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   RG, 26.04.1904 - Rep. VII. 569/03   

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https://dejure.org/1904,195
RG, 26.04.1904 - Rep. VII. 569/03 (https://dejure.org/1904,195)
RG, Entscheidung vom 26.04.1904 - Rep. VII. 569/03 (https://dejure.org/1904,195)
RG, Entscheidung vom 26. April 1904 - Rep. VII. 569/03 (https://dejure.org/1904,195)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Sind die Gesellschaftsanteile als Forderungen ihres Inhabers gegen die Gesellschaft aufzufassen, und findet auf ihre Verpfändung demgemäß § 1280 B.G.B. Anwendung?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 57, 414
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 14.01.2010 - IX ZR 78/09

    Erwerb eines Pfandrechts und Insolvenzanfechtung bei Verpfändung der monatlichen

    Demgemäß entspricht es nahezu einhelliger Auffassung, dass ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht an dem Gesellschaftsanteil selbst und nicht nur an einzelnen aus ihm fließenden Vermögensrechten bestellt werden kann (RGZ 57, 414, 415; OLG Hamm Rpfleger 1977, 136, 137; MünchKomm-BGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl. § 719 Rn. 51; Staudinger/Habermeier, BGB 2002 § 719 Rn. 18; Bamberger/Roth/Timm/Schöne, BGB 2. Aufl. § 717 Rn. 25; Erman/Westermann BGB 12. Aufl. § 717 Rn. 10; MünchKomm-HGB/K. Schmidt, § 105 Rn. 225; Staub/Schäfer, HGB 5. Aufl. § 105 Rn. 132; Roth ZGR 2000, 187, 204 f; a.A. Soergel/Hadding, BGB 12. Aufl. § 717 Rn. 17).

    Eine Anzeige der Verpfändung des Gesellschaftsanteils gegenüber den Gesellschaftern oder der Gesellschaft (§ 1280 BGB) ist entbehrlich, weil es sich nicht um die Verpfändung einer Forderung handelt (RGZ 57, 414, 415; MünchKomm-BGB/Ulmer/Schäfer, aaO; MünchKomm-BGB/Damrau, 5. Aufl. § 1274 Rn. 70; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Wertenbruch, aaO § 105 Rn. 169; Roth, aaO S. 204).

  • OLG Stuttgart, 08.04.2009 - 3 U 240/08

    Anspruch der Ehefrau eines Insolvenzschuldners gegen den Insolvenzverwalter auf

    Ob es für die Wirksamkeit der Verpfändung eines Gesellschaftsanteils einer GbR einer Pfändungsanzeige nach § 1280 BGB bedarf (verneinend RGZ 57, 414, da, weil keine Forderung, §§ 1279 ff BGB für Pfandrecht an Gesellschaftsanteil nicht gelten), kann dahinstehen.
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