20.01.2022 - 6 B 407/21
    Außerhalb des Bereichs der Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten ist die Berücksichtigung anderer Kriterien jedoch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17. September 2001 - 4 VR 19.01 (4 A 40.01) -, NVwZ-RR 2002, 153) und bei offenen Erfolgsaussichten deshalb grundsätzlich eine Folgenabwägung durchzuführen.14 Der Senat vermag nach der gebotenen summarischen Prüfung auch unter Berücksichtigung des Vortrags im Beschwerdeverfahren nicht zu erkennen, dass der Widerspruch des Antragstellers offensichtlich oder jedenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird.
  • OVG Sachsen, 03.12.2018 - 3 B 379/18

    Widerruf; Reichsbürger; Zuverlässigkeit; Anhörung; Besetzung; Waffenbesitzkarte

    Auszug aus OVG Sachsen, 20.01.2022 - 6 B 407/21
    Wegen der mit dem Umgang mit Waffen verbundenen Gefahren überwiegt vielmehr das in § 45 Abs. 5 WaffG als besonders gewichtig anerkannte öffentliche Interesse daran, unverzüglich vor einem potenziell waffenrechtlich unzuverlässigen Waffenbesitzer geschützt zu werden (SächsOVG, Beschl. v. 3. Dezember 2018 - 3 B 379/18 -, juris Rn. 26).
  • VGH Hessen, 26.03.2008 - 8 TG 2493/07

    Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu Studienbeiträgen in Hessen; ernstliche Zweifel

    Auszug aus OVG Sachsen, 20.01.2022 - 6 B 407/21
    2004, 34, 35; st. Rspr.; HessVGH, Beschl. v. 26. März 2008 - 8 TG 2493/07 -, juris Rn. 24; anders: BVerwG, Beschl. v. 3. Juli 1981 - 8 C 83.81 -, beck-online BeckRS 1981, 31249755), kann dies nur in Fällen der Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten gelten.
  • OVG Sachsen, 24.04.2021 - 6 B 204/21

    Versammlung; Verbot; Tröpfcheninfektion; Aerosolinfektion; PCR-Test; Corona;

    Auszug aus OVG Sachsen, 20.01.2022 - 6 B 407/21
    Dagegen überwiegt das öffentliche und ggf. private Interesse an der Vollziehung, wenn der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben wird und - in Fällen der Anordnung des Sofortvollzugs (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) - ein besonderes Vollzugsinteresse vorliegt vgl. SächsOVG, Beschl. v. 3. Dezember 2021 - 6 B 314/21 -, juris Rn. 13. Lassen sich die Erfolgsaussichten bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht abschließend beurteilen, hat das Gericht im Rahmen einer eigenen Interessenabwägung das öffentliche und ggf. private Interesse an der sofortigen Vollziehung der behördlichen Verfügung und das private Interesse des Betroffenen und die Interessen Dritter, vorläufig von deren Wirkung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen (SächsOVG, Beschl. v. 24. April 2021 - 6 B 204/21 -, juris Rn. 4; v. 19. Dezember 2018 - 5 B 229/18 -, juris Rn. 19).
  • BVerwG, 03.07.1981 - 8 C 83.81

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung - Änderungsantrag nach § 80 Abs. 6 der

  • BVerwG, 15.04.1998 - 1 B 230.97

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Rücknahme einer

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.02.2007 - 3 L 364/05

    Sicherstellung eines PKW zur Eigentumssicherung

  • OVG Sachsen, 28.07.2003 - 5 B S 456/02

    Abwasserbeitrag, Aufschiebende Wirkung, Vorteilsgrundsatz, Typengerechtigkeit

  • OVG Thüringen, 04.08.2014 - 1 EO 760/13

    Sicherungspflichten für denkmalgeschütztes, sanierungsbedürftiges Gebäude trotz

  • OVG Sachsen, 03.12.2021 - 6 B 314/21

    Entziehung der Fahrerlaubnis; maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt; psychische

  • OVG Sachsen, 19.12.2018 - 5 B 229/18

    Rundfunk; Übertragungskapazität; Frequenzen; Zuweisung; Rundfunkfreiheit;

  • VGH Bayern, 08.12.1993 - 21 B 92.799
  • OVG Sachsen, 16.02.2012 - 5 B 289/10

    Rettungsdienstgebühren, Prüfungsmaßstab, Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes

  • VG München, 06.04.1999 - M 7 S 98.4371
  • OVG Sachsen, 28.04.2022 - 6 B 72/22

    Widerruf von Waffenbesitzkarten bzw. eines kleinen Waffenscheins;

    Lassen sich die Erfolgsaussichten bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht abschließend beurteilen, hat das Gericht im Rahmen einer eigenen Interessenabwägung das öffentliche und ggf. private Interesse an der sofortigen Vollziehung der behördlichen Verfügung und das private Interesse des Betroffenen und die Interessen Dritter, vorläufig von deren Wirkung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen (SächsOVG, Beschl. v. 20. Januar 2022 - 6 B 407/21 -, juris Rn. 12 f.; v. 24. April 2021 - 6 B 204/21 -, juris Rn. 4; v. 19. Dezember 2018 - 5 B 229/18 -, juris Rn. 19).

    Wegen der mit dem Umgang mit Waffen verbundenen Gefahren überwiegt vielmehr das in § 45 Abs. 5 WaffG als besonders gewichtig anerkannte öffentliche Interesse daran, unverzüglich vor einem potenziell waffenrechtlich unzuverlässigen Waffenbesitzer geschützt zu werden (SächsOVG, Beschl. v. 20. Januar 2022 - 6 B 407/21 -, juris Rn. 20; v. 3. Dezember 2018 - 3 B 379/18 -, juris Rn. 26).

  • OVG Niedersachsen, 17.04.2023 - 14 ME 20/23

    Bestimmtheit; Empfängerhorizont

    Mit dem Bestimmtheitsgebot ist eine solche Androhung, die hinreichend klar erkennen lässt, ob das einheitliche Zwangsgeld bereits dann verhängt wird, wenn der Betroffene lediglich gegen eine einzige Verpflichtung verstößt, oder ob es nur dann fällig wird, wenn er keine der Verpflichtungen erfüllt, grundsätzlich vereinbar (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20.1.2022 - 6 B 407/21 -, juris Rn. 35 ff; OVG NRW, Beschl. v. 10.9.2003 - 13 B 1313/03 -, juris Rn. 8; BVerwG, Beschl. v. 26.6.1997 - 1 A 10.95 -, juris Rn. 35).
  • OVG Sachsen, 12.07.2022 - 6 B 159/22

    Waffenrecht; Zuverlässigkeit; gröblicher Verstoß gegen das Waffengesetz

    Lassen sich die Erfolgsaussichten bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht abschließend beurteilen, hat das Gericht im Rahmen einer eigenen Interessenabwägung das öffentliche und ggf. private Interesse an der sofortigen Vollziehung der behördlichen Verfügung und das private Interesse des Betroffenen und die Interessen Dritter, vorläufig von deren Wirkung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen (SächsOVG, Beschl. v. 20. Januar 2022 - 6 B 407/21 -, juris Rn. 12 f.; v. 24. April 2021 - 6 B 204/21 -, juris Rn. 4; v. 19. Dezember - 5 B 229/18 -, juris Rn. 19).
  • VG Mainz, 14.12.2022 - 1 L 683/22

    Widerrufs einer Waffenbesitzkarte; Reichsbürgernähe

    Es bestehen auch hinsichtlich der insoweit intendierten Ermessensausübung keine rechtlichen Bedenken; einer gesonderten Begründung bedurfte es daher im Regelfall - und so auch hier - nicht (vgl. dazu SächsOVG, Beschluss vom 20. Januar 2022 - 6 B 407/21 -, juris, Rn. 32 m.w.N.).
  • OLG Braunschweig, 16.03.2023 - 3 W 532/22

    Gefahr; gegenwärtige Gefahr; Gefahrenbegriff; qualifizierter Gefahrenbegriff;

    Für die zwangsweise Durchsetzung dieser Vollstreckungsmaßnahme sind die Vorschriften der Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder einschlägig (Heller/Soschinka/Rabe, Waffenrecht, 4. Auflage 2020, Rn. 1001, 1002d m.w.N.; VG Mainz, Beschluss vom 16. September 2019 - 1 O 723/19.MZ -, juris, Rn. 5 m.w.N.; vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 20. Januar 2022 - 6 B 407/21 -, juris, Rn. 36 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Februar 2018 - OVG 11 L 34.17 -, juris, Rn. 7), denn eine solche Sicherstellung stellt eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung dar und nicht etwa eine polizeiliche Standardmaßnahme ( Schäfer/Baldus , in: JA 2021, S. 839 [843] m.w.N.).
  • OVG Sachsen, 31.05.2022 - 6 B 446/21

    Waffenrecht; absolute Unzuverlässigkeit bei Reichsbürgernähe; Interessenabwägung

    Selbst im Falle hier nicht gegebener offener Erfolgsaussichten überwiegt im Hinblick auf die mit dem Umgangmit Waffen verbundenen Gefahren regelmäßig das als besonders gewichtig anerkannte öffentliche Interesse daran, unverzüglich vor einem potentiell waffenrechtlich unzuverlässigen Waffenbesitzer geschützt zu werden (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20. Januar 2022 - 6 B 407/21 -, juris Rn. 20; v. 3. Dezember 2018 - 3 B 379/18 -, juris Rn. 26; BayVGH, Beschl. v. 21. November 2019 - 21 CS 18.2523 -, juris Rn. 18 ff.).
  • OVG Sachsen, 31.05.2022 - 6 B 447/21

    Waffenrecht; Unzuverlässigkeit; Reichsbürger; Interessenabwägung

    Selbst im Falle hier nicht gegebener offener Erfolgsaussichten überwiegt im Hinblick auf die mit dem Umgang mit Waffen verbundenen Gefahren regelmäßig das als besonders gewichtig anerkannte öffentliche Interesse daran, unverzüglich vor einem potentiell waffenrechtlich unzuverlässigen Waffenbesitzer und -händler geschützt zu werden (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20. Januar 2022 - 6 B 407/21 -, juris Rn. 20; v. 3. Dezember 2018 - 3 B 379/18 -, juris Rn. 26; BayVGH, Beschl. v. 21. November 2019 - 21 CS 18.2523 -, juris Rn. 18 ff.).
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