Rechtsprechung
RG, 26.05.1891 - 1329/91 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Erfordert im Falle des §. 176 Nr. 3 St.G.B.'s die Verleitung zur Verübung 2c "unzüchtiger Handlungen" auch, daß die "Handlungen" seitens der verleiteten Kinder als "unzüchtige" erkannt worden seien, oder werden bei dieser Alternative der Nr. 3 nur objektiv "unzüchtige ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 22, 33
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 18.05.1951 - 1 StR 156/51
Rechtsmittel
Es genügt für die Anwendung des § 176 Abs. 1 Nr. 3, dass die Handlung das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl verletzt und der Täter in wollüstiger Absicht handelt (RGSt 22, 33). - BGH, 26.07.1951 - 2 StR 371/51
Rechtsmittel
Das Landgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, dass es insoweit für die Anwendung des § 176 Abs. 1 Ziff 3 StGB genüge, wenn die Handlung des Kindes das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht verletze und der Täter in wollüstiger Absicht handle (vgl RGSt 22, 33). - BGH, 05.03.1951 - 3 StR 21/51
Rechtsmittel
Es steht in der Rechtsprechung seit langem fest, dass ein Kind, das einen das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung verletzenden Vorgang geflissentlich betrachtet, damit eine unzüchtige Handlung vornimmt, - ohne dass es darauf ankäme, ob des Kind sich dabei des Unzüchtigen seiner Handlungsweise bewusst wird (vgl RGSt 73, 246 und die dort angeführte ältere Rechtsprechung, sowie RGSt 22, 33; OGHSt 1, 28). - BGH, 28.06.1956 - 4 StR 214/56
Rechtsmittel
Insbesondere ist die Auffassung des Tatrichters nicht zu beanstanden, daß die dem Kind angesonnenen Stockschläge auf das entblößte Gesäß des Beschwerdeführers eins unzüchtige Handlung dargestellt hätten (RGSt 22, 33 f; RGHRR 1932 Nr. 2220).