Rechtsprechung
OVG Sachsen, 26.10.2005 - 5 B 926/04 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Justiz Sachsen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Begründung eines Anspruchs gegen den öffentlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag; Verpflichtung eines freien Trägers der Kinder- und Jugendhilfe zur Fortführung von Maßnahmen nach den §§ 27, 34 Sozialgesetzbuch - ...
- Judicialis
BGB § 1632 Abs. 4; ; SGB VIII § 27; ; SGB VIII § 34; ; SGB VIII § 77; ; SGB VIII § 78b
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Kinder- und Jugendhilfe- sowie Jugendförderungsrecht: Erziehungshilfe, Kostenerstattung, Geschäftsführung ohne Auftrag, freier Träger der Kinder- und Jugendhilfe
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- jugendhilfe-netz.de (Leitsatz)
Zur Kostenerstattung bei einer rechtswidrigen Anordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB
Verfahrensgang
- VG Dresden, 24.07.2003 - 6 K 294/99
- OVG Sachsen, 26.10.2005 - 5 B 926/04
- BVerwG, 03.11.2006 - 5 B 40.06
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2006, 551
- NVwZ-RR 2007, 640 (Ls.)
- FamRZ 2006, 974 (Ls.)
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Karlsruhe, 28.10.2004 - 12 U 170/04
Anspruch der Pflegeeltern gegen die Gemeinde auf Erstattung von Unterhaltskosten: …
Auszug aus OVG Sachsen, 26.10.2005 - 5 B 926/04
Eine Anordnung nach dieser Norm begründet kein vertragliches Dauerpflegeverhältnis (OLG Karlsruhe, Urt. v. 28.10.2004 - 12 U 170/04 -, zitiert nach juris). - BGH, 15.12.1975 - II ZR 54/74
Gefahrenschutzpflicht in der Schiffahrt
Auszug aus OVG Sachsen, 26.10.2005 - 5 B 926/04
Angesichts dessen, dass der Kläger die Leistungen nach § 34 SGB VIII im Rahmen seines Gewerbes erbracht hat, steht ihm auch im Falle einer Geschäftsführung ohne Auftrag die übliche Vergütung zu (vgl. BGHZ 65, 384 [390]).
- VG Potsdam, 25.08.2020 - 7 K 2354/18 OVG Bautzen, Urteil vom 26. Oktober 2005 - 5 B 926/04 -, juris, Rn. 26 ff.
- VGH Bayern, 23.04.2014 - 12 ZB 13.2586
Beendigung eines Pflegeverhältnisses
Schon deshalb können sich die Kläger auch nicht auf die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2005 (5 B 926/04 - NVwZ-RR 2006, 551) berufen, weil im dort entschiedenen Fall eine Hilfe nach § 34 SGB VIII im Raum stand und Kläger dort ein Kleinstkinderheim war, das mit dem Jugendamt ursprünglich eine Vereinbarung nach §§ 77, 78 a Abs. 1 Nr. 4 b SGB VIII, mithin einen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB X, geschlossen hatte.Der genannte Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2005 (5 B 926/04 - a.a.O.) rechtfertigt keine andere Beurteilung.
- OVG Sachsen, 19.09.2006 - 5 B 327/06
Pflegegeld, Hilfe zur Erziehung, Personensorgeberechtigter
Die Kläger können sich letztlich auch nicht auf einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag berufen (vgl. SächsOVG, Urt. v. 26.10.2005 - 5 B 926/04 -, nicht rechtskräftig). - VG Würzburg, 17.10.2013 - W 3 K 11.683
Aufhebung Bescheid Hilfe zur Erziehung und Pflegegeld; Pflegeeltern; …
Ergänzend ist hinsichtlich des klägerischen Vorbringens, es bestehe unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (U. v. 26.10.2005 - 5 B 926/04 - juris) ein Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag, noch auszuführen, dass der dieser Entscheidung zu Grunde liegende Fall nicht vergleichbar ist. - OVG Sachsen, 29.01.2014 - 5 A 840/11
Zulassung der Berufung (abgelehnt), Erschließungsvertrag, Genehmigung, Auslegung, …
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (…vgl. Urt. v. 9. Juni 1975, BVerwGE 48, 279, 285 und v. 28. August 2003, NVwZ-RR 2004, 84) und des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 26. Oktober 2005, NVwZ-RR 2006, 551 sowie nachgehend BVerwG, Beschl. v. 3. November 2006 - 5 B 40.06 -, juris;… Urt. v. 17. April 2012, SächsVBl. 2012, 235, 237) ist geklärt, dass die Grundsätze über die Geschäftsführung ohne Auftrag auch im öffentlichen Recht anzuwenden sind, ein Aufwendungsersatzanspruch auf § 683 BGB gestützt werden kann und der Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag u. a. davon abhängt, dass der Geschäftsführer ein zumindest auch fremdes Geschäft wahrgenommen hat.