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   RG, 02.07.1896 - 1881/96   

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RG, 02.07.1896 - 1881/96 (https://dejure.org/1896,309)
RG, Entscheidung vom 02.07.1896 - 1881/96 (https://dejure.org/1896,309)
RG, Entscheidung vom 02. Juli 1896 - 1881/96 (https://dejure.org/1896,309)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Liegt im Abschneiden des Bartes gegen den Willen des Beschädigten eine Körperverletzung, wenn das Abschneiden weder Schmerzgefühl noch körperliches Unbehagen hervorgerufen hat? Unter welchen anderen strafrechtlichen Gesichtspunkt kann eine solche Handlung fallen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 29, 58
 
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Wird zitiert von ... (15)

  • BGH, 25.09.1952 - 3 StR 742/51

    Rechtsmittel

    Das Reichsgericht hat allerdings in einem Falle, in dem dem Angegriffenen gegen seinen Willen Stücke des Bartes weggeschnitten worden waren, die Verneinung der Körperverletzung durch den Tatrichter gebilligt, weil nach dessen Feststellung durch das Abschneiden irgend ein Schmerzgefühl oder körperliches Unbehagen nicht hervorgerufen worden und die Verletzung der Unversehrtheit des Körpers an und für sich kein strafrechtlicher Begriff und ihre Verletzung nur in Beziehung auf die Rechtsgüter, gegen die sich der rechtswidrige Angriff richte, unter Strafe gestellt sei (RGSt 29, 58).
  • BVerwG, 30.10.1991 - 1 WB 2.91

    Zulässigkeit eines Befehls - Haartracht

    Nur unter dieser Einschränkung wird das Abschneiden von Haaren als Körperverletzung im strafrechtlichen Sinne angesehen (vgl. Leipziger Kommentar zum StGB, 8. Aufl. § 223 Anm. 2 a), so daß jeweils nur bei entstellendem oder entwürdigendem Haarabschneiden die Erfüllung des Tatbestandes des § 223 StGB in Betracht gezogen worden ist (Schönke/Schröder, StGB 13. Aufl. § 223 Rz 3: Zopfabschneiden; RGSt 29, 58: Abschneiden von Teilen eines Bartes; BGH NJW 1953, 1440: unregelmäßiges Kurzschneiden der Haare eines Mädchens; BGH NJW 1966, 1763: Abschneiden von Teilen des Haupthaares und der Schamhaare einer jungen Frau).
  • BVerwG, 05.12.1972 - I WB 187.72

    Rechtsmittel

    Nur unter dieser Einschränkung wird das Abschneiden von Haaren als Körperverletzung im strafrechtlichen Sinne angesehen (vgl. Leipziger Kommentar zum StGB, 8. Aufl. § 223 Anm. 2 a), so daß jeweils nur bei entstellendem oder entwürdigendem Haarabschneiden die Erfüllung des Tatbestandes des § 223 StGB in Betracht gezogen worden ist (Schönke/Schröder, StGB 13. Aufl. § 223 RdNr. 3: Zopfabschneiden; RGSt 29, 58: Abschneiden von Teilen eines Bartes; BGH NJW 1953, 1440: Unregelmäßiges Kurzschneiden der Haare eines Mädchens; BGH NJW 1966, 1763: Abschneiden von Teilen des Haupthaares und der Schamhaare einer jungen Frau).
  • BVerwG, 26.05.1982 - 1 WB 26.81

    Anforderungen an die dienstliche Reglementierung des äußeren Erscheinungsbildes

    Nur unter dieser Einschränkung wird das Abschneiden von Haaren als Körperverletzung im strafrechtlichen Sinne angesehen (vgl. Leipziger Kommentar zum StGB, 8. Aufl. § 223 Anm. 2 a), so daß jeweils nur bei entstellendem oder entwürdigendem Haarabschneiden die Erfüllung des Tatbestandes des § 223 StGB in Betracht gezogen worden ist (Schönke/Schröder, StGB 13. Aufl. § 223 Rz 3: Zopfabschneiden; RGSt 29, 58: Abschneiden von Teilen eines Bartes; BGH NJW 1953, 1440: unregelmäßiges Kurzschneiden der Haare eines Mädchens; BGH NJW 1966, 1763: Abschneiden von Teilen des Haupthaares und der Schamhaare einer jungen Frau).
  • BVerwG, 30.08.1972 - I WB 141.72

    Rechtsmittel

    Nur unter dieser Einschränkung wird das Abschneiden von Haaren als Körperverletzung im strafrechtlichen Sinne angesehen (vgl. Leipziger Kommentar zum StGB, 8. Aufl. § 223 Anm. 2 a), so daß jeweils nur bei entstellendem oder entwürdigendem Haarabschneiden die Erfüllung des Tatbestandes des § 223 StGB in Betracht gezogen worden ist (Schönke/Schröder, StGB 13. Aufl. § 223 RdNr. 3: Zopfabschneiden; RGSt 29, 58: Abschneiden von Teilen eines Bartes; BGH NJW 1953, 1440: Unregelmäßiges Kurzschneiden der Haare eines Mädchens; BGH NJW 1966, 1763: Abschneiden von Teilen des Haupthaares und der Schamhaare einer jungen Frau).
  • BVerwG, 10.01.1973 - I WB 146.72

    Rechtsmittel

    Nur unter dieser Einschränkung wird das Abschneiden von Haaren als Körperverletzung im strafrechtlichen Sinne angesehen (vgl. Leipziger Kommentar zum StGB, 8. Aufl. § 223 Anm. 2 a), so daß jeweils nur bei entstellendem oder entwürdigendem Haarabschneiden die Erfüllung des Tatbestandes des § 223 StGB in Betracht gezogen worden ist (Schönke/Schröder, StGB 13. Aufl. § 223 RdNr. 3: Zopfabschneiden; RGSt 29, 58: Abschneiden von Teilen eines Bartes; BGH NJW 1953, 1440: Unregelmäßiges Kurzschneiden der Haare eines Mädchens; BGH NJW 1966, 1763: Abschneiden von Teilen des Haupthaares und der Schamhaare einer jungen Frau).
  • BVerwG, 06.12.1972 - I WB 198.72

    Rechtsmittel

    Nur unter dieser Einschränkung wird das Abschneiden von Haaren als Körperverletzung im strafrechtlichen Sinne angesehen (vgl. Leipziger Kommentar zum StGB, 8. Aufl. § 223 Anm. 2 a), so daß jeweils nur bei entstellendem oder entwürdigendem Haarabschneiden die Erfüllung des Tatbestandes des § 223 StGB in Betracht gezogen worden ist (Schönke/Schröder, StGB 13. Aufl. § 223 RdNr. 3: Zopf abschneiden; RGSt 29, 58: Abschneiden von Teilen eines Bartes; BGH NJW 1953, 1440: Unregelmäßiges Kurzschneiden der Haare eines Mädchens; BGH NJW 1966, 1763: Abschneiden von Teilen des Haupthaares und der Schamhaare einer jungen Frau).
  • BVerwG, 05.12.1972 - I WB 191.72

    Rechtsmittel

    Nur unter dieser Einschränkung wird das Abschneiden von Haaren als Körperverletzung im strafrechtlichen Sinne angesehen (vgl. Leipziger Kommentar zum StGB, 8. Aufl. § 223 Anm. 2 a), so daß jeweils nur bei entstellendem oder entwürdigendem Haarabschneiden die Erfüllung des Tatbestandes des § 223 StGB in Betracht gezogen worden ist (Schönke/Schröder, StGB 13. Aufl. § 223 RdNr. 3: Zopfabschneiden; RGSt 29, 58: Abschneiden von Teilen eines Bartes; BGH NJW 1953, 1440: unregelmäßiges Kurzschneiden der Haare eines Mädchens; BGH NJW 1966, 1763: Abschneiden von Teilen des Haupthaares und der Schamhaare einer jungen Frau).
  • BVerwG, 31.08.1972 - I WB 157.72

    Rechtsmittel

    Nur unter dieser Einschränkung wird das Abschneiden von Haaren als Körperverletzung im strafrechtlichen Sinne angesehen (vgl. Leipziger Kommentar zum StGB, 8. Aufl. § 223 Anm. 2 a), so daß jeweils nur bei entstellendem oder entwürdigendem Haarabschneiden die Erfüllung des Tatbestandes des § 223 StGB in Betracht gezogen werden ist (Schönke/Schröder, StGB 13. Aufl. § 223 RdNr. 3: Zopfabschneiden; RGSt 29, 58: Abschneiden von Teilen eines Bartes; BGH NJW 1953, 1440; Unregelmäßiges Kurzschneiden der Haare eines Mädchens; BGH NJW 1966, 1763: Abschneiden von Teilen des Haupthaares und der Schamhaare einer jungen Frau).
  • BVerwG, 31.08.1972 - I WB 175.72

    Rechtsmittel

    Nur unter dieser Einschränkung wird das Abschneiden von Haaren als Körperverletzung im strafrechtlichen Sinne angesehen (vgl. Leipziger Kommentar zum StGB, 8. Aufl. § 223 Anm. 2 a), so daß jeweils nur bei entstellendem oder entwürdigendem Haarabschneiden die Erfüllung des Tatbestandes des § 223 StGB in Betracht gezogen worden ist (Schönke/Schröder, StGB 13. Aufl. § 223 RdNr. 3: Zopfabschneiden; RGSt 29, 58: Abschneiden von Teilen eines Bartes; BGH NJW 1953, 1440: Unregelmäßiges Kurzschneiden der Haare eines Mädchens; BGH NJW 1966, 1763: Abschneiden von Teilen des Haupthaares und der Schamhaare einer jungen Frau).
  • BVerwG, 30.08.1972 - I WB 149.72

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 30.10.1991 - 1 WB 50.91

    Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz - Vorgehen gegen den Erlass eines

  • AG Ulm, 24.01.1996 - 1 C 2937/95

    Schmerzensgeld aus unerlaubter Handlung im Rahmen einer Dienstleistung, Friseur

  • BVerwG, 30.08.1972 - I WB 147.72

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 25.07.1972 - I WB 132.72

    Rechtsmittel

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