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   RG, 21.06.1919 - Rep. V. 57/19   

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https://dejure.org/1919,316
RG, 21.06.1919 - Rep. V. 57/19 (https://dejure.org/1919,316)
RG, Entscheidung vom 21.06.1919 - Rep. V. 57/19 (https://dejure.org/1919,316)
RG, Entscheidung vom 21. Juni 1919 - Rep. V. 57/19 (https://dejure.org/1919,316)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kann sich eine Partei von der Haftung für den Schaden, den ihr Prozeßbevollmächtigter einem Grundstückseigentümer durch die gesetzwidrige Betreibung der Zwangsvollstreckung verursacht hat, durch den Nachweis sorgfältiger Auswahl des Prozeßbevollmächtigten befreien?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung für den Prozessbevollmächtigten.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 96, 177
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 15.02.1957 - VI ZR 335/55

    Rechtsmittel

    Das Berufungsgericht hat seine Ansicht wie folgt begründet: Die vom Reichsgericht in RGZ 96, 177 vertretene Meinung, daß die Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Auftrag seiner Partei als Ausübung einer Verrichtung im Sinne des § 831 BGB anzusehen sei mit der Folge, daß der Partei die Möglichkeit der Entlastung nach Absatz 1 Satz 2 dieser Vorschrift offensteht, führe im Ergebnis immer zu einer Haftungsbefreiung der Partei, weil kaum Fälle denkbar seien, in denen ihr bei der Auswahl eines zugelassenen Rechtsanwalts ein Verschulden vorgeworfen werden könne.

    Dem § 232 Abs. 2 ZPO kommt - ähnlich wie dem § 85 ZPO, bei dem dies das Berufungsgericht im Anschluß an RGZ 96, 177 selbst anerkennt - lediglich verfahrens-, nicht sachlichrechtliche Bedeutung zu (RGZ 158, 361).

  • OLG Brandenburg, 14.06.2021 - 11 U 173/20

    Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Mercedes mit einem Motor der Baureihe

    Entgegen der vom Kläger vertretenen Rechtsauffassung kann die in der Berufungsbegründung angeführte Entscheidung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 28.01.2020 - VIII U 57/19) nicht für ein anderslautendes Ergebnis hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast herangezogen werden, denn für kaufrechtliche Gewährleistungsfragen gilt insoweit ein anderer Maßstab als im Deliktsrecht.
  • VG Osnabrück, 31.07.2020 - 5 B 134/20
    Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, den Beschluss des Gerichts vom 4. März 2019 (5 B 32/19) nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO abzuändern und die gemäß § 75 AsylG ausgeschlossene aufschiebende Wirkung ihrer Klage (5 A 57/19) gegen die mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. Januar 2019 erklärte Abschiebungsanordnung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO anzuordnen, über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG die Einzelrichterin entscheidet, ist zulässig.
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