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   RG, 01.10.1886 - 1869/86   

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https://dejure.org/1886,321
RG, 01.10.1886 - 1869/86 (https://dejure.org/1886,321)
RG, Entscheidung vom 01.10.1886 - 1869/86 (https://dejure.org/1886,321)
RG, Entscheidung vom 01. Oktober 1886 - 1869/86 (https://dejure.org/1886,321)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Darf ein formloses Schriftstück, welches den von einem Rechtsanwalte unterzeichneten Revisionsanträgen beigefügt und in denselben als "integrierender Bestandteil" bezeichnet ist, als Teil der Revisionsanträge berücksichtigt werden?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 14, 348
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 10.08.1951 - 4 StR 202/51

    Rechtsmittel

    Verweisungen auf Anlagen sind nach der ständigen Rechtsprechung unzulässig (RGSt 14, 348 f; 18, 95 f; 20, 42 f; 29, 411; RG GA 47, 163; 68, 364; RG Recht 1921 Nr. 2695; RGJW 1930, 3404, 13).

    Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Anlage nicht einmal vom Verteidiger unterzeichnet ist, wie es § 345 Abs. 2 StPO voraussetzt (vgl besonders RGSt 14, 348 f; 20, 42 f).

  • BGH, 09.03.1976 - 1 StR 702/75

    Strafbarkeit wegen Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit gefährlicher

    Nur die Tatsachen, die die schriftliche Revisionsbegründung selbst bezeichnet, sind Gegenstand der revisionsrichterlichen Nachprüfung, Bezugnahmen auf andere Schriftstücke, insbesondere auf die Sitzungsniederschrift und auf deren Anlagen, genügen nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht (RGSt 14, 348; 29, 411; BGH LM StPO § 345 Nr. 2; BGH, Urteil vom 16. März 1971 - 1 StR 679/70; Urteil vom 23. April 1975 - 1 StR 589/74).
  • BGH, 08.01.1958 - 2 StR 382/57

    Rechtsmittel

    Dies genügt jedoch nicht, da daraus nicht ersichtlich ist, daß er für den Inhalt die volle Verantwortung übernimmt (RGSt 14, 348 j BGH LM Nr. 2 zu § 345 StPO).
  • BGH, 25.07.1956 - 2 StR 274/56

    Rechtsmittel

    Nach ständiger Rechtsprechung wird dieser Formvorschrift nicht durch Bezugnahme auf eine formlose Anlage genügt, selbst wenn der Verteidiger erklärt, daß er sich deren Ausführungen zu eigen macht (RGSt 14, 348/9; RG JW 1936, 2144).
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